1 Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.114
2 Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.
114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).
Versicherung auf fremdes Leben >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | AA060059 | Recht auf Beweis, Abgrenzung Tat-/Rechtsfrage | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Angefochtene; Urteil; Beweis; Vorinstanzliche; Angefochtenes; Konto; Erwägung; Tatsache; Versicherung; Auszahlung; Rüge; Verfahren; Sachen; Beschwerdegegner; Pfandrecht; Tatsachen; Recht; Vorinstanzlichen; Liegende; Feststellung; Vorliegenden; Police; Beweisverfahren; Willkürlich; Angefochtenen; Vorstehend |
SG | KV-Z 2017/9 | EntscheidGeltendmachung von Taggeldleistungen obliegt der versicherten Person. | Arbeit; Verfahren; Sicher;Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsplatz; Versicherung; September; Klägerin; Beklagte; Partei; Beweis; November; Januar; Taggeld; Beilage; Medizinisch; Tatsache; Sympany; Person; Dezember; Medizinische; Führt; Zeitraum; Psychische; Beklagten |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | KV-Z 2017/9 | EntscheidGeltendmachung von Taggeldleistungen obliegt der versicherten Person. | Arbeit; Verfahren;Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsplatz; Versicherung; Partei; Beweis; Krank; Taggeld; Beilage; Kranken; Medizinisch; Medizinische; Sympany; Person; Klagten; Tatsache; Zeitraum; Arbeitsfähigkeit; Psychische; Beklagten; Klage; Parteien; Gericht; Anspruch; Tatsachen; Arbeitsunfähig; Bestritt; Arbeitsverhältnis |
SG | KV-Z 2017/10 | EntscheidGeltendmachung von Taggeldleistungen obliegt der versicherten Person. | Verfahren; Versicherung; Partei; Beweis; Arbeitsplatz; Arbeitsunfähigkeit; Tatsache; Parteien; Sympany; Klage; Arbeitsplatzkonflikt; Person; Kranken; Taggeld; Versicherungsgericht; Arbeitsunfähig; Tatsachen; Gericht; Depressive; Klagten; Bericht; Konflikt; Anspruch; Urteil; Beurteilung; Hinweis; Beweisen; Versicherungsgerichts; Depressiven |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
128 III 34 | Unfallversicherung; Kürzung oder Verweigerung der Leistung im Todesfall. Leistungen aus Summen- wie Schadensversicherung können wegen Obliegenheitsverletzung gekürzt oder verweigert werden (E. 3). Grobe Verletzung der vertraglichen Pflicht zur ärztlichen Behandlung; Höhe der daherigen Kürzung (E. 5c). | Leistung; Versicherung; Schaden; Summe; Schadens; Todesfall; Unfall; Urteil; Obliegenheit; Summenversicherung; Handelsgericht; Recht; Leistungskürzung; Schadensversicherung; Verletzung; Pflicht; ärztlichen; Behandlung; Obliegenheitsverletzung; Kürzung; Leistungen; Spital; Schadenminderungspflicht; Versicherungsvertrag; Todesfallkapital; Todesfallkapitals; HÖNGER/SÜSSKIND; Ereignisses; BREHM |
104 II 44 | Verdienstausfallversicherung; Art. 72 VVG. Verpflichtet sich ein Versicherer für einen Schaden infolge einer Körperverletzung aufzukommen, so handelt es sich dabei um eine Schadensversicherung, bei der im Umfange der erbrachten Versicherungsleistungen Subrogation gemäss Art. 72 VVG eintritt; eine Versicherung, die den tatsächlichen Verdienstausfall ausgleichen soll, ist eine solche Schadensversicherung (Änderung der Rechtsprechung; E. 4). | Schaden; Versicherung; Schadens; Person; Schadensversicherung; Personenversicherung; Versicherer; Recht; Kappeler; Neuenburger; Unfall; Summe; Rechtsprechung; Verdienstausfall; Summen; Gesetze; Schweiz; Gesetzes; Summenversicherung; Leistung; Körperverletzung; Bundesgericht; Ereignis; Entstandene; Ersatz; Leistungen; Vorliege; Insoweit |