1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2 Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3 Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
140 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
141 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2. Begründung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS210140 | Rechtsvorschlag | Beschwerde; Rechtsvorschlag; Briefkasten; Betreibung; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Geworfen; Beweis; Vorinstanz; Persönlich; Aufsichtsbehörde; Gemeinde; Kantonale; Rechtzeitig; Gelegt; Kanton; Könne; Empfänger; Stadtverwaltung; Sprechen; Einwurf; Zürich; Beweislast; Absender; Können; Betreibungsamts; Bundesgericht; Schuldner |
ZH | PS210139 | Rechtsvorschlag | Beschwerde; Rechtsvorschlag; Briefkasten; Betreibung; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Geworfen; Vorinstanz; Gemeinde; Beweis; Persönlich; Rechtzeitig; Aufsichtsbehörde; Kantonale; Empfänger; Sprechen; Könne; Stadtverwaltung; Gelegt; Einwurf; Fristeinhaltung; Diesen; Schuldner; Bundesgericht; Betreibungsamts; Können; Erhoben; Offiziell |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 575 (5A_286/2010) | Art. 30a, 33 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 SchKG; Betreibung gegen einen ausländischen Staat; Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages. Voraussetzungen für die Zustellung des Zahlungsbefehls und für die Verlängerung der Rechtsvorschlagsfrist in einer gegen einen Staat eingeleiteten Betreibung (E. 4). | Recht; Frist; Beschwerde; Staat; Zustellung; Zahlungsbefehl; Betreibung; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführer; SchKG; Aufsichtsbehörde; Betreibungs; Zahlungsbefehls; Israel; Botschaft; Betreibungsamt; Schweiz; Aussenministerium; Fristverlängerung; Übereinkommen; Rechtsvorschlags; Rechtsvorschlagsfrist; Zivil; Israelische; Staaten; Völkerrecht; KOSTKIEWICZ; Verlängerung; Erhebung |
128 V 89 | Art. 52 AHVG; Art. 81 AHVV; Art. 80 SchKG. Bei verspätetem Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV stehen der Ausgleichskasse zur Feststellung der Rechtskraft (Rechtsbeständigkeit) ihrer Schadenersatzverfügung sowohl der Betreibungsweg als auch die Klage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV (mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit und dem Eventualantrag auf Leistung der Schadenersatzforderung) offen. | Recht; Einspruch; Schadenersatz; Ausgleichskasse; Klage; Rechtskraft; Verwaltung; Verfahren; Verfügung; Rechtsöffnung; Frist; Schadenersatzverfügung; SchKG; Verspätet; Feststellung; Fall; Beschwerde; Verspätete; Rechtsbeständigkeit; Betreibungsweg; Formell; Verwirkungsfolge; Verfahrens; Glarus; Arbeitgeber; Erheben; Funktion; Angefochten; Leistung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Balthasar Bessenich | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I | 2010 |