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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 735 OR de 2022

Art. 735 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 735

Si, pour supprimer un excédent passif constaté au bilan et résultant de pertes, la so­ciété réduit le capital-actions d’un montant qui ne dépasse pas la diminution, le con­seil d’administration peut se passer d’aviser les créanciers et de les désintéresser ou de les garantir.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 735 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2007/25Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und das Darlehen zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurde. Im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen nicht als in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/25). Darlehen; Beschwerde; Darlehens; Beschwerdeführer; Sicher; Tochter; Vermögen; Darlehensgewährung; Beschwerdegegnerin; Rechts; Gegenleistung; Geschäft; Verlust; Verzicht; Bundesgericht; Vermögensverzicht; Risiko; Bereit; Verzichts; Beschwerdeführers; Gewährt; Bereits; Hätte; Rückzahlung; Diesem; Zeitpunkt; Versicherte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2007/25Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und das Darlehen zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurde. Im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen nicht als in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/25). Darlehen; Beschwerde; Darlehens; Beschwerdeführer; Tochter; Leistung; Recht; Darlehensgewährung; Beschwerdegegnerin; Geschäft; Verlust; Verzicht;Risiko; Vermögensverzicht; Bundesgericht; Spiel; Verzichts; Höhe; Gewährt; Beschwerdeführers; Rückzahlung; Verfügung; Verzichtet; Zeitpunkt; Berechnung; Verlustrisiko; Hypothek; Habe
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