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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 73 ZPO vom 2023

Art. 73 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 73

1 Wer am Streitgegenstand ein besseres Recht behauptet, das beide Parteien ganz oder teilweise ausschliesst, kann beim Gericht, bei dem der Prozess erstinstanzlich rechtshängig ist, gegen beide Parteien Klage erheben.

2 Das Gericht kann den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage des Hauptintervenienten einstellen oder die Verfahren vereinigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA190004Arbeitsrechtliche ForderungBeschwerde; Arbeit; Vorinstanz; Recht; Klägers; Entscheid; Klagte; Klage; Klagten; Gehör; Beklagten; Partei; Kündigung; Angefochtene; Verletzung; Entschädigungsfolgen; Parteien; Bezahlen; Verfahren; Gehörs; Sachverhalt; Zulasten; Angefochtenen; Urteil; Eventualbegründung; Kanton; Dispositivziffer; Arbeitslosenkasse
SGBE.2015.44Entscheid Art. 91 Abs. 2 ZPO (SR 272): Kann zwischen den Parteien keine Einigung über den Streitwert erzielt werden oder erweist sich ihre Streitwertangabe als offensichtlich unrichtig, so hat das Gericht den Streitwert nach objektiven Kriterien festzusetzen. Bei einer Klage auf Nichtigkeit eines Grundstückkaufvertrages bzw. darauf gestützter Rückübertragung des Eigentums an der Liegenschaft entspricht der Streitwert dem Wert der Liegenschaft ohne Abzug allfälliger Hypothekarschulden (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 21. Dezember 2015, BE.2015.44). […] Streit; Streitwert; Liegenschaft; Hypothek; Kaufpreis; Eigentum; Grundstückkaufvertrag; Kläger; Rechtsprechung; Partei; Darauf; Grundstückkaufvertrages; Vorliegend; Streitig; Entspricht; Nichtigkeit; Verkehrswert; Verlangt; Hypothekarschuld; Parteien; Bundesgericht; Beklagte; Abzustellen; Bereich; Bestimmung; Bundesgerichtliche; Streitige; Rückübertragung; Streitwerts; Abschluss
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