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Code civil suisse (CC)

Art. 739 CC de 2021

Art. 739 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 739 C. Effets des servitudes / I. Étendue / 3. Besoins nouveaux du fonds dominant

3. Besoins nouveaux du fonds dominant

Les besoins nouveaux du fonds dominant n’entraînent aucune aggravation de la servitude.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 739 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2018 29privatrechtliche BaueinspracheBerufung; Zweck; Grundstück; Berufungsführerin; Fahrwegrecht; Landwirtschaftlich; Berechtigten; Grundstücke; Landwirtschaftliche; Grundbuch; Vorderrichter; Erwerbs; Urteil; Wegrecht; Erwerbsgr; Eintrag; Altendorf; Baustellen; Recht; Hinweis; Gemeinde; Angefochten; Baustellenzufahrt; Auslegung; Kantons; Ursprünglich; Fahrwegrechts; Zweckbestimmung; Mehrbelastung; Klage
SZZK1 2018 22Fuss- und FahrwegrechtGrundbuch; Grundstück; Berufung; Fahrweg; Bedürfnis; Fahrwegrecht; Person; Bedürfnisse; Parteien; Grundstücke; Liegenschaft; Beklagten; Personaldienstbarkeit; Klage; Urteil; Gewöhnlichen; Gebiet; Berechtigte; Fahrzeuge; Berechtigten; Eintrag; Recht; Tragene; Begründung; Gunsten; Klägerische; Richtung; Bezirksgericht; Durchfahrt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 536Art. 738 f. ZGB; Inhalt der Dienstbarkeit bei veränderten Bedürfnissen. Mit dem Umbau eines Ökonomiegebäudes in ein Zweifamilien-Wohnhaus mit den dazugehörenden Garagen fallen die ursprünglichen Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes dahin. Das nach einem Landwirtschaftsbetrieb mit Wohnhaus bemessene Fuss- und Fahrwegrecht braucht den neuen Bedürfnissen, die durch die Benützung der Garagen entstehen, nicht dienstbar gemacht zu werden. Grundstück; Berufung; Garagen; Berufungskläger; Landwirtschaftliche; Grundstücks; Ökonomiegebäude; Fahrwegrecht; Bedürfnisse; Grundstücke; Herrschenden; Ursprünglich; Zweck; Belasteten; Wohnhaus; Berufungsklägers; Ökonomiegebäudes; Dienen; Landwirtschaftlichen; Umbau; Zufahrt; Eigentümer; Ursprüngliche; Grundbuch; Ursprünglichen; Entscheid; Wortlaut; Personenwagen; Bedürfnissen; Landwirtschaft
91 I 438Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis der Handelsregisterbehörden. Voraussetzungen der Zwangseintragung gemäss Art. 60 HRegV (Erw. 1, 6). 2. Anwendung von Art. 738/739 OR im Falle der Auflösung einer Genossenschaft (Art. 913 Abs. 1 OR). (Erw. 2.) 3. Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft (Art. 736 Ziff. 2, 911 Ziff. 2 OR) ist unwiderruflich (Art. 739 Abs. 2 OR). (Erw. 2-5.) Auflösung; Gesellschaft; Liquidation; Genossenschaft; Auflösungsbeschluss; Handelsregister; Gesellschaftsorgane; Widerruf; Befugnisse; Aktiengesellschaft; Beschluss; Verwaltung; Eintrag; Auflösungsbeschlusse; Eintragung; Generalversammlung; Urteil; Trete; Aufgelöste; Handlung; Auflösungsbeschlusses; Recht; Bundesgericht; Auffassung; Handlungen; Schweiz; STEIGER; Fortsetzung; Gesetzes; Eintritt
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