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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 74 SchKG vom 2023

Art. 74 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 74

1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140

2 Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141

3 Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Ver­lan­gen gebüh­ren­frei zu bescheinigen.

140 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

141 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

2. Begründung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 74 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS210140RechtsvorschlagBeschwerde; Rechtsvorschlag; Briefkasten; Betreibung; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Geworfen; Beweis; Vorinstanz; Persönlich; Aufsichtsbehörde; Gemeinde; Kantonale; Rechtzeitig; Gelegt; Kanton; Könne; Empfänger; Stadtverwaltung; Sprechen; Einwurf; Zürich; Beweislast; Absender; Können; Betreibungsamts; Bundesgericht; Schuldner
ZHPS210139RechtsvorschlagBeschwerde; Rechtsvorschlag; Briefkasten; Betreibung; Betreibungsamt; Beschwerdeführer; Geworfen; Vorinstanz; Gemeinde; Beweis; Persönlich; Rechtzeitig; Aufsichtsbehörde; Kantonale; Empfänger; Sprechen; Könne; Stadtverwaltung; Gelegt; Einwurf; Fristeinhaltung; Diesen; Schuldner; Bundesgericht; Betreibungsamts; Können; Erhoben; Offiziell
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 575 (5A_286/2010)Art. 30a, 33 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 SchKG; Betreibung gegen einen ausländischen Staat; Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages. Voraussetzungen für die Zustellung des Zahlungsbefehls und für die Verlängerung der Rechtsvorschlagsfrist in einer gegen einen Staat eingeleiteten Betreibung (E. 4). Recht; Frist; Beschwerde; Staat; Zustellung; Zahlungsbefehl; Betreibung; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführer; SchKG; Aufsichtsbehörde; Betreibungs; Zahlungsbefehls; Israel; Botschaft; Betreibungsamt; Schweiz; Aussenministerium; Fristverlängerung; Übereinkommen; Rechtsvorschlags; Rechtsvorschlagsfrist; Zivil; Israelische; Staaten; Völkerrecht; KOSTKIEWICZ; Verlängerung; Erhebung
128 V 89Art. 52 AHVG; Art. 81 AHVV; Art. 80 SchKG. Bei verspätetem Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV stehen der Ausgleichskasse zur Feststellung der Rechtskraft (Rechtsbeständigkeit) ihrer Schadenersatzverfügung sowohl der Betreibungsweg als auch die Klage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV (mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit und dem Eventualantrag auf Leistung der Schadenersatzforderung) offen.
Recht; Einspruch; Schadenersatz; Ausgleichskasse; Klage; Rechtskraft; Verwaltung; Verfahren; Verfügung; Rechtsöffnung; Frist; Schadenersatzverfügung; SchKG; Verspätet; Feststellung; Fall; Beschwerde; Verspätete; Rechtsbeständigkeit; Betreibungsweg; Formell; Verwirkungsfolge; Verfahrens; Glarus; Arbeitgeber; Erheben; Funktion; Angefochten; Leistung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Balthasar Bessenich Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010
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