Rechtliche Natur der Police; Abtretung und Verpfändung
1 Der Anspruch aus einem Personenversicherungsvertrage kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an den Versicherer.
2 Bestimmt die Police, dass der Versicherer an den Inhaber leisten darf, so ist der gutgläubige Versicherer befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | AA060059 | Recht auf Beweis, Abgrenzung Tat-/Rechtsfrage | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Angefochtene; Urteil; Beweis; Vorinstanzliche; Angefochtenes; Konto; Erwägung; Tatsache; Versicherung; Auszahlung; Rüge; Verfahren; Sachen; Beschwerdegegner; Pfandrecht; Tatsachen; Recht; Vorinstanzlichen; Liegende; Feststellung; Vorliegenden; Police; Beweisverfahren; Willkürlich; Angefochtenen; Vorstehend |
SG | KV-Z 2017/9 | EntscheidGeltendmachung von Taggeldleistungen obliegt der versicherten Person. | Arbeit; Verfahren; Sicher;Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsplatz; Versicherung; September; Klägerin; Beklagte; Partei; Beweis; November; Januar; Taggeld; Beilage; Worden; Medizinisch; Tatsache; Sympany; Person; Dezember; Medizinische; Führt; Zeitraum; Psychische; Beklagten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV-Z 2017/9 | EntscheidGeltendmachung von Taggeldleistungen obliegt der versicherten Person. | Arbeit; Verfahren;Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsplatz; Versicherung; Partei; Beweis; Krank; Taggeld; Beilage; Kranken; Medizinisch; Medizinische; Sympany; Person; Klagten; Tatsache; Zeitraum; Arbeitsfähigkeit; Psychische; Beklagten; Klage; Parteien; Gericht; Anspruch; Tatsachen; Arbeitsunfähig; Bestritt; Arbeitsverhältnis |
SG | KV-Z 2017/10 | EntscheidGeltendmachung von Taggeldleistungen obliegt der versicherten Person. | Verfahren; Versicherung; Partei; Beweis; Arbeitsplatz; Arbeitsunfähigkeit; Tatsache; Parteien; Sympany; Klage; Arbeitsplatzkonflikt; Person; Kranken; Taggeld; Versicherungsgericht; Arbeitsunfähig; Tatsachen; Gericht; Depressive; Klagten; Bericht; Konflikt; Anspruch; Urteil; Beurteilung; Hinweis; Beweisen; Versicherungsgerichts; Depressiven |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
128 III 34 | Unfallversicherung; Kürzung oder Verweigerung der Leistung im Todesfall. Leistungen aus Summen- wie Schadensversicherung können wegen Obliegenheitsverletzung gekürzt oder verweigert werden (E. 3). Grobe Verletzung der vertraglichen Pflicht zur ärztlichen Behandlung; Höhe der daherigen Kürzung (E. 5c). | Leistung; Versicherung; Schaden; Summe; Schadens; Todesfall; Unfall; Urteil; Obliegenheit; Summenversicherung; Handelsgericht; Recht; Leistungskürzung; Schadensversicherung; Verletzung; Pflicht; ärztlichen; Behandlung; Obliegenheitsverletzung; Kürzung; Leistungen; Spital; Schadenminderungspflicht; Versicherungsvertrag; Todesfallkapital; Todesfallkapitals; HÖNGER/SÜSSKIND; Ereignisses; BREHM |
104 II 44 | Verdienstausfallversicherung; Art. 72 VVG. Verpflichtet sich ein Versicherer für einen Schaden infolge einer Körperverletzung aufzukommen, so handelt es sich dabei um eine Schadensversicherung, bei der im Umfange der erbrachten Versicherungsleistungen Subrogation gemäss Art. 72 VVG eintritt; eine Versicherung, die den tatsächlichen Verdienstausfall ausgleichen soll, ist eine solche Schadensversicherung (Änderung der Rechtsprechung; E. 4). | Schaden; Versicherung; Schadens; Person; Schadensversicherung; Personenversicherung; Versicherer; Recht; Kappeler; Neuenburger; Unfall; Summe; Rechtsprechung; Verdienstausfall; Summen; Gesetze; Schweiz; Gesetzes; Summenversicherung; Leistung; Körperverletzung; Bundesgericht; Ereignis; Entstandene; Ersatz; Leistungen; Vorliege; Insoweit |