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Swiss Criminal Code (SCC)

Art. 73SCC from 2022

Art. 73 Swiss Criminal Code (SCC) drucken

Art. 73

1 If as a result of a felony or misdemeanour a person has suffered harm and is not entitled to benefits under an insurance policy, and if it is anticipated that the offender will not pay damages or satisfaction, the court shall award the person harmed, at his request, a sum of money up to the amount of damages or satisfaction set by a court or agreed in a settlement with the person harmed and obtained from:

a.
the monetary penalty or fine paid by the offender;
b.
objects and assets that have been forfeited, or the proceeds of their sale after deduction of expenses;
c.
compensatory claims;
d.
the amount of the good behaviour bond.

2 The court may order such an award only if the person harmed assigns the corresponding element of his claim to the State.

3 The cantons shall provide a simple and quick procedure for cases where their courts are not entitled to make an award of this nature in a criminal judgment.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220183RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Verfahren; Genswerte; Urteil; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Betreibung; Forderung; Vermögenswerte; Verfahren; Sachlich; Rechtsöffnung; Schadenersatz; Gesperrt; Parteien; Gesuchsgegners; Vorinstanz; Bezirksgericht; Sachliche; Freigabe; Vorinstanzlichen; Setze; Zahlung; Obergericht; Anschlussberufung; Parteientschädigungen; Verhalten
ZHRT220182RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Verfahren; Genswerte; Beschwerdeverfahren; Urteil; Entscheid; Betreibung; Verfahren; Sachlich; Vermögenswerte; Forderung; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Sachliche; Parteien; Schadenersatz; Gesperrt; Zahlung; Rechtsöffnung; Vorinstanzlichen; Freigabe; Setze; Parteientschädigungen; Rechtsmissbrauch; Anschlussberufung; Verhalten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.170 (AG.2019.21)RechtsverzögerungBeschwerde; Rechts; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Geldwäscherei; Beschwerdeführer; Verfahren; Vermögen; Werden; Vermögenswerte; Strafverfahren; Verfahrens; Auflage; Gemäss; Rechtsverzögerung; Schweizer; Entsprechend; Begangen; Deutsche; Zeitpunkt; Entsprechende; Vortat; Oktober; Insolvenzverfahren; Führt; AaO; Basel-Stadt; Kommentar; Bezüglich; Schweizerischen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 211 (6B_1202/2019)
Regeste
Art. 122 Abs. 1, 126 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ; Art. 41, 50 Abs. 3 OR ; Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei. Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend (E. 3).
Geldwäscher; Schaden; Geldwäscherei; Beschwerde; Recht; Urteil; Vermögens; Einziehung; Vorinstanz; Schuldig; Schädigten; Beschwerdeführerin; Gericht; Vortat; Zivilklage; Schadenersatz; Vermögenswerte; Geschädigten; Zivilrechtlich; Urteil; HEIERLI; Hinweis; Rechtsprechung; Haftung; Schutz; Verfahren; Begründet; Hinreichend; Schadenersatzforderung; Person
145 IV 237 (6B_1065/2017)Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 70 StGB; Zusprechung von Vermögenswerten, die infolge strafbarer Handlungen gegen Individualinteressen, namentlich Eigentum und Vermögen, eingezogen worden sind, an den Geschädigten; Aktivlegitimation des Versicherers, der den Geschädigten entschädigt hat. Wenn aus einer strafbaren Handlung gegen individuelle Rechtsgüter des Geschädigten, namentlich Eigentum und Vermögen, erlangte Vermögenswerte nach Art. 70 StGB eingezogen werden, lässt Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB es zu, ihm diese subsidiär, anstelle der direkten Aushändigung nach Art. 70 Abs. 1 a.E. StGB, zuzusprechen (E. 3.2 und 3.3). Der Versicherer, der den Geschädigten entschädigt hat, kann seinerseits die in Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB vorgesehene Zusprechung an sich verlangen (E. 5.1).
Regeste b
Art. 73 Abs. 2 StGB; Voraussetzung der Abtretung nach Art. 73 Abs. 2 StGB. In diesem besonderen Kontext, in welchem die Zusprechung mit einer Einziehungsmassnahme verbunden ist, welche als im Interesse des Geschädigten liegend anzusehen ist, rechtfertigt es sich, von der Voraussetzung einer Abtretung gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB abzusehen (E. 5.2).
Consid; Lésé; Allocation; Cit; Confiscation; été; L'allocation; Infra; Condition; Infraction; Cession; Dommage; D'une; Précité; Créance; Arrêt; L'Etat; Canton; Cantonal; Mesure; Assurance; Jugement; était; Recourante; Cantonale; Leurs; Contre; Intérêts; SCHMID; Octobre

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2021.8Kammer; Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundes; Revision; Urteil; Entscheide; Filter; Hinzufügen; öffnen; BStGer; Revisionsgesuch; Konkurs; Bundesstrafgericht; Uster; Verfahren; Beschwerde; Liquidation; Berufungskammer; Ziffer; Dispositiv; Ersatzforderung; Vorliege; Partei; Konkursamt; Verfahrens; Gesuchstellers; Urteils
SK.2021.32 Entscheid; Bundes; Privatklägerinnen; Urteil; Entscheide; Bundesstrafgericht; Hinzufügen; Filter; öffnen; Bundesstrafgerichts; Kammer; BStGer; Dispositiv-Ziff; Ersatzforderung; Beschwerde; Gericht; Urteils; Gelder; Bundesanwaltschaft; Zogenen; Vermögenswerte; Trägliche; Verwertungserlös; Beträgt; Verpflichtet; Träglichen; Genugtuung; Bezahlen; Verwendung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Niklaus Schmid Kommentar Einziehung2007
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