(Art. 30 Abs. 4 SVG)
1 Beim Transport von Tieren dürfen keine Ausscheidungen nach aussen gelangen. Nötigenfalls muss der Boden mit genügend saugfähigem Material versehen sein.
2 Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauen- oder Huftieren nur verwendet werden, wenn sie gemäss Eintrag im Ausweis dafür zugelassen sind. Die Wände bis zur vorgeschriebenen Höhe und der Boden müssen so dicht sein, dass keine Ausscheidungen nach aussen gelangen.2
3 Auf Motorrädern und Fahrrädern dürfen Tiere nur in Käfigen oder Körben befördert werden.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 und der Tierschutzverordnung vom 23. April 20084.5
1 Fassung gemäss Art. 72 Ziff. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 572).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
3 SR 916.401
4 SR 455.1
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | BEK 2016 73 | SVG, ungenügende Sicherung der Ladung (Mitführen eines Hundes im Fussraum des Beifahrers); (EGV-SZ 2017 A 4.2) | Schuldig; Beschuldigte; Ladung; Tiere; Berufung; Hunde; Beifahrers; Urteil; Fussraum; Recht; Beifahrersitz; Hundes; Gefahr; Sicherung; Stören; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Ablenken; Fahrzeug; Bundesgericht; Kantonsgericht; Tieren; Sachen; Gesichert; Sachverhalt; Beschwerde; Transport; Lenkerin; Befehl; Erstinstanzlich |