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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 73 VVG vom 2022

Art. 73 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 73

1 Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetre­ten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.114

2 Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrach­ten.

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Versicherung auf fremdes Leben >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA060059Recht auf Beweis, Abgrenzung Tat-/RechtsfrageBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Angefochtene; Urteil; Beweis; Vorinstanzliche; Angefochtenes; Konto; Erwägung; Tatsache; Versicherung; Auszahlung; Rüge; Verfahren; Sachen; Beschwerdegegner; Pfandrecht; Tatsachen; Recht; Vorinstanzlichen; Liegende; Feststellung; Vorliegenden; Police; Beweisverfahren; Willkürlich; Angefochtenen; Vorstehend
SGKV-Z 2017/9EntscheidGeltendmachung von Taggeldleistungen obliegt der versicherten Person. Arbeit; Verfahren; Sicher;Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsplatz; Versicherung; September; Klägerin; Beklagte; Partei; Beweis; November; Januar; Taggeld; Beilage; Medizinisch; Tatsache; Sympany; Person; Dezember; Medizinische; Führt; Zeitraum; Psychische; Beklagten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2017/9EntscheidGeltendmachung von Taggeldleistungen obliegt der versicherten Person. Arbeit; Verfahren;Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsplatz; Versicherung; Partei; Beweis; Krank; Taggeld; Beilage; Kranken; Medizinisch; Medizinische; Sympany; Person; Klagten; Tatsache; Zeitraum; Arbeitsfähigkeit; Psychische; Beklagten; Klage; Parteien; Gericht; Anspruch; Tatsachen; Arbeitsunfähig; Bestritt; Arbeitsverhältnis
SGKV-Z 2017/10EntscheidGeltendmachung von Taggeldleistungen obliegt der versicherten Person. Verfahren; Versicherung; Partei; Beweis; Arbeitsplatz; Arbeitsunfähigkeit; Tatsache; Parteien; Sympany; Klage; Arbeitsplatzkonflikt; Person; Kranken; Taggeld; Versicherungsgericht; Arbeitsunfähig; Tatsachen; Gericht; Depressive; Klagten; Bericht; Konflikt; Anspruch; Urteil; Beurteilung; Hinweis; Beweisen; Versicherungsgerichts; Depressiven
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 34Unfallversicherung; Kürzung oder Verweigerung der Leistung im Todesfall. Leistungen aus Summen- wie Schadensversicherung können wegen Obliegenheitsverletzung gekürzt oder verweigert werden (E. 3). Grobe Verletzung der vertraglichen Pflicht zur ärztlichen Behandlung; Höhe der daherigen Kürzung (E. 5c). Leistung; Versicherung; Schaden; Summe; Schadens; Todesfall; Unfall; Urteil; Obliegenheit; Summenversicherung; Handelsgericht; Recht; Leistungskürzung; Schadensversicherung; Verletzung; Pflicht; ärztlichen; Behandlung; Obliegenheitsverletzung; Kürzung; Leistungen; Spital; Schadenminderungspflicht; Versicherungsvertrag; Todesfallkapital; Todesfallkapitals; HÖNGER/SÜSSKIND; Ereignisses; BREHM
104 II 44Verdienstausfallversicherung; Art. 72 VVG. Verpflichtet sich ein Versicherer für einen Schaden infolge einer Körperverletzung aufzukommen, so handelt es sich dabei um eine Schadensversicherung, bei der im Umfange der erbrachten Versicherungsleistungen Subrogation gemäss Art. 72 VVG eintritt; eine Versicherung, die den tatsächlichen Verdienstausfall ausgleichen soll, ist eine solche Schadensversicherung (Änderung der Rechtsprechung; E. 4). Schaden; Versicherung; Schadens; Person; Schadensversicherung; Personenversicherung; Versicherer; Recht; Kappeler; Neuenburger; Unfall; Summe; Rechtsprechung; Verdienstausfall; Summen; Gesetze; Schweiz; Gesetzes; Summenversicherung; Leistung; Körperverletzung; Bundesgericht; Ereignis; Entstandene; Ersatz; Leistungen; Vorliege; Insoweit
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