Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 739 ZGB vom 2023
Art. 739
Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
4. Nach kantonalem Recht und Ortsgebrauch >
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Art. 739 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | ZK1 2018 29 | privatrechtliche Baueinsprache | Berufung; Zweck; Grundstück; Berufungsführerin; Fahrwegrecht; Landwirtschaftlich; Berechtigten; Grundstücke; Landwirtschaftliche; Grundbuch; Vorderrichter; Erwerbs; Urteil; Wegrecht; Erwerbsgr; Eintrag; Altendorf; Baustellen; Recht; Hinweis; Gemeinde; Angefochten; Baustellenzufahrt; Auslegung; Kantons; Ursprünglich; Fahrwegrechts; Zweckbestimmung; Mehrbelastung; Klage |
SZ | ZK1 2018 22 | Fuss- und Fahrwegrecht | Grundbuch; Grundstück; Berufung; Fahrweg; Bedürfnis; Fahrwegrecht; Person; Bedürfnisse; Parteien; Grundstücke; Liegenschaft; Beklagten; Personaldienstbarkeit; Klage; Urteil; Gewöhnlichen; Gebiet; Berechtigte; Fahrzeuge; Berechtigten; Eintrag; Recht; Tragene; Begründung; Gunsten; Klägerische; Richtung; Bezirksgericht; Durchfahrt |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
117 II 536 | Art. 738 f. ZGB; Inhalt der Dienstbarkeit bei veränderten Bedürfnissen. Mit dem Umbau eines Ökonomiegebäudes in ein Zweifamilien-Wohnhaus mit den dazugehörenden Garagen fallen die ursprünglichen Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes dahin. Das nach einem Landwirtschaftsbetrieb mit Wohnhaus bemessene Fuss- und Fahrwegrecht braucht den neuen Bedürfnissen, die durch die Benützung der Garagen entstehen, nicht dienstbar gemacht zu werden. | Grundstück; Berufung; Garagen; Berufungskläger; Landwirtschaftliche; Grundstücks; Ökonomiegebäude; Fahrwegrecht; Bedürfnisse; Grundstücke; Herrschenden; Ursprünglich; Zweck; Belasteten; Wohnhaus; Berufungsklägers; Ökonomiegebäudes; Dienen; Landwirtschaftlichen; Umbau; Zufahrt; Eigentümer; Ursprüngliche; Grundbuch; Ursprünglichen; Entscheid; Wortlaut; Personenwagen; Bedürfnissen; Landwirtschaft |
91 I 438 | Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden. Voraussetzungen der Zwangseintragung gemäss Art. 60 HRegV (Erw. 1, 6). 2. Anwendung von Art. 738/739 OR im Falle der Auflösung einer Genossenschaft (Art. 913 Abs. 1 OR). (Erw. 2.) 3. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft (Art. 736 Ziff. 2, 911 Ziff. 2 OR) ist unwiderruflich (Art. 739 Abs. 2 OR). (Erw. 2-5.) | Auflösung; Gesellschaft; Liquidation; Genossenschaft; Auflösungsbeschluss; Handelsregister; Gesellschaftsorgane; Widerruf; Befugnisse; Aktiengesellschaft; Beschluss; Verwaltung; Eintrag; Auflösungsbeschlusse; Eintragung; Generalversammlung; Urteil; Trete; Aufgelöste; Handlung; Auflösungsbeschlusses; Recht; Bundesgericht; Auffassung; Handlungen; Schweiz; STEIGER; Fortsetzung; Gesetzes; Eintritt |