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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 732 CCS dal 2023

Art. 732 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 732

585

1 Il negozio giuridico di costituzione di una servitù prediale richiede per la sua validità l’atto pubblico.

2 Qualora l’esercizio della servitù sia limitato a una parte del fondo, il luogo d’esercizio dev’essere rappresentato graficamente in un estratto del piano per il registro fondiario se non è definito con sufficiente pre­cisione nell’attestazione del titolo giuridico.

585 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

3. Servitù sul proprio fondo >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 732 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190090BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Grundbuch; Eintrag; Frist; Gericht; Eintragung; Partei; Grundbuchamt; GBBl; Dispositiv-Ziffer; Ordentlichen; Baurecht; Klage; Definitiv; Entschädigungsfolgen; Verzugszins; Beleg; Einzelgericht; Entscheid; Vorliegenden; Passivlegitimation; Beschwerde; Anspruch; Superprovisorisch; Rechtsbegehren; Parteientschädigung; Stellungnahme
ZHNE150002Eintragung dinglicher RechteKat-Nr; Recht; Grundstück; Blatt; Grundstücke; Grundbuch; Partei; Parteien; Vorinstanz; Berufung; Zulasten; Beklagten; Grundregister; Rechte; Grundstückes; Seitig; Überbau; Bereich; Verfahren; Eintrag; Rechtsbegehren; Grundprotokoll; Überbaurecht; Bereinigung; Rechtsverhältnisse; Anschluss; Eintragung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 93 65§ 2 Ziff. 3 lit. c HStG; Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 779 Abs. 3 ZGB. Baurecht; dauernde und wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des Grundstückes durch die Baurechtsbestellung. Bei der Auslegung des Begriffes der dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung gilt es die zivilrechtliche Umschreibung des Tatbestandes des Baurechtes unter Wahrung der steuerrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Ein Baurecht gilt als dauernd im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. Art. 799 Abs. 3 ZGB, wenn es auf mindestens 30 Jahre oder unbestimmte Zeit begründet wurde. Für den Beginn der Dauer ist der Eintritt der obligatorischen Wirkungen des Vertrages und nicht erst der Tagebucheintrag massgebend.Baurecht; Grundstück; Baurechts; Grundstückes; Beeinträchtigung; Dauernde; Recht; Bewirtschaftung; Rechtlich; Beschwerde; Setze; Handänderung; Belastung; Auslegung; Dauernden; Verwaltungs; Sinne; Obligatorische; Handänderungssteuer; Wesentliche; Verwaltungsgericht; Wortlaut; Unselbständige; Beschwerdegegner; Einräumung; Selbständigen; Beschwerdegegnerin; Grundbuch; Wirtschaftlichen; Gesetzes
AGAGVE 2008 24AGVE 2008 24 S.139 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 139 [...] 24 Bewilligungs- und Gebührenpflicht für Nachtparkieren...Strasse; A-Weg; Brauch; Strassen; Meinde; Tümer; Widmung; Meingebrauch; Verkehr; Gemeingebrauch; Pflicht; Stimmung; Verkehrs; Gemeinde; Stellplätze; Grundeigentümer; Abstellplätze; Gebühr; Stellung; Vatstrasse; Private; Zustimmung; Verwaltung; Gemeinde; Reglement; Ligung; Gebühren; Eigentümer; Privatstrasse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 742 (5A_593/2012)Art. 732 Abs. 2 ZGB; Plan für das Grundbuch. Ein privat erstellter Plan, namentlich auch der Architektenplan, ist kein Auszug des Planes für das Grundbuch im Sinn der vorgenannten Bestimmung (E. 2). Grundbuch; Grundstück; Architekt; Architektenplan; Auszug; Recht; Beschwerde; Vermessung; Sachenrecht; Grundbuchamt; Neuerungen; Amtliche; Näherbaurecht; Grundstücks; Dienstbarkeiten; Planes; Revision; Amtlichen; Genüge; Zeichnet; Notar; Kanton; Geometer; Daten; Beschwerdeführerin; Zivilsachen; Privat; Einzeichnungen; Urteil
122 III 150Art. 731 Abs. 3 ZGB; Ersitzung einer Grunddienstbarkeit. Gehört ein Grundstück zum unverteilten Nachlass, ist eine Ersitzung des Alleineigentums durch einen Erben ausgeschlossen. Fällt eine Eigentumsersitzung ausser Betracht, kann nach Art. 731 Abs. 3 ZGB auch eine Ersitzung einer Grunddienstbarkeit nicht in Frage kommen. Daran ändert nichts, dass die Eigentumsersitzung im Grundbuch vollzogen wurde (E. 2). Ein Teil eines ungültigen Erbteilungsvertrages kann als Dienstbarkeitsvertrag selbständigen Bestand haben, wenn dieser Teil hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen an einen Dienstbarkeitsvertrag entspricht (E. 3). Hausteil; Ersitzung; Grundstück; Vereinbarung; Christina; Grunddienstbarkeit; Eigentum; Grundstücke; Grundbuch; Steile; Kanton; Veulta; Alleineigentum; Parzelle; Kantonsgericht; Hausteile; Urteil; Placidus; R-S; Erbteilung; Eigentums; Dienstbarkeitsvertrag; M-S; Amtlichen; Liegenschaft; Entnehmen; Vertrag; Korridor; Guido; Hauses

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
LIVERBasler Kommentar2003
Liver Kommentar1980
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