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Code civil suisse (CC)

Art. 734 CC de 2021

Art. 734 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 734 B. Constitution et extinction des servitudes / II. Extinction / 1. En général

II. Extinction

1. En général

La servitude s’éteint par la radiation de l’inscription et par la perte totale du fonds servant ou du fonds dominant.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 734 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJK 97 86/206Art. 976 ZGB; Art. 104 GBV. Löschung bedeutungslos gewordener Eintragungen im Grundbuch. Kompetenzen des Grundbuchverwalters. Löschungsverfahren. Anfechtungsmöglichkeiten bei ungerechtfertigter Löschung.

Grundbuch; Löschung; Beschwerde; Grundbuchverwalter; Recht; Beschwerdeführer; Grundbuchbeschwerde; Belasteten; Untergegangene; Liver; Berechtigten; Berechtigte; Amtes; Antrag; Grundstück; Erhalte; Dienstbarkeiten; Entwurf; Eigentümer; Liver; Grundbuchverordnung; Beschwerdegegner; Vorzunehmen; Botschaft; Praxis; Grundstücks; Person; Verfügung; Stellungnahme; Tagebuch
LUOG 1996 14Art. 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 61 Abs. 1 und 2 GBV; Art. 741, 745, 748, 752, 964 Abs. 1, 965 und 969 Abs. 1 ZGB. Der Verzicht auf eine Nutzniessung an einem Grundstück erfolgt durch einseitige Erklärung. Der Antrag auf Löschung im Grundbuch hat durch den Berechtigten schriftlich und vorbehaltlos zu erfolgen, indes ist kein Nachweis über den Rechtsgrund erforderlich. Die Zustimmung des Eigentümers des servitutsbelasteten Grundstücks zur Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch kann nicht verlangt werden.

Grundbuch; Löschung; Beschwerdeführerin; Grundstück; Schriftlich; Verzicht; Nutzniessung; Belasteten; Eigentümer; Grundbuchverwalter; Schriftliche; Grundstücks; Pflicht; Eintrag; Berechtigten; Person; Beantragt; Grundbuchamt; Liver; Verzichts; Grundeigentümer; Wille; Verzichtserklärung; Schriftlichen; Dienstbarkeitsberechtigte; Grundbuchanmeldung; Servitutsbelasteten; Unterhalt; Anmeldung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 98 163§§ 195 und 196 Abs. 5 PBG; Art. 781 und 975 ZGB. Soweit eine Einsprache im Baubewilligungsverfahren damit begründet wird, dass eine Personaldienstbarkeit mit Baubeschränkungen zu Lasten des Baugrundstückes im Grundbuch zu Unrecht gelöscht worden sei, ist sie privatrechtlicher Natur. Daran ändert sich nichts, wenn in der Erteilung der Zustimmung des Gemeinderates zur Löschung der Gemeindeservitut ein Verstoss gegen die öffentlichen Interessen sowie gegen Treu und Glauben erblickt wird, weil die infolge der grundbuchlichen Löschung untergegangene Rechtswirkung nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern nur aufgrund einer Grundbuchberichtigungsklage aufleben kann.Gemeinde; Baubewilligung; Recht; Grundstück; Grundbuch; öffentlich-rechtliche; Löschung; Privatrechtlich; Einwohnergemeinde; Bauhöhe; Privatrechtliche; Bauvorhaben; Einsprache; öffentlich-rechtlichen; Personaldienstbarkeit; Interesse; Bauhöhenbeschränkung; Baubewilligungsverfahren; Zustimmung; Gelöscht; Beschwerdeführer; Bestimmungen; Vorschrift; Baugesuch; Begründet; Gemeinderat; Privatrechtlichen; Höhe; Dienstbarkeiten
AGAGVE 2004 127AGVE 2004 127 S.489 2004 Grundbuchrecht 489 VIII. Grundbuchrecht 127 Art. 781 ZGB; Art. 7 GBV Verein X; Grundbuchbeschwerde...Barkeit; Person; Personaldienstbarkeit; Irreguläre; Grundbuch; Grundstück; Nutzniessung; Wohnrecht; Stockwerk; übertragbar; Irregulären; Dauernde; Zungsrecht; Beschwerde; Werkeigentum; Selbständige; Stockwerkeigentum; Dienstbarkeiten; Belastung; Recht; übertragbare; Benutzung; Grundstücks; Stockwerkeigentums; Nutzungs; Personaldienstbarkeiten; Ausübung; Eigentümer; Benutzungsrecht; Beschränkte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 440Untergang von Dienstbarkeiten (Art. 734-736 ZGB). Der Untergang einer Dienstbarkeit ist, abgesehen von den gesetzlichen Gründen, auch durch Verzicht möglich (E. 2a). Auf ein Wegrecht kann implizit verzichtet werden, wenn dessen Ausübung mit einem späteren, durch Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Recht auf Näherbau unvereinbar ist (E. 2b). Erforderliche Aufmerksamkeit zum Schutz des guten Glaubens in eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit (Art. 973 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 ZGB) (E. 2c). Grundstück; Recht; Grundstücke; Eigentümer; Grundbuch; Grundstückes; Näherbau; Grundstücks; Grenz; Dienstbarkeitsvertrag; Näherbaurecht; Verzicht; Dienstbarkeiten; Urteil; Fahrwegrecht; Glauben; Untergang; Genossenschaft; Realisierung; Miteigentümer; Ausübung; Berufung; Recht; Grundstücksgrenze; Gemeinsame; Strasse; Dienstbarkeitsverträgen; Seitig
127 III 300Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse (clausula rebus sic stantibus). Anwendung des Grundsatzes der clausula rebus sic stantibus auf einen Baurechtsvertrag; Voraussetzungen der richterlichen Vertragsanpassung (E. 5). Vertragsanpassung im konkreten Fall (E. 6). Vertrag; Baurecht; Baurechts; Vertrags; Recht; Zürcher; Vorinstanz; Baurechtsgrundstücke; Reservezone; Vertragsschluss; Anpassung; Clausula; Parteien; Umstände; Baurechtsvertrag; Baurechtszins; Kantons; Veränderte; Richterliche; Grundstück; Berner; Voraussetzungen; Vertragsanpassung; Hinweisen; Berechtigte; Urteil; Grundstücke; Verzicht; Vertragsschlusses

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
LIVERZürcher Kommentar, N. f. Art. 734 ZGB 1967
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