1 Chi afferma di avere sull’oggetto litigioso un diritto totalmente o parzialmente preclusivo rispetto a quelli di entrambe le parti può proporre azione contro di esse davanti al giudice presso cui è pendente il processo in prima istanza.
2 Il giudice può sospendere il processo fintanto che l’azione dell’interveniente principale non sia passata in giudicato oppure riunire i due procedimenti.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RA190004 | Arbeitsrechtliche Forderung | Beschwerde; Arbeit; Vorinstanz; Recht; Klägers; Entscheid; Klagte; Klage; Klagten; Gehör; Beklagten; Partei; Kündigung; Angefochtene; Verletzung; Entschädigungsfolgen; Parteien; Bezahlen; Verfahren; Gehörs; Sachverhalt; Zulasten; Angefochtenen; Urteil; Eventualbegründung; Kanton; Dispositivziffer; Arbeitslosenkasse |
SG | BE.2015.44 | Entscheid Art. 91 Abs. 2 ZPO (SR 272): Kann zwischen den Parteien keine Einigung über den Streitwert erzielt werden oder erweist sich ihre Streitwertangabe als offensichtlich unrichtig, so hat das Gericht den Streitwert nach objektiven Kriterien festzusetzen. Bei einer Klage auf Nichtigkeit eines Grundstückkaufvertrages bzw. darauf gestützter Rückübertragung des Eigentums an der Liegenschaft entspricht der Streitwert dem Wert der Liegenschaft ohne Abzug allfälliger Hypothekarschulden (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 21. Dezember 2015, BE.2015.44). […] | Streit; Streitwert; Liegenschaft; Hypothek; Kaufpreis; Eigentum; Grundstückkaufvertrag; Kläger; Rechtsprechung; Partei; Darauf; Grundstückkaufvertrages; Vorliegend; Streitig; Entspricht; Nichtigkeit; Verkehrswert; Verlangt; Hypothekarschuld; Parteien; Bundesgericht; Beklagte; Abzustellen; Bereich; Bestimmung; Bundesgerichtliche; Streitige; Rückübertragung; Streitwerts; Abschluss |