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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 744 OR de 2022

Art. 744 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 744

1 Si des créanciers connus ont négligé de produire, le montant de leurs créances est consigné en justice.

2 Une somme correspondante doit être également consignée pour les obligations non échues ou litigieuses de la société, à moins que les créanciers ne reçoivent des sûre­tés équivalentes ou que la répartition de l’actif ne soit ajournée jusqu’au règlement de ces obligations.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 744 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE170111vorsorgliche MassnahmenKlagten; Beklagten; Anspruch; Sicherstellung; Sicherheit; Forderung; Schuld; Liquidation; Verfahren; Klägerische; Hinterlegung; Schloss; Massnahme; Kapitalherabsetzung; Verteilung; Betrag; Ansprüche; Gleichwertige; Gläubiger; Schulden; Vorzeitig; Gesellschaft; Parteien; Verbindlichkeit; Rückstellung; Schuldenruf; Hinweis; Seitens; Schaden

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 IV 10Art. 159 Abs. 1 StGB. Ungetreue Geschäftsführung. 1. Als Geschäftsführer im Sinne dieser Bestimmung gilt ein die Gesellschaft tatsächlich leitendes Verwaltungsorgan einer Aktiengesellschaft (Erw. 2). 2. Mit der unentgeltlichen Überlassung einer Sacheinlage zu unbeschränktem Eigentum an einen Dritten verletzt das zur Verwaltung einer Aktiengesellschaft eingesetzte Organ die ihm von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens (Erw. 3). 3. Ein geschäftsführendes Organ einer Aktiengesellschaft muss sich die von ihm begangene widerrechtliche Verletzung des Gesellschaftsvermögens als Schädigung fremden Vermögens zurechnen lassen (Erw. 4). Gesellschaft; Aktie; Aktien; Müller; Verwaltung; Aktiengesellschaft; Immobilien; Grundkapital; Vermögens; Gesellschaftsvermögen; Geschäftsführung; Gesellschaftsvermögens; Schuldbrief; Grundkapitals; Organ; Einzige; Recht; Erhaltung; Obergericht; Kapital; Wäfler; Gründung; Handlung; Geschädigt; Sorgen; Pflicht; SIEGWART; Nord; Biwara

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1113/2021Finanzmarktaufsicht (Übriges)Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Konkurs; Vorinstanz; Liquidation; Liquidatorin; Forderung; Verfügung; Über; Gesellschaft; Überschuldung; Recht; FINMA; Gläubiger; Rechtlich; Verfahren; Urteil; Bundes; Angefochten; Konkursliquidator; Verbindlichkeit; Kurseröffnung; Angefochtene; Konkurseröffnung; Konkursliquidatorin; Entscheid; Ehemalige
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