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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 74 StPO vom 2023

Art. 74 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 74

Orientierung der Öffentlichkeit

1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:

a.
damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt;
b.
zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung;
c.
zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte;
d.
wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles.

2 Die Polizei kann ausserdem von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren.

3 Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten.

4 In Fällen, in denen ein Opfer beteiligt ist, dürfen Behörden und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens seine Identität und Informationen, die seine Identifizierung erlauben, nur veröffentlichen, wenn:

a.
eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Verbrechen oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist; oder
b.
das Opfer beziehungsweise seine hinterbliebenen Angehörigen der Veröffentlichung zustimmen.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 74 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUA160008Ausstand (Untersuchung einer Staatsanwaltschaft)Staatsanwalt; Medien; Medienmitteilung; Stadtpolizei; Staatsanwalts; Gesuchsteller; Staatsanwaltschaft; Polizei; Notwehr; Verfahren; Ausstand; Verfahren; Verbreite; Kantons; Notwehrsituation; Staatsanwaltes; Abgesprochen; Stadtrat; Objektiv; Polizisten; Ausstandsgesuch; Untersuchung; Stellung; Unentgeltliche; Stadtrates; Stellungnahme; Verbreitet; Befangenheit; Anschein
ZHPP160014Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)Recht; Oberstaatsanwaltschaft; Beschwerde; Medien; Vorinstanz; Verfahren; Tweet; Klägers; Medienmitteilung; Interesse; Kanton; Öffentlichkeit; Unentgeltliche; Rechtspflege; Verfügung; Shitstorm; Mitteilung; Gesuch; Kommunikation; Staatshaftungsklage; Kantons; Unentgeltlichen; Beschwerdeverfahren; Weisungen; Entscheid; Frist; Gewährung; Verfahren; Liegende
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2021 66Zugang zu amtlichen Dokumenten
BSBES.2019.261 (AG.2020.692)Öffentlichkeitsfahndung (Internetfahndung) mit unverpixelten FotosPerson; Schwer; Beschwerde; öffentlich; Beschwerdeführer; Öffentlichkeit; Staatsanwalt; Werden; Staatsanwaltschaft; Liegen; Öffentlichkeitsfahndung; Vorliegen; Vorliegend; Tatverdacht; Verpixelt; Verfahren; Fahndung; Verpixelte; AaO; Personen; Medien; Bewilligt; öffentliche; Gewalt; Interesse; Stellt; Publikation; Bewilligte; Stehen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 IV 217Aussageverweigerungsrecht eines Kindes in einem gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahren wegen Sexualdelikten zu seinem Nachteil. §§ 65 Ziff. 2, 66 Ziff. 1, 67 Abs. 1 StPO/BL; Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 OHG. Ob einem vierjährigen Mädchen in einem gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahren wegen Sexualdelikten zu seinem Nachteil nach dem kantonalen Strafprozessrecht ein Aussageverweigerungsrecht wegen Verwandtschaft zustehe und ob es dieses rechtswirksam ausgeübt habe, sind Fragen des kantonalen Rechts, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden können (E. 3). Die Bejahung dieser Fragen verstösst weder gegen Sinn und Zweck des Sexualstrafrechts noch gegen Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes (E. 4). Offengelassen, ob und auf welche Weise ein vierjähriges Mädchen in einem solchen Fall als Opfer im Sinne von Art. 7 Abs. 2 OHG die Aussage zu Fragen betreffend sein Intimsphäre verweigern könne (E. 2). Aussage; Zeugnis; Zeugnisverweigerung; Prozess; Opfer; Verwandtschaft; Zeugnisverweigerungsrecht; Aussageverweigerung; Aussageverweigerungsrecht; Recht; Mädchen; Kinder; Prozessordnung; Fragen; Vater; Vorinstanz; Kanton; Prozessordnungen; Angeschuldigte; Bundes; Kindes; Verwandte; Taten; Angeschuldigten; Aussagen; Psychiatrischen; Rechtlich; Verfahren; Sexualdelikten; Dienst

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2015.128Aktenführung (Art. 100 StPO).Beschwerde; Medien; Verfahrens; Akten; Akten; Verfahrensakten; Behörde; Öffentlichkeit; Journalisten; Orientierung; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Beschwerdeführer; Verfahrensakten; Presse; Korrespondenz; Partei; Rechtsvertreter; Verfügung; Rubrik; Anfrage; Antworten; Parteien; Ukrainischen; Anfragen; Medienanfragen; Hinweis; Pressemitteilungen; Bundesanwaltschaft; Mediendienst
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