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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 741SCC from 2021

Art. 741 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 741 C. Nature / II. Duty of maintenance

II. Duty of maintenance

1 The beneficiary is responsible for maintaining any fixtures required for the exercise of an easement.

2 If the fixture also serves the interests of the servient owner, both parties are responsible for its maintenance in proportion to their interests. An alternative arrangement is binding on the acquirer of the dominant and the acquirer of the servient property if there is proof thereof in the land register.1


1 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 741 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140046Dienstbarkeit und PersönlichkeitsverletzungBerufung; Recht; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Berufungskläger; Recht; Grundstück; Toranlage; Einfriedung; übung; Interesse; Berufungsklägers; Ahren; Ausübung; Vorinstanz; Rechtlich; Wegrecht; Lastet; Liegenschaft; Berechtigte; Rechtliche; Parteien; Massnahme; Strasse; Berechtigte; Interessen; Entscheid
ZHLB140024ForderungUnterhalt; Berufung; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Verfahren; Klage; Betreibung; Grundstück; Forderung; Ersatzvornahme; Unterhaltspflicht; Urteil; Eigentümer; Zufahrtsstrasse; Winter; Gericht; Strasse; Betrag; Schuld; Laubräumung; Rechnung; Klägers; Winterdienst; Liver; Eigentumsübergang; Meilen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2007/62Urteil814.20), Art. 4 ff des kommunalen Abwasserreglements (AR). Die Leitung; Grundstück; Beschwerde; Kanalisation; Gemeinde; Tannenweg; Abwasser; Eigentümer; Beschwerdeführerin; Private; Unterhalt; Grundstücke; Recht; Grundstücks; Anschluss; Beschwerdegegner; Leitungen; Sanierung; Privaten; Gemeinderat; Abwasseranlage; Grundeigentümer; Erschliessung; Eigentum; Anschlussleitung; Angeschlossen; Kanalisationsleitung; Grundstücken; Bestimmungen; Abgrenzung
AGAGVE 2015 50B. Sachenrecht50 Art. 741 ZGBDient die Vorrichtung zur Ausübung einer Dienstbarkeit sowohl demDienstbarkeitsberechtigten als auch dem Dienstbarkeitsbelasteten, ist derDienstbarkeitsberechtigte zur Vornahme der gesamten Unterhalts- undErneuerungsarbeiten zu verpflichten unter gleichzeitiger Einräumung... Erneuerung; Halts; Unterhalt; Strasse; Unterhalts; Leistung; Belasteten; Aufl; Erneuerungsarbeiten; Klagt; Dienstbarkeitsberechtigte; Schuldner; Vornahme; Grundstück; Liver; Kommentar; Pflicht; Basel; Beklagten; Obergericht; Verpflichten; Petitpierre; Rechtskraft; Vorgenommen; Vorzunehmen; Zivilrecht; Unter-; Parteien; Parzelle; Sinne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 444 (5A_235/2011)Art. 781 ZGB; Inhalt und Umfang eines Kiesausbeutungsrechts. Der privatrechtliche Dienstbarkeitsvertrag und die öffentlich-rechtliche Kiesabbaubewilligung bestimmen Inhalt und Umfang der im Grundbuch als "Kiesausbeutungsrecht" eingetragenen Dienstbarkeit. Die dingliche Berechtigung umfasst nicht nur den Abbau von Sand, Kies und weiteren Materialien, sondern auch sämtliche Tätigkeiten auf dem belasteten Grundstück, die zur Wiederherrichtung nicht mehr genutzter Abbaustellen erforderlich sind (E. 2-4). Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Grundbuch; Kiesausbeutung; Kiesausbeutungsrecht; Beschwerdeführerin; Kiesabbau; Grundstück; Abbau; Dienstbarkeitsvertrag; Aushub; Obergericht; Zustand; öffentlich-rechtliche; Aushubmaterial; Kiesausbeutungsrecht; Recht; Zusatzvereinbarung; Abgebaut; Grundeigentümer; Abgebauten; Materialien; Bewilligung; Vertrag; Rekultivierung; Vorschrift; Wiederherstellung; Auslegung; Grundbucheintrag; Rechte
132 III 545Art. 741 Abs. 2 ZGB; Erstellungskosten für Vorrichtungen, die zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit gehören. Art. 741 Abs. 2 ZGB bezieht sich auf den Unterhalt und erlaubt es dem Eigentümer des dienenden Grundstückes nicht, vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu verlangen, dass er sich an den Kosten für die Erstellung der zur Ausübung der Gunddienstbarkeit gehörenden Vorrichtungen beteiligt (E. 3). Fondo; Della; Proprie; Dominante; Servitù; Proprietario; Costi; Costruzione; Dell'; Mente; Tribunale; Sentenza; Opere; Spese; L'esercizio; All'esercizio; Opera; Corte; Accesso; Stradina; Fatto; Serviente; L'attrice; Parte; Convenuto; Essere; Anche; Dalla; Servitù; Dominante
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