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Obligationenrecht (OR)

Art. 74 OR vom 2023

Art. 74 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 74

1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.

2 Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:

1.
Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;
2.
wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu über­ge­ben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;
3.
andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.

3 Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung for­dern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.

C. Zeit der Erfül­lung
I. Unbefristete Ver­bindlichkeit >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 74 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210007ForderungBeklagte; Klägerin; Nationale; Rechts; International; Lieferung; Urteil; Handel; Vertrag; Internationale; Beklagten; Lieferort; Stellt; Transport; Nationalen; Internationalen; Gericht; Bestimmung; Versendung; Rechnung; örtlich; Abholung; Erster; Zuständig; Gedankenstrich; Versendungskauf; Bereit; Handelsgericht; Artikel
ZHHG180002ForderungKlagte; Beklagten; Recht; Vertrag; Noven; Recht; E-Mail; Noveneingabe; Vollmacht; Person; Partei; Aussen; Behauptet; Rechnung; Tenschluss; Vertretung; Vertrags; Aktenschluss; Aktionär; Trockenbauer; Tatsachen; Beweis; Vertreten; Gericht; Interne; Vertreter; Baustelle; Verleihverträge; Verträge
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2007.87Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. a HZÜ (SR 0.274.131), Art. 73 Abs. 2 GerG (sGS 941.1), Art. 61 Vertrag; Vertrags; Schaden; Partei; Klage; Klagte; Gericht; Entgangen; Beweis; Beklagten; Produkte; Gerichtsstand; Parteien; Entgangene; Schadenersatz; Gewinn; Handels; Umsatz; Geschäft; Entgangenen; Klageantwort; Einreichung; Handelsgericht; Menge; Konkurrenzprodukte; Klageschrift; Vereinbart; Pflicht; Marge
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 537 (4A_147/2021)
Regeste
Art. 731b OR ; Art. 74 ZPO ; Organisationsmängelverfahren gegen eine zu den Aktiven eines Nachlasses gehörende Aktiengesellschaft. Klageberechtigung des Willensvollstreckers. Berechtigung eines einzelnen Erben, als Nebenintervenient in das Verfahren zu treten. Wenn die Erben als Mitglieder einer Erbengemeinschaft gemeinsam Aktionär einer Gesellschaft sind, hat der Willensvollstrecker als Nachlassverwalter das Recht, Klage wegen Organisationsmängeln der Gesellschaft einzureichen (E. 3.2). Jeder Erbe hat ein rechtlich geschütztes Interesse, in einem solchen Verfahren zu intervenieren; er kann folglich alleine als unabhängiger Nebenintervenient im Verfahren intervenieren (E. 3.3.1 und 3.3.2).
été; Héritier; Société; Consid; Accessoire; Actionnaire; Intervention; Testamentaire; Partie; Exécuteur; Pendant; Requérant; Procès; Héritiers; Intervenant; Requête; Intervenir; Administrateur; Qualité; Commun; Conclu; Entre; Indépendant; L'action; Société; L'héritier; Droit; Tribunal; L'exécuteur; Effet
146 III 441 (4A_19/2020)
Regeste
Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Wiedereintrag; Forderung; Abtretung; Wiedereintragung; Bundesgericht; Recht; Konkursverfahren; Forderungen; Gelöscht; Trete; Hinweis; Gläubiger; Konkurs; Abtretungsgläubiger; Hinweisen; Bundesgerichts; Ansprüche; Aktivlegitimation; Beschwerde; Entscheid; LORANDI; Liquidation; Klage

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6250/2016Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Aktie; Aktien; Verfügung; Urteil; Untersuchung; Untersuchungs; Rechtlich; Dispositiv; Emission; Recht; Gesellschaft; Effekten; Verfahren; Anleger; BVGer; Geschäft; Urteile; Dispositiv-Ziff; Feststellung; Aufsichtsrechtlich; Emissionshaus; Gruppe; Verwaltung
BVGE 2019 IV/4Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Beschwerde; Beschwerdeführer; Aktie; Aktien; Beschwerdeführerin; Emission; Gruppe; Effekten; Urteil; Vorinstanz; Primärmarkt; Anleger; Gruppen; Gesellschaft; Emissionshaus; öffentlich; Bewilligungspflichtig; Kapital; Angeboten; Aufsichtsrechtlich; Feststellung; Aufsichtsrechtliche; übernahm; Wirtschaftlich; Bewilligungspflichtige; Vermittler; Kapitalerhöhung; Finanzbereich; Emittent

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.66Akteneinsicht (Art. 107 f. StPO).Beschwerde; Journalist; Journalisten; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Recht; Bundes; Korrespondenz; Akten; Akten; Verfahrens; Beschwerdeführers; Medienschaffende; Beschwerdekammer; Verfahren; Anonymisierung; Medienschaffenden; Verteidiger; Verfahrensakten; Ukraine; überprüfen; Unschuldsvermutung; Journalisten; Entscheid; Gericht; Verletzung; Gesetzliche; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht
RR.2015.249Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Stellvertretende Strafverfolgung (Art. 85 ff. IRSG).Beschwerde; Recht; Kantons; Rechtshilfe; Beschwerdekammer; Schweiz; Verfahren; Recht; Generalstaatsanwaltschaft; Staat; Verfügung; Bundesstrafgericht; Sachen; Internationale; Obergericht; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Bestimmungen; Internationalen; Annahme; Nürnberg-Fürth; Verfahren; Entscheid; Basel; Schweizerischen; Vertreten; Schwere
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