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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 730 CCS dal 2023

Art. 730 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 730

1 I fondi possono essere gravati da servitù l’uno a favore dell’altro nel senso che il proprietario del fondo serviente debba sopportare deter­minati atti del proprietario del fondo dominante, od astenersi a favore del medesimo dall’usare di qualche diritto inerente alla sua proprietà immobiliare.

2 Un obbligo di fare può essere connesso a una servitù prediale sol­tanto a titolo accessorio. Vincola l’acquirente del fondo dominante o del fondo serviente soltanto se risulta dall’iscrizione nel registro fondiario.584

584 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

B. Costituzione e cessazione >I. Costituzione >1. Iscrizione >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 730 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180045VerbotBeklagten; Grundstück; Verbot; Belasteten; Recht; Grundstücke; Kat-Nr; Berufung; Breiten; Grundstücks; Meilen; Verfahren; Fahrzeug; Bezirks; Klage; Grundstückes; Urteil; Fahrzeuge; Liegenschaft; Eigentümer; Landstreifen; Bezirksgericht; Dienstbarkeitsbelastete; Dienstbarkeitsbelasteten; Parkieren; Einsprecher; Gartenabschlussmauer
ZHLB180039WegrechtsdienstbarkeitMassnahme; -Strasse; Passage; Recht; Vorsorgliche; Berufung; Massnahmen; Bezirksgericht; Nachteil; Beklagten; Vorinstanz; übung; Entscheid; Anordnung; Ausübung; Erlass; Wegrecht; Gutzumachen; Trottoir; Grundstück; Verfahren; Vorsorglicher; Vorsorglichen; Interesse; Gericht; Abteilung; Wegrechts; Unmittelbar; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2011/133EntscheidPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer Rekurrentin; Grundstück; Recht; Wohnrecht; Steuerbar; Kanton; Wohnung; Steuerbare; Gemeinde; Grundstücke; Einkommen; Rekurs; Gallen; Garten; Steuerbaren; Rechte; Dachgeschoss; Staat; Eigentümer; Grundbuch; Grundstücken; Vermietung; Einsprache; Veranlagung; Eigentümerin; Nutzniessung; Person
LUA 07 72_1Der Rückbehalt eines Nutzungsrechts an einem Teil eines Parkhauses durch die Verkäuferschaft stellte im konkreten Fall eine steuerbegründende Handänderung gestützt auf § 2 Ziff. 3 lit. c HStG dar.Grundstück; Eigentümer; Beschwerdeführerin; Handänderung; Benutzungsrecht; Person; Autotresor; Recht; Grundstücks; Belastung; Parkhaus; Eigentümerdienstbarkeit; Eigentümers; Beeinträchtigung; Unbefristet; Parkplätze; übertragbar; Wesentliche; Grundstücke; Eigentümerschaft; Zeitlich; Steuerbegründende; Vertrag; Baurecht; Nutzniessung; Dauernde; Beschwerdegegnerin; Stehende; Berechtigte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Dauernde; Selbständige; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Selbständigen; Dauernden; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Eintrag; Kommentar; LIVER; Liegenschaft; Fläche; Gesetzliche; Bestehende; Begründung; Eigentum; Beschwerde; Sachen; Bestimmungen; Teilung; Zürcher; Hinweis; Hauptbuchblatt
144 III 88 (5A_698/2017)Art. 736 Abs. 1 ZGB; sachenrechtliche Typenfixierung im Streit um den Verlust des Interesses an der Grunddienstbarkeit; Erheblichkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks kann sich der Löschung des als Grunddienstbarkeit eingetragenen Parkplatzbenutzungsrechts nicht mit dem Argument widersetzen, dass sie die Parkplätze gegen Entgelt Dritten zur Verfügung stellen will (Prinzip der Typenfixierung; E. 5.2). Daran ändert nichts, dass das herrschende Grundstück mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet ist, wonach auf dem dienenden Grundstück für ein anderswo gelegenes Mehrfamilienhaus eine Anzahl Besucherparkplätze zur Verfügung stehen muss (E. 5.3). Grundstück; Grunddienstbarkeit; Grundstücks; Parkplatz; Beschwerde; öffentlich-rechtliche; Eigentums; Grundbuch; Eigentumsbeschränkung; Beschwerdeführerin; Recht; Urteil; Verfügung; Parkplätze; Mehrfamilienhaus; Herrschende; Eigentümer; Beschränkte; Nutzniessung; Herrschenden; Löschung; Typenfixierung; Streitige; Parkplatzbenutzungsrecht; Berechtigten; Interesse; öffentlich-rechtlichen; Benutzungsrecht; Rechte; Parkplatzes

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2014.7Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).Beschwerde; Recht; Beschwerdegegner; Verfahren; Bundes; Gefährdung; Verfahrens; Recht; Verfahrensakten; Verfahrensakten; Verfahren; Ersuchte; Person; Beschwerdeführer; Versuchte; Spreng; Gericht; Verteidigung; Amtliche; Bundesanwaltschaft; Einstellung; Versuchter; Mittelbar; Verfügung; Verletzung; Rucksack; Rechtsgut; A-Verein; Unentgeltliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz ReyBerner Kommentar, Bern1981
LiverZürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch1980
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