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SchKG ()

Art. 73 SchKG () drucken

Art. 73

139

1 Suenter l’introducziun da la scussiun po il debitur pretender da tut temp ch’il creditur vegnia obligà da preschentar a l’uffizi da scussiun ils meds da cumprova per sia pretensiun ensemen cun ina survista da tut las pretensiuns ch’il debitur sto pajar.

2 L’obligaziun n’ha nagins effects sin ils termins currents. Sch’il creditur n’ademplescha betg u betg ad ura l’obligaziun, resguarda la dretgira – en connex cun sia decisiun davart ils custs da procedura – en ina proxima dispita giuridica il fatg, ch’il debitur n’ha betg pudì prender invista dals meds da cumