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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 740 ZGB vom 2021

Art. 740 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 740 C. Inhalt / I. Umfang / 4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch

4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch

Der Inhalt der Wegrechte, wie Fussweg, gebahnter Weg, Fahrweg, Zelgweg, Winterweg, Holzweg, ferner der Weiderechte, Holzungsrechte, Tränkerechte, Wässerungsrechte u. dgl. wird, soweit sie für den einzelnen Fall nicht geordnet sind, durch das kantonale Recht und den Ortsgebrauch bestimmt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 740 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB120083DienstbarkeitRecht; Strasse; Grundstück; -Strasse; Beklagten; Recht; Durchfahrt; Vorinstanz; Durchfahrts; Lichte; Berufung; Breite; Fahrzeug; Grenze; Grundstücks; Fahrzeuge; Breite; Einfahrt; Interesse; Entschädigung; Fahrwegrecht; Höhe; Urteil; Kat-Nr; Wegrecht; Durchgang; Fläche; Verkehr
ZHAA100023Kantonales BeschwerdeverfahrenBeschwerde; Grundstück; Obergericht; Beschwerdeführerin; Strasse; Recht; Entscheid; Möglichkeit; Beschwerdegegner; Kassationsverfahren; Verfahren; Angefochtene; Lastwagen; Einzelrichter; Urteil; Beweisverfahren; überliegende; Gericht; Warenumschlag; Nichtigkeitsbeschwerde; Erhoben; Akten; überliegenden; Angefochtenen; Beschwerdegegners; Verfahrens; Obergerichts; Rückweisungsbeschluss
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