1 Wer am Streitgegenstand ein besseres Recht behauptet, das beide Parteien ganz oder teilweise ausschliesst, kann beim Gericht, bei dem der Prozess erstinstanzlich rechtshängig ist, gegen beide Parteien Klage erheben.
2 Das Gericht kann den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage des Hauptintervenienten einstellen oder die Verfahren vereinigen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RA190004 | Arbeitsrechtliche Forderung | Beschwerde; Arbeit; Vorinstanz; Recht; Klägers; Entscheid; Klagte; Klage; Klagten; Gehör; Beklagten; Partei; Kündigung; Angefochtene; Verletzung; Entschädigungsfolgen; Parteien; Bezahlen; Verfahren; Gehörs; Sachverhalt; Zulasten; Angefochtenen; Urteil; Eventualbegründung; Kanton; Dispositivziffer; Arbeitslosenkasse |
SG | BE.2015.44 | Entscheid Art. 91 Abs. 2 ZPO (SR 272): Kann zwischen den Parteien keine Einigung über den Streitwert erzielt werden oder erweist sich ihre Streitwertangabe als offensichtlich unrichtig, so hat das Gericht den Streitwert nach objektiven Kriterien festzusetzen. Bei einer Klage auf Nichtigkeit eines Grundstückkaufvertrages bzw. darauf gestützter Rückübertragung des Eigentums an der Liegenschaft entspricht der Streitwert dem Wert der Liegenschaft ohne Abzug allfälliger Hypothekarschulden (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 21. Dezember 2015, BE.2015.44). […] | Streit; Streitwert; Liegenschaft; Hypothek; Kaufpreis; Eigentum; Grundstückkaufvertrag; Kläger; Rechtsprechung; Partei; Darauf; Grundstückkaufvertrages; Vorliegend; Streitig; Entspricht; Nichtigkeit; Verkehrswert; Verlangt; Hypothekarschuld; Parteien; Bundesgericht; Beklagte; Abzustellen; Bereich; Bestimmung; Bundesgerichtliche; Streitige; Rückübertragung; Streitwerts; Abschluss |