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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 742 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 742 C. Cuntegn / III. Dischlocaziun da la servitut

III. Dischlocaziun da la servitut1

1 Sche mo ina part dal bain immobigliar vegn duvrada per far diever da la servitut funsila, po il proprietari engrevgià pretender – uschenavant ch’el cumprova in interess e surpiglia ils custs – che la servitut vegnia dischlocada en in lieu che n’è betg main adattà per il giudider.

2 El ha il dretg da far quai, er sch’il lieu da la servitut è vegnì determinà en il register funsil.

3 ...2


1 Versiun tenor la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), en vigur dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
2 Abolì tras la cifra I 1 da la LF dals 11 da dec. 2009 (brev ipotecara registrada ed ulteriuras midadas en il dretg real), cun effect dapi il 1. da schan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 742 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 40/2018/1/K Wahrung der Beschwerdefrist; Berchtoldstag; privatrechtliche Baueinsprache; Prozesskostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit - Art. 5 und Art. 11 Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen; Art. 742 ZGB; Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 107 Abs. 1 lit. b und lit. e, Art. 142 Abs. 3, Art. 257 Abs. 1, Art. 261 Abs. 1, Art. 404 und Art. 405 ZPO; Art. 69 Abs. 5 BauG; Art. 1 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz. Der 2. Januar (Berchtoldstag) ist als vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag im Sinne von Art. 142 Abs. 3 ZPO zu betrachten (E. 2.1). Das kantonale privatrechtliche Baueinspracheverfahren ist mit Erlass der ZPO unzulässig geworden. Privatrechtliche Baueinsprachen können im Begriffsverständnis der ZPO als Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen oder als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen qualifiziert werden (E. 3.2 und 4.3). Bei den Voraussetzungen in Art. 257 Abs. 1 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) handelt es sich um Prozessvoraussetzungen. Fehlen diese bereits bei Eintritt der Rechtshängigkeit, geht das Nichteintreten der Gegenstandslosigkeit vor (E. 4.4). Wird das ein Bauvorhaben betreffende Zivilverfahren infolge Aufhebung der Bau-bewilligung gegenstandslos, ist für die Prozesskostenverteilung namentlich zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Gesuch gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde. War eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst, fällt dies ebenfalls ins Gewicht (E. 4.5). Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesuch; Kanton; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Schweiz; Partei; Feiertag; Baubewilligung; Zivilprozessordnung; Rechtsmittel; Kantons; Baueinsprache; Massnahme; Kommentar; Privatrechtlich; Rechtsschutz; Massnahmen; Fälle; Vorsorgliche; Schaffhausen; Fällen; Zivilprozessordnung
SGBO.2017.44Entscheid Art. 59 Abs. 1, Art. 227 Abs. 1, Art. 317 Abs. 2 ZPO (SR 272): Wird bei einer Klage lautend auf Abgabe mehrerer Willenserklärungen im Austausch gegen die bindende Zusicherung einer Gegenleistung nachträglich die Gegenleistung der klagenden Partei erweitert, liegt darin nicht eine Einschränkung der Klage, sondern eine Klageänderung. Vorliegen der Vo- raussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO für eine Klageänderung im Berufungsverfahren verneint. Nichteintreten auf die Berufung, nachdem der (Berufungs-)Kläger seine ur-sprüngliche Klage im Berufungsverfahren fallen gelassen hat. Art. 742 Abs. 1 ZGB (SR 210): Die Notwendigkeit einer grösseren baulichen Umgestaltung des berechtigten Grundstücks