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Code civil suisse (CC)

Art. 732 CC de 2023

Art. 732 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 732

580

1 L’acte constitutif d’une servitude n’est valable que s’il a été passé en la forme authentique.

2 La servitude doit être dessinée sur un extrait de plan du registre foncier lorsque son exercice se limite à une partie de l’immeuble et que le lieu où elle s’exerce n’est pas décrit avec suffisamment de précision dans le titre.

580 Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 11 déc. 2009 (Cédule hypothécaire de registre et droits réels), en vigueur depuis le 1er janv. 2012 (RO 2011 4637; FF 2007 5015).

3. Servitude sur son propre fonds >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 732 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190090BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Grundbuch; Eintrag; Frist; Gericht; Eintragung; Partei; Grundbuchamt; GBBl; Dispositiv-Ziffer; Ordentlichen; Baurecht; Klage; Definitiv; Entschädigungsfolgen; Verzugszins; Beleg; Einzelgericht; Entscheid; Vorliegenden; Passivlegitimation; Beschwerde; Anspruch; Superprovisorisch; Rechtsbegehren; Parteientschädigung; Stellungnahme
ZHNE150002Eintragung dinglicher RechteKat-Nr; Recht; Grundstück; Blatt; Grundstücke; Grundbuch; Partei; Parteien; Vorinstanz; Berufung; Zulasten; Beklagten; Grundregister; Rechte; Grundstückes; Seitig; Überbau; Bereich; Verfahren; Eintrag; Rechtsbegehren; Grundprotokoll; Überbaurecht; Bereinigung; Rechtsverhältnisse; Anschluss; Eintragung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 93 65§ 2 Ziff. 3 lit. c HStG; Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 779 Abs. 3 ZGB. Baurecht; dauernde und wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des Grundstückes durch die Baurechtsbestellung. Bei der Auslegung des Begriffes der dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung gilt es die zivilrechtliche Umschreibung des Tatbestandes des Baurechtes unter Wahrung der steuerrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Ein Baurecht gilt als dauernd im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. Art. 799 Abs. 3 ZGB, wenn es auf mindestens 30 Jahre oder unbestimmte Zeit begründet wurde. Für den Beginn der Dauer ist der Eintritt der obligatorischen Wirkungen des Vertrages und nicht erst der Tagebucheintrag massgebend.Baurecht; Grundstück; Baurechts; Grundstückes; Beeinträchtigung; Dauernde; Recht; Bewirtschaftung; Rechtlich; Beschwerde; Setze; Handänderung; Belastung; Auslegung; Dauernden; Verwaltungs; Sinne; Obligatorische; Handänderungssteuer; Wesentliche; Verwaltungsgericht; Wortlaut; Unselbständige; Beschwerdegegner; Einräumung; Selbständigen; Beschwerdegegnerin; Grundbuch; Wirtschaftlichen; Gesetzes
AGAGVE 2008 24AGVE 2008 24 S.139 2008 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 139 [...] 24 Bewilligungs- und Gebührenpflicht für Nachtparkieren...Strasse; A-Weg; Brauch; Strassen; Meinde; Tümer; Widmung; Meingebrauch; Verkehr; Gemeingebrauch; Pflicht; Stimmung; Verkehrs; Gemeinde; Stellplätze; Grundeigentümer; Abstellplätze; Gebühr; Stellung; Vatstrasse; Private; Zustimmung; Verwaltung; Gemeinde; Reglement; Ligung; Gebühren; Eigentümer; Privatstrasse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 742 (5A_593/2012)Art. 732 Abs. 2 ZGB; Plan für das Grundbuch. Ein privat erstellter Plan, namentlich auch der Architektenplan, ist kein Auszug des Planes für das Grundbuch im Sinn der vorgenannten Bestimmung (E. 2). Grundbuch; Grundstück; Architekt; Architektenplan; Auszug; Recht; Beschwerde; Vermessung; Sachenrecht; Grundbuchamt; Neuerungen; Amtliche; Näherbaurecht; Grundstücks; Dienstbarkeiten; Planes; Revision; Amtlichen; Genüge; Zeichnet; Notar; Kanton; Geometer; Daten; Beschwerdeführerin; Zivilsachen; Privat; Einzeichnungen; Urteil
122 III 150Art. 731 Abs. 3 ZGB; Ersitzung einer Grunddienstbarkeit. Gehört ein Grundstück zum unverteilten Nachlass, ist eine Ersitzung des Alleineigentums durch einen Erben ausgeschlossen. Fällt eine Eigentumsersitzung ausser Betracht, kann nach Art. 731 Abs. 3 ZGB auch eine Ersitzung einer Grunddienstbarkeit nicht in Frage kommen. Daran ändert nichts, dass die Eigentumsersitzung im Grundbuch vollzogen wurde (E. 2). Ein Teil eines ungültigen Erbteilungsvertrages kann als Dienstbarkeitsvertrag selbständigen Bestand haben, wenn dieser Teil hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen an einen Dienstbarkeitsvertrag entspricht (E. 3). Hausteil; Ersitzung; Grundstück; Vereinbarung; Christina; Grunddienstbarkeit; Eigentum; Grundstücke; Grundbuch; Steile; Kanton; Veulta; Alleineigentum; Parzelle; Kantonsgericht; Hausteile; Urteil; Placidus; R-S; Erbteilung; Eigentums; Dienstbarkeitsvertrag; M-S; Amtlichen; Liegenschaft; Entnehmen; Vertrag; Korridor; Guido; Hauses

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
LIVERBasler Kommentar2003
Liver Kommentar1980
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