Art. 738 C. Cuntegn / I. Dimensiun / 2. Tenor l’inscripziun
2. Tenor l’inscripziun
1 Uschenavant ch’ils dretgs e las obligaziuns resultan cleramain da l’inscripziun, è quella decisiva per il cuntegn da la servitut.
2 En il rom da l’inscripziun po il cuntegn da la servitut resultar da ses motiv d’acquist u da la moda e maniera, co ch’igl è vegnì fatg diever da la servitut en buna fai durant in temp pli lung, senza vegnir contestada.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 650 (5A_245/2012) | Art. 674 und 738 ZGB; Überbaurecht; Inhalt und Umfang. Das Überbaurecht für zwei Wohngeschosse und für das Dach umfasst mangels Regelung im Dienstbarkeitsvertrag auch die Dachgestaltung, aber nicht die Veränderung des Daches zwecks Aufstockung des Hauses oder die Erstellung von Aufbauten, die in keinem funktionellen Zusammenhang mit dem Dach stehen. Fall einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach (E. 3-6). | Über; Überbau; Beschwerde; Überbaurecht; Fotovoltaik; Grundstück; Fotovoltaikanlage; Beschwerdeführer; Daches; Zweck; Wohngeschoss; Überbaurechts; überragende; Recht; Obergericht; Grundstücke; überragenden; Bauten; Eigentümer; Beschwerdegegner; Wohngeschosse; Erwerbsgr; Belasteten; Dachgestaltung; Auslegung; Grundbuch; Grundstücks; Grunddienstbarkeit; Vorrichtung |
137 III 444 (5A_235/2011) | Art. 781 ZGB; Inhalt und Umfang eines Kiesausbeutungsrechts. Der privatrechtliche Dienstbarkeitsvertrag und die öffentlich-rechtliche Kiesabbaubewilligung bestimmen Inhalt und Umfang der im Grundbuch als "Kiesausbeutungsrecht" eingetragenen Dienstbarkeit. Die dingliche Berechtigung umfasst nicht nur den Abbau von Sand, Kies und weiteren Materialien, sondern auch sämtliche Tätigkeiten auf dem belasteten Grundstück, die zur Wiederherrichtung nicht mehr genutzter Abbaustellen erforderlich sind (E. 2-4). | Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Grundbuch; Kiesausbeutung; Kiesausbeutungsrecht; Beschwerdeführerin; Kiesabbau; Grundstück; Abbau; Dienstbarkeitsvertrag; Aushub; Obergericht; Zustand; öffentlich-rechtliche; Aushubmaterial; Kiesausbeutungsrecht; Recht; Zusatzvereinbarung; Abgebaut; Grundeigentümer; Abgebauten; Materialien; Bewilligung; Vertrag; Rekultivierung; Vorschrift; Wiederherstellung; Auslegung; Grundbucheintrag; Rechte |