stellt einen erheblichen Nachteil dar, den auch kein noch so grosses Verlegungsinteresse des Belasteten zu rechtfertigen vermöchte (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 4. März 2019, BO.2017.44). Kläger; Grundstück; Klageänderung; Verlegung; Berufung; Beklagten; Rechts; Seiner; Vorinstanz; Grundstücks; Rechtsbegehren; Bereit; Ursprüngliche; Entscheid; Berufungsverfahren; Dienstbarkeit; Voraussetzung; Verlangt; Bereits; Gleich; ZK-Liver; Fussund; Eigentümer; Weiter; Hätte; Dieser; Würde; Fahrwegrecht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 215 (5A_128/2020)
Regeste
Art. 742 Abs. 1 ZGB ; Fuss- und Fahrwegrecht; Eignung der neuen Ausübungsstelle. Zur Frage, ob in die Beurteilung der Eignung nach Art. 742 Abs. 1 ZGB auch die Beschränkung der Durchfahrtshöhe an der zur Verlegung vorgeschlagenen Stelle einbezogen werden kann (E. 4.5).
Grundstück; Verlegung; Cstrasse; Urteil; Stadt; Wegrecht; Grundstücks; Klage; Wegrechts; Obergericht; Erheblich; Bundesgericht; Fahrwegrecht; Zufahrt; Gebäude; Eignung; Ausübung; Durchfahrtshöhe; Landungs; Meter; Wendet; Beschwerde; Bereich; Servituten-Protokoll; Zitierten; Beurteilung; Grunddienstbarkeit; Vorgeschlagenen; Kann
97 II 371Feststellungsklage (Art. 25 BZP). Interesse an sofortiger Feststellung. Voraussetzungen, unter denen auf Feststellung geklagt werden kann, obwohl eine Leistungsklage möglich wäre (Erw. 2). Leitungsdienstbarkeit; Verlegung der Leitung; Kostenpflicht. 1. Begründung einer Dienstbarkeit zulasten eines Grundstücks, das im Eigentum des Staates (eines Kantons) steht und entweder zum Finanzvermögen oder zum Verwaltungsvermögen oder zu den Sachen im Gemeingebrauch gehört (Art. 6, 664 Abs. 1, 944 Abs. 1 ZGB; Erw. 3). 2. Nichtigkeit eines Dienstbarkeitsvertrages wegen Fehlens der bundesrätlichen Bewilligung im Sinne von Art. 23 des BG betr. die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 (Erw. 4 Abs. 1). Kann eine Dienstbarkeit für eine unterirdische Starkstromleitung ohne Grundbucheintrag entstehen? (Art. 676 Abs. 2 und 3, 691 Abs. 2 und 3 ZGB; Art. 46 ElG; Erw. 4 Abs. 2). Einigung der Parteien darüber, dass die Frage, wer die Kosten der Verlegung zu tragen hat, auf Grund der Annahme zu beurteilen ist, das Durchleitungsrecht sei gültig begründet worden (Erw. 4 Abs. 3). 3. Die Verlegung von Leitungen, die Gegenstand einer frei vereinbarten Dienstbarkeit sind, wird trotz der missverständlichen deutschen Fassung von Art. 742 Abs. 3 ZGB in allen Punkten, namentlich auch hinsichtlich der Kosten, durch Art. 693 ZGB geregelt (Erw. 5). 4. Tragweite von Art. 693 Abs. 2 und 3 ZGB. Gesetzeslücke? Einschränkende Auslegung von Art. 693 Abs. 2 ZGB? (Erw. 6-8). Wann liegen besondere Umstände im Sinne von Art. 693 Abs. 3 ZGB vor? (Erw. 9-11). Verlegung; Leitung; Durchleitung; Recht; Durchleitungsrecht; Kanton; Rechtlich; Regel; Grundstück; Partei; Parteien; Feststellung; Leitungen; Schaffhausen; Berechtigte; LIVER; Leistung; Durchleitungsrechte; Kabel; Berechtigten; Interesse; Sachen; Grundbuch; Kantons; Grundeigentümer; Gelte; Dienstbarkeitsvertrag; Vereinbarte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1239/2012NationalstrassenBeschwerde; Beschwerdeführer; Führerin; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Kabelrohranlage; ASTRA; Plangenehmigung; Entscheid; Entschädigung; Begründung; Grundstück; Bundesverwaltungsgericht; Nationalstrasse; Verfahren; Eidgenössische; Leitung; Urteil; Umlegung; Schätzungskommission; Ausbau; Einsprache; Partei; Vorkehren; Ausführungsprojekt; Gebrauch; Verlegt; Entschädigungsforderung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PETER LIVER Kommentar, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten1980
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