1 Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn:
1bis Die zuständige kantonale Behörde macht einer Person, die in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG185 untergebracht wird, die Auflage, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.186
2 Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Zentren des Bundes aufhalten, ist der Standortkanton zuständig. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.187
3 Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
183 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
184 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).
185 SR 142.31
186 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
187 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220115 | Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Polizei; Durchsuchung; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Lichen; Sinne; Mobiltelefon; Staatsanwaltschaft; Eingrenzung; Recht; Berufung; Mobiltelefons; Rechtswidrig; Person; Aufenthalt; Befehl; Urteil; Vorinstanz; Rechtswidrigen; Polizeiliche; Geldstrafe; Schweiz; Kantons; Täter; Bundesgericht; Vorliegen; Verdacht; Erhoben |
ZH | SB210505 | Diebstahl etc. und Rückversetzung | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Freiheitsstrafe; Diebstahl; Recht; Urteil; Dossier; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Befehl; Delikt; Limmat; Verteidigung; Person; Fahrzeug; Berufung; Sinne; Kantons; Diebstahls; Polizeiliche; Verfahren; Personen; Zürich-Limmat; Polizei; Bedingte; Teilweise; Bestraft; Zusatzstrafe; Gericht |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | AUS.2021.27 (AG.2021.504) | Ausgrenzung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Ausgrenzung; Basel-Stadt; Kanton; Kantons; August; Migration; Worden; Gebiet; Erklärt; Migrationsamt; Seiner; öffentliche; Diebstahls; Sicherheit; Werden; Rechtliche; Strafbefehl; Ausländer; Ordnung; Mehrfach; Ausgrenzungsverfügung; Freundin; Verurteilt; Massnahme; Schuldig; Einzelrichter; Beziehung; Worden |
BS | AUS.2021.29 (AG.2021.441) | Vorbereitungshaft (Art. 75 Abs. 1 AlG) | Ausländer; Aufenthalt; Asylgesuch; Worden; Bereit; Aufenthalts; Einreise; Gemäss; Wegweisung; Behörde; Stellt; Einreiseverbot; August; Halten; Migration; Vorbereitung; Werden; Ausschaffung; Anordnung; Migrationsamt; Asylgesuchs; Gestellt; Gefälscht; Illegal; Seiner; Schweiz; Andere; Person; Ausschaffungshaft; Schengen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 253 (6B_378/2020) | Regeste Art. 291 Abs. 1 StGB , Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ; Konkurrenz zwischen dem Verweisungsbruch und der Missachtung einer Ausgrenzung. Der Straftatbestand der Missachtung einer Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG schützt zur Hauptsache die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere auf dem Gebiet der Betäubungsmittel, während Art. 291 StGB den Vollzug von Ausweisungsentscheiden der Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherstellen soll. Der Verweisungsbruch ist im Vergleich zum Straftatbestand der Missachtung einer geografischen Ausgrenzung wegen eines die öffentliche Sicherheit und Ordnung störenden oder gefährdenden Verhaltens des Betroffenen daher kein Spezial- oder konsumierender Tatbestand. Daraus folgt, dass Art. 291 Abs. 1 StGB in echter Konkurrenz mit Art. 119 Abs. 1 AIG zur Anwendung gelangt, wenn die Ausgrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ausgesprochen wurde (E. 2). | D'une; Expulsion; Interdiction; Consid; Rupture; Consid; Disposition; Entre; Décision; Prononcé; Prononcée; D'expulsion; Concours; Contre; Suisse; Public; été; Périmètre; L'infraction; Comme; Peine; Canton; L'expulsion; Selon; Expulsion; Pénal; Publics; Violation; Genève; étranger |