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Obligationenrecht (OR)

Art. 747 OR vom 2022

Art. 747 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 747

538

1 Das Aktienbuch, die Geschäftsbücher und das Verzeichnis nach Artikel 697l sowie die diesem zugrunde liegenden Belege müssen während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquida­toren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Handelsregisteramt.

2 Das Aktienbuch sowie das Verzeichnis sind so aufzubewahren, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

538 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 747 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160120Überweisung von Guthaben (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Konkurs; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Küsnacht; Konkursamt; Guthaben; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Liquidator; Liquidation; Liquidatorin; Vorinstanz; FINMA; Meilen; Bezirksgericht; Begründung; Konkursinventar; Urteil; Aktiven; Verwaltung; Eventualiter; SchKG; Aufsichtsbehörde; Gesellschaft; Anzuweisen; Bundesgericht
ZHPS160117Überweisung von Guthaben (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Konkurs; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Liquidation; Guthaben; Küsnacht; Recht; Verfahren; Konkursamt; FINMA; Liquidatorin; Entscheid; Verfügung; Geschäftsakten; Bundesgericht; Konkursinventar; Aktiven; Gesellschaft; Meilen; Bezirksgericht; Urteil; Aufsichtsbehörde; Verfahrens; Vorinstanz; Abgewiesen; Drittansprecherin; Beschwerdeführers
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