E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 736 OR vom 2023

Art. 736 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 736

1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:

1.
nach Massgabe der Statuten;
2.
durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3.
durch die Eröffnung des Konkurses;
4.617
durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auf­lösung verlangen;
5.
in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.

2 Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.618

617 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

618 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

II. Eintragung ins Handels­register >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 736 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 06 91Art. 727f Abs. 2 OR; § 238 lit. d ZPO. Widerruf der gerichtlichen Auflösung einer Aktiengesellschaft wegen nachträglicher Bestellung der Revisionsstelle.Auflösung; Widerruf; Revision; Entscheid; Handelsregister; Revisionsstelle; Gesellschaft; Verfahren; Generalversammlung; HRegV; Widerrufen; Handelsregisteramt; Richterliche; Eintrag; Gericht; Rechtskraft; Verfügung; Amtsgerichtspräsident; Summarischen; SchKG; Schweizerisches; Erwachsen; Voraussetzungen; Zivilprozess; Auflösungsentscheid; Gerichtsbarkeit; Verfahrens; Aktiengesellschaft; Widerrufen
GRPZ-06-85Bestellung eines LiquidatorsLiquidator; Sidium; Kanton; Quidation; Kantons; Liquidation; Bezirksgericht; Maloja; Kantonsgericht; Rekurs; Recht; Kantonsgerichts; Gesuch; Gesellschaft; Bezirksgerichtspräsidium; Recht; Kantonsgerichtspräsidium; Liquidators; Verfügung; Handelsregister; Suchsteller; Gläubiger; Richter; Nennung; HRegV; Bestellung; Fahrens; Begehren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 441 (4A_19/2020)
Regeste
Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister/Abtretung von Ansprüchen nach Art. 260 SchKG . Die Löschung der konkursiten Gesellschaft im Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (E. 2).
Gesellschaft; Konkurs; SchKG; Löschung; Urteil; Recht; Handelsregister; Wiedereintrag; Forderung; Abtretung; Wiedereintragung; Bundesgericht; Recht; Konkursverfahren; Forderungen; Gelöscht; Trete; Hinweis; Gläubiger; Konkurs; Abtretungsgläubiger; Hinweisen; Bundesgerichts; Ansprüche; Aktivlegitimation; Beschwerde; Entscheid; LORANDI; Liquidation; Klage
142 III 629 (4A_160/2016)Art. 731b OR; Art. 76 Abs. 2 ZPO; streitgenössische Nebenintervention. Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention (E. 2.3.4-2.3.6); beteiligt sich ein Aktionär als Nebenpartei an einem Organisationsmängelverfahren, kann er sich als streitgenössischer Nebenintervenient in Widerspruch zu den Prozesshandlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (E. 2.3.7).
Hauptpartei; Nebenintervenient; Streitgenössische; Urteil; Intervention; Nebenintervention; Aktionär; Beschwerde; Nebenintervenienten; Streitgenössischen; Zivilprozess; Organisation; Beschwerdeführer; Gesuch; Unterstützt; Hauptparteien; Gesuchsgegnerin; Unterstützte; Widerspruch; Unterstützten; Aktionäre; Materielle; Zivilprozessordnung; Prozesshandlung; Rechtsmittel; Regel; Bezirksgericht; Aktionären
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz