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Obligationenrecht (OR)

Art. 732 OR vom 2022

Art. 732 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 732

1 Beabsichtigt eine Aktiengesellschaft, ihr Aktienkapital herabzuset­zen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll einzubezahlendes Kapital zu ersetzen, so hat die Generalversammlung eine entsprechende Änderung der Statuten zu beschliessen.

2 Sie darf einen solchen Beschluss nur fassen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte in einem Prüfungsbericht bestätigt, dass die Forde­rungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind. Der Revisionsexperte muss an der Generalversammlung anwesend sein.519

3 Im Beschluss ist das Ergebnis des Prüfungsberichts festzustellen und anzugeben, in welcher Art und Weise die Kapitalherabsetzung durch­geführt werden soll.520

4 Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buch­gewinn ist ausschliesslich zu Abschreibungen zu verwenden.

5 Das Aktienkapital darf nur unter 100 000 Franken herabgesetzt wer­den, sofern es gleichzeitig durch neues, voll einzubezahlendes Kapital in der Höhe von mindestens 100 000 Franken ersetzt wird.521

519 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

520 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

521 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 732 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE170111vorsorgliche MassnahmenKlagten; Beklagten; Anspruch; Sicherstellung; Sicherheit; Forderung; Schuld; Liquidation; Verfahren; Klägerische; Hinterlegung; Schloss; Massnahme; Kapitalherabsetzung; Verteilung; Betrag; Ansprüche; Gleichwertige; Gläubiger; Schulden; Vorzeitig; Gesellschaft; Parteien; Verbindlichkeit; Rückstellung; Schuldenruf; Hinweis; Seitens; Schaden
ZHAA080039-Beschwerde; Beweis; Schädigung; Vorinstanz; Digungsabsicht; Beschwerdegegnerin; Schädigungsabsicht; Beschwerdeführerin; Sanierung; Gläubiger; Beweismittel; Zahlung; Schuldner; Angefochtene; Rüge; Verfahren; Beweisverfahren; Partei; Urteil; Gruppe; SchKG; Parteien; Bezahlung; Zahlungen; Indiz; Klage; Verwaltungsrat

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 533 (4A_138/2014)Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6). Darlehen; Beschwerde; Dividende; Finance; Beschwerdegegnerin; Aktien; Reserve; Beschwerdeführerin; Swiss; Aktionär; Swisscargo; SAirGroup; Vorinstanz; Darlehens; Kapital; Schaden; Dividenden; Eigenkapital; Rückerstattung; Urteil; Rückzahlung; Ausschüttung; Rückerstattungs; Glich; Konzern; Verantwortlichkeit; Dividendenausschüttung; Bilanzgewinn; Gesperrt
138 III 204Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung des Aktienkapitals zum Zwecke der Sanierung ("Harmonika"; Art. 732a Abs. 1 OR). Eine "Harmonika" muss dem Zwecke der Sanierung dienen (E. 3.2); Voraussetzungen, unter denen ein Sanierungszweck vorliegt (E. 3.3); Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit bei einem Verstoss gegen Art. 732a Abs. 1 OR (E. 4)? Kapital; Sanierung; Generalversammlung; Aktien; Verwaltungsrat; Aktionär; Beklagten; Gesellschaft; Harmonika; Kapitals; Aktienkapital; Beschlüsse; Kapitalerhöhung; Aktionäre; Wiedererhöhung; Urteil; Massnahme; Kapitalschnitt; Beschwerde; Überschuldung; Verwaltungsrats; Sanierungszweck; Recht; Massnahmen; Klage; Kapitalherabsetzung; Läge; Ordentlichen; Aktienkapitals

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-437/2014Sorveglianza dei revisoriZione; Della; Ricorrente; Mente; Consid; Revisione; Bilitazione; Abilitazione; Consid; abilitazione; Essere; Revoca; Verifica; Decisione; Capitale; Revisore; Sentenza; Punto; Azionario; Attestazione; Diritto; Ricorso; Quanto; Stata; Reputazione; Quali
A-6072/2013VerrechnungssteuerKapital; Kapitaleinlage; Verlust; Kapitaleinlagen; Verrechnung; Beschwerde; Gewinn; Verluste; Rückzahlung; Bundes; Kapitaleinlagereserve; Grund; Reserve; Reserven; Verrechnungs; Verrechnungssteuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kapitaleinlagereserven; Verlusten; Steuerfrei; Handelsbilanz; Recht; Steuerrechtlich; Einlage; Gewinne; Gesellschaft; Bilanz; Verlustverrechnung
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