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Code civil suisse (CC)

Der Art. 737 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 737 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210023FeststellungGrundstück; Beklagten; Vorinstanz; Neubau; Gebäude; Untergeschoss; Umgebung; Gebaut; Berufung; Grundstücke; Strasse; Klägerische; -strasse; Geschoss; Recht; Zweck; Grundstücks; Landschaftliche; Villen; Kat-Nr; Werden; Auslegung; Werden; Berechtigten; Gestalt; Freistehen; Gebaute; Lastet; Vorteilhaft
ZHNP190007DienstbarkeitStück; Grundstück; Spielplatz; Recht; Kinder; Kinderspielplatz; Berufung; Kat-Nr; Beklagten; Grundstücke; Urteil; Zugang; Entscheid; Verfahren; /Kat; /Kat-Nr; Grundbuch; Belasteten; Gemeinde; Vorinstanz; Grundstückes; Kirschlorbeer; AaO; Grundstücks; Parteien; Erwägungen; Berechtigten; Kinderspielplatzes; Urteils; Ziffer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 93 65§ 2 Ziff. 3 lit. c HStG; Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 779 Abs. 3 ZGB. Baurecht; dauernde und wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des Grundstückes durch die Baurechtsbestellung. Bei der Auslegung des Begriffes der dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung gilt es die zivilrechtliche Umschreibung des Tatbestandes des Baurechtes unter Wahrung der steuerrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Ein Baurecht gilt als dauernd im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. Art. 799 Abs. 3 ZGB, wenn es auf mindestens 30 Jahre oder unbestimmte Zeit begründet wurde. Für den Beginn der Dauer ist der Eintritt der obligatorischen Wirkungen des Vertrages und nicht erst der Tagebucheintrag massgebend.Baurecht; Grundstück; Baurechts; Grundstückes; Beeinträchtigung; Dauernde; Recht; Bewirtschaftung; Rechtlich; Beschwerde; Setze; Handänderung; Belastung; Auslegung; Dauernden; Verwaltungs; Sinne; Obligatorische; Handänderungssteuer; Wesentliche; Verwaltungsgericht; Wortlaut; Unselbständige; Beschwerdegegner; Einräumung; Selbständigen; Beschwerdegegnerin; Grundbuch; Wirtschaftlichen; Gesetzes
AGAGVE 2004 127AGVE 2004 127 S.489 2004 Grundbuchrecht 489 VIII. Grundbuchrecht 127 Art. 781 ZGB; Art. 7 GBV Verein X; Grundbuchbeschwerde...Barkeit; Person; Personaldienstbarkeit; Irreguläre; Grundbuch; Grundstück; Nutzniessung; Wohnrecht; Stockwerk; übertragbar; Irregulären; Dauernde; Zungsrecht; Beschwerde; Werkeigentum; Selbständige; Stockwerkeigentum; Dienstbarkeiten; Belastung; Recht; übertragbare; Benutzung; Grundstücks; Stockwerkeigentums; Nutzungs; Personaldienstbarkeiten; Ausübung; Eigentümer; Benutzungsrecht; Beschränkte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 551 (5A_898/2015)Art. 712l Abs. 2 und Art. 737 Abs. 1 ZGB; Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; Prozessfähigkeit und Aktivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit einer Dienstbarkeit. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist im Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung prozessfähig und aktivlegitimiert (E. 2.2). Es ist nicht willkürlich, die Durchsetzung einer Pflanzungsbeschränkung als Handlung der gemeinschaftlichen Verwaltung anzusehen (E. 2.4). Stockwerkeigentümer; Verwaltung; Gemeinschaft; Grundstück; Gemeinschaftliche; Klage; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Beschwerde; Bstrasse; Obergericht; Stockwerkeigentum; Gemeinschaftlichen; Urteil; Grundstücks; Beschwerdeführer; Willkürlich; Durchsetzung; Grunddienstbarkeit; WERMELINGER; Eigentümer; Actio; Bereich; Handlung; Aktivlegitimation; Eigentum; Klagen; Klagen; Stockwerkeigentum; Berechtigten
137 III 145 (5A_652/2010)Art. 738 und 737 Abs. 2 und 3 ZGB; Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit. Sind für die Ausübung einer Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich, bestimmen diese in der Regel auch den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, und zwar grundsätzlich mit voller Wirkung gegenüber dem Dritterwerber (E. 3 und 4). Das Gebot der schonenden Ausübung beziehungsweise Duldung vernachlässigbarer Beeinträchtigungen gemäss Art. 737 Abs. 2 und 3 ZGB bedeutet keine inhaltliche oder umfangmässige Beschränkung des Dienstbarkeitsrechts, sondern regelt die Ausübung der Dienstbarkeit nach Massgabe ihres feststehenden Inhalts und Umfangs (E. 5). Beschwerde; Beschwerdeführer; Grundstück; Urteil; Wegrecht; Grundbuch; Ausübung; Fläche; Glaube; Recht; Glauben; Beschwerdegegner; Strasse; Vertrag; Vertrags; Anlage; Klage; Randstein; Bauliche; Asphaltiert; Wegrechts; Seitig; Häusern; Dritterwerber; Kantonsgericht; Grundbucheintrag; Ursprüngliche; Eintrag; Fragliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5014/2013Öffentliche Werke - Energie – Verkehr (Übriges)Beschwerde; Führende; Führenden; Beschwerdeführenden; Beschwerdegegnerin; Enteignung; Fernmeldeanlage; Enteignungsrecht; Recht; Vorinstanz; Interesse; Desverwaltungsgericht; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Verfahren; Enteignungsrechts; Swisscom; Reichen; Parteientschädigung; Entscheid; Erteilung; Anlage; Verfahrens; Urteil; Verfügung; Gesuch; Gericht; Vorliegen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
STEINAUERBerner Kommentar2281
ETIENNE PETITPIERREBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II2015
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