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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 73 CPS dal 2023

Art. 73 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 73

1 Se, in seguito a un crimine o a un delitto, alcuno patisce un danno non coperto da un’assicurazione e si deve presumere che il danno o il torto morale non saranno risarciti dall’autore, il giudice assegna al danneggiato, a sua richiesta, fino all’importo del risarcimento o del­l’indennità per torto morale stabiliti giudizialmente o mediante transazione:

a.
la pena pecuniaria o la multa pagata dal condannato;
b.
gli oggetti e i beni confiscati o il ricavo della loro realizza­zione, dedotte le spese;
c.
le pretese di risarcimento;
d.
l’importo della cauzione preventiva prestata.

2 Il giudice può tuttavia ordinare questi assegnamenti soltanto se il danneggiato cede allo Stato la relativa quota del suo credito.

3 I Cantoni prevedono una procedura semplice e rapida per il caso in cui gli assegnamenti non fossero possibili già nella sentenza penale.


1. Principi dell’esecuzione >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220183RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Verfahren; Genswerte; Urteil; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Betreibung; Forderung; Vermögenswerte; Verfahren; Sachlich; Rechtsöffnung; Schadenersatz; Gesperrt; Parteien; Gesuchsgegners; Vorinstanz; Bezirksgericht; Sachliche; Freigabe; Vorinstanzlichen; Setze; Zahlung; Obergericht; Anschlussberufung; Parteientschädigungen; Verhalten
ZHRT220182RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Verfahren; Genswerte; Beschwerdeverfahren; Urteil; Entscheid; Betreibung; Verfahren; Sachlich; Vermögenswerte; Forderung; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Sachliche; Parteien; Schadenersatz; Gesperrt; Zahlung; Rechtsöffnung; Vorinstanzlichen; Freigabe; Setze; Parteientschädigungen; Rechtsmissbrauch; Anschlussberufung; Verhalten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.170 (AG.2019.21)RechtsverzögerungBeschwerde; Rechts; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Geldwäscherei; Beschwerdeführer; Verfahren; Vermögen; Werden; Vermögenswerte; Strafverfahren; Verfahrens; Auflage; Gemäss; Rechtsverzögerung; Schweizer; Entsprechend; Begangen; Deutsche; Zeitpunkt; Entsprechende; Vortat; Oktober; Insolvenzverfahren; Führt; AaO; Basel-Stadt; Kommentar; Bezüglich; Schweizerischen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 211 (6B_1202/2019)
Regeste
Art. 122 Abs. 1, 126 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ; Art. 41, 50 Abs. 3 OR ; Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei. Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend (E. 3).
Geldwäscher; Schaden; Geldwäscherei; Beschwerde; Recht; Urteil; Vermögens; Einziehung; Vorinstanz; Schuldig; Schädigten; Beschwerdeführerin; Gericht; Vortat; Zivilklage; Schadenersatz; Vermögenswerte; Geschädigten; Zivilrechtlich; Urteil; HEIERLI; Hinweis; Rechtsprechung; Haftung; Schutz; Verfahren; Begründet; Hinreichend; Schadenersatzforderung; Person
145 IV 237 (6B_1065/2017)Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 70 StGB; Zusprechung von Vermögenswerten, die infolge strafbarer Handlungen gegen Individualinteressen, namentlich Eigentum und Vermögen, eingezogen worden sind, an den Geschädigten; Aktivlegitimation des Versicherers, der den Geschädigten entschädigt hat. Wenn aus einer strafbaren Handlung gegen individuelle Rechtsgüter des Geschädigten, namentlich Eigentum und Vermögen, erlangte Vermögenswerte nach Art. 70 StGB eingezogen werden, lässt Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB es zu, ihm diese subsidiär, anstelle der direkten Aushändigung nach Art. 70 Abs. 1 a.E. StGB, zuzusprechen (E. 3.2 und 3.3). Der Versicherer, der den Geschädigten entschädigt hat, kann seinerseits die in Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB vorgesehene Zusprechung an sich verlangen (E. 5.1).
Regeste b
Art. 73 Abs. 2 StGB; Voraussetzung der Abtretung nach Art. 73 Abs. 2 StGB. In diesem besonderen Kontext, in welchem die Zusprechung mit einer Einziehungsmassnahme verbunden ist, welche als im Interesse des Geschädigten liegend anzusehen ist, rechtfertigt es sich, von der Voraussetzung einer Abtretung gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB abzusehen (E. 5.2).
Consid; Lésé; Allocation; Cit; Confiscation; été; L'allocation; Infra; Condition; Infraction; Cession; Dommage; D'une; Précité; Créance; Arrêt; L'Etat; Canton; Cantonal; Mesure; Assurance; Jugement; était; Recourante; Cantonale; Leurs; Contre; Intérêts; SCHMID; Octobre

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2021.8Kammer; Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundes; Revision; Urteil; Entscheide; Filter; Hinzufügen; öffnen; BStGer; Revisionsgesuch; Konkurs; Bundesstrafgericht; Uster; Verfahren; Beschwerde; Liquidation; Berufungskammer; Ziffer; Dispositiv; Ersatzforderung; Vorliege; Partei; Konkursamt; Verfahrens; Gesuchstellers; Urteils
SK.2021.32 Entscheid; Bundes; Privatklägerinnen; Urteil; Entscheide; Bundesstrafgericht; Hinzufügen; Filter; öffnen; Bundesstrafgerichts; Kammer; BStGer; Dispositiv-Ziff; Ersatzforderung; Beschwerde; Gericht; Urteils; Gelder; Bundesanwaltschaft; Zogenen; Vermögenswerte; Trägliche; Verwertungserlös; Beträgt; Verpflichtet; Träglichen; Genugtuung; Bezahlen; Verwendung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Niklaus Schmid Kommentar Einziehung2007
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