Tanto la diffida ai creditori quanto il soddisfacimento o la garanzia dei loro crediti, possono essere omessi se, per togliere un’eccedenza passiva accertata nel bilancio e risultante da perdite, il capitale azionario è ridotto di un importo che non superi siffatta eccedenza.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2007/25 | Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und das Darlehen zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurde. Im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen nicht als in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/25). | Darlehen; Beschwerde; Darlehens; Beschwerdeführer; Sicher; Tochter; Vermögen; Darlehensgewährung; Beschwerdegegnerin; Rechts; Gegenleistung; Geschäft; Verlust; Verzicht; Bundesgericht; Vermögensverzicht; Risiko; Bereit; Verzichts; Beschwerdeführers; Gewährt; Bereits; Hätte; Rückzahlung; Diesem; Zeitpunkt; Versicherte |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2007/25 | Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und das Darlehen zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurde. Im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen nicht als in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/25). | Darlehen; Beschwerde; Darlehens; Beschwerdeführer; Tochter; Leistung; Recht; Darlehensgewährung; Beschwerdegegnerin; Geschäft; Verlust; Verzicht;Risiko; Vermögensverzicht; Bundesgericht; Spiel; Verzichts; Höhe; Gewährt; Beschwerdeführers; Rückzahlung; Verfügung; Verzichtet; Zeitpunkt; Berechnung; Verlustrisiko; Hypothek; Habe |