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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 745 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 745 A. Giudida / I. Object

A. Giudida

I. Object

1 La giudida po vegnir constituida vi da chaussas moviblas, vi da bains immobigliars, vi da dretgs u vi d’ina facultad.

2 Ella surdat al giudider il dretg da giudair cumplainamain la chaussa, nun che quai saja disponì autramain.

3 La giudida d’in bain immobigliar po vegnir limitada ad ina tscherta part d’in edifizi u dal bain immobigliar.1


1 Integrà tras la cifra I da la LF dals 20 da zer. 2003, en vigur dapi il 1. da schan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 745 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2010.41Entscheid Art. 745 und Art. 781 ZGB (SR 210). Die Nutzniessung verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes (Art. 745 Abs. 2 ZGB). Demgegenüber umfassen die "anderen Dienstbarkeiten" immer nur beschränkte Herrschaftsrechte. Hier bestehen Ein- und Beschränkungen, Nutzung nur eines Streifens der Parzelle Nr. 1 und lediglich als Wiese sowie die Bepflanzung des Streifens mit einer Baumreihe, welche für eine Nutzung nach Art. 781 ZGB und nicht für eine Nutzniessung, die in der Regel weitergehende Rechte umfasst, sprechen. Gegenüber dem gesetzlichen Typ "Nutzniessung" wurde nicht ein Mehr, sondern ein Weniger eingeräumt. Zudem hat der Berechtigte keine Kosten zu tragen. Da das Nutzungsrecht nicht unentgeltlich eingeräumt wurde, war keine öffentliche Beurkundung erforderlich (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid der I. Zivilkammer, 16. August 2011, BZ.2010.41). Nutzung; Kläger; Nutzungsrecht; Nutzniessung; Dienstbarkeit; Partei; Parteien; Vertrag; Beklagte; Vereinbarung; Grundstück; Parzelle; Grünstreifen; Grundbuch; Andere; Schränkt; Ziffer; Klägers; Bestimmt; Vereinbart; Dienstbarkeiten; Unentgeltlich; öffentlich; Person; Berufung; Eintragung; Grundstücks; Weiter
LU7H 19 45Ein Nutzniessungsverzicht ist keine Schenkung im Sinn von § 6 Abs. 1 EStG (E. 3-4).



Verletzung der Begründungspflicht zufolge eines Verweises auf eine nicht publizierte 'Luzerner Praxis' (E. 2).

Nutzniessung; Schwer; Beschwerde; Erbschaftssteuer; Steuer; Entscheid; Luzern; Gehör; Erblasser; Kanton; Rechtliche; Gesetz; Schenkung; Nutzniessungsverzicht; Person; Nachlass; Vermögen; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Auslegung; Entscheids; Rechtliches; Erblasserin; Kantons; Begründung; Anspruch; Zusammenhang; Vermögens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/109Urteil Steuerrecht, Art. 34 Abs. 1 lit. b StG (sGS 811.1).Als unentgeltlich im Sinn von Art. 34 Abs. 1 lit. b StG gelten sämtliche Nutzungsrechte, für die während der Laufzeit kein Entgelt geschuldet ist. Die Bestimmung ist auch dann einschlägig, wenn die Nutzung nur auf einem obligatorischen Recht beruht (Verwaltungsgericht, B 2012/109). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Erben; Verwaltung; Lassvermögen; Vertrag; Entscheid; Vermögens; Erträge; Gesamte; Veranlagung; Recht; Nutzungsrecht; Gesamten; Einkommen; Erbengemeinschaft; Gesetzliche; Steuerbar; Erhoben; Nutzniessung; Kanton; Steuererklärung; Angefochtene; Zusammenhang; Eingabe; Beschwerdegegner; Rekurs; Unbewegliche; Kommentar; Auflage
LUA 98 120 A 98 121§§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, 19bis Abs. 1, 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG; Art. 23 lit. f DBG; Art. 175 f., 745 ff., 776 ZGB. Steuerliche Behandlung einer Liegenschaft, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zum Gebrauch und zur Nutzung zugewiesen wird. Abgrenzung der eherechtlichen Nutzung zur sachenrechtlichen Nutzniessung und zum Wohnrecht. Ein Ehegatte, der eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlässt, hat den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommensbestandteil zu versteuern (Erw. 3). Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat für den berechtigten Ehegatten alimentsähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als «Unterhaltsbeitrag» aufzurechnen. In der Regel kann dabei wiederum auf den Eigenmietwert abgestellt werden (Erw. 4).Recht; Unterhalt; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Einkommen; Eigenmietwert; Kinder; Unterhaltsbeiträge; Nutzniessung; Eheschutz; Recht; Regel; Wohnung; Eigentümer; Wohnrecht; Ehegatte; Verfügung; Vorliegenden; Regelung; Nutzungs; Ehemann; Einsprache; Gebrauch; Bundessteuer; Unterhaltsbeitrag; Töchter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 377 (9C_293/2020)
Regeste
Art. 30d Abs. 1 lit. b BVG ; Rückzahlung des Vorbezugs von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung; Einräumung von Rechten am Wohneigentum, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4).
Wohneigentum; Vorsorge; Vorbezug; Rückzahlung; Veräusserung; Beschwerde; Recht; Wohneigentums; Recht; Berufliche; Wirtschaftlich; Beruflichen; Vermietung; Betrag; Person; Eigenbedarf; WEF-Vorbezug; Rechte; Gleichkommen; Vorsorgeeinrichtung; E-BVG; Einräumung; Mitteln; Vorbezugs; ComPlan; Voraussetzung; Urteil; Bezogene; Wohnung; Kommission
144 III 88 (5A_698/2017)Art. 736 Abs. 1 ZGB; sachenrechtliche Typenfixierung im Streit um den Verlust des Interesses an der Grunddienstbarkeit; Erheblichkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks kann sich der Löschung des als Grunddienstbarkeit eingetragenen Parkplatzbenutzungsrechts nicht mit dem Argument widersetzen, dass sie die Parkplätze gegen Entgelt Dritten zur Verfügung stellen will (Prinzip der Typenfixierung; E. 5.2). Daran ändert nichts, dass das herrschende Grundstück mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet ist, wonach auf dem dienenden Grundstück für ein anderswo gelegenes Mehrfamilienhaus eine Anzahl Besucherparkplätze zur Verfügung stehen muss (E. 5.3). Grundstück; Grunddienstbarkeit; Grundstücks; Parkplatz; Beschwerde; öffentlich-rechtliche; Eigentums; Grundbuch; Eigentumsbeschränkung; Beschwerdeführerin; Recht; Urteil; Verfügung; Parkplätze; Mehrfamilienhaus; Herrschende; Eigentümer; Beschränkte; Nutzniessung; Herrschenden; Löschung; Typenfixierung; Streitige; Parkplatzbenutzungsrecht; Berechtigten; Interesse; öffentlich-rechtlichen; Benutzungsrecht; Rechte; Parkplatzes

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-653/2016VerrechnungssteuerSteuer; Beschwerde; Rückerstattung; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Käufer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Urteil; Dividende; Käufergesellschaft; Verfahren; Betrag; Recht; Zielgesellschaft; Gesellschaft; Verfahren; Kommentar; BVGer; VStG-Kommentar; Kaufpreis; Betrag; Meldeverfahren; Darlehen; Verkauf; Rückerstattungsanspruch; Vorliegen; Leistung; Stammanteil
A-5673/2015VerrechnungssteuerSteuer; Verrechnung; Beschwerde; Verrechnungssteuer; Rückerstattung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Käufer; Urteil; Käufergesellschaft; Aktionär; Dividende; Darlehen; Mentar; Kommentar; Recht; Meldeverfahren; Aktien; Verkauf; Zielgesellschaft; VStG-Kommentar; Leistung; Rückerstattungsanspruch; BVGer; Kaufpreis; Steuerumgehung; Bundesverwaltungsgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2014.7Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).Beschwerde; Recht; Beschwerdegegner; Verfahren; Bundes; Gefährdung; Verfahrens; Recht; Verfahrensakten; Verfahrensakten; Verfahren; Ersuchte; Person; Beschwerdeführer; Versuchte; Spreng; Gericht; Verteidigung; Amtliche; Bundesanwaltschaft; Einstellung; Versuchter; Mittelbar; Verfügung; Verletzung; Rucksack; Rechtsgut; A-Verein; Unentgeltliche
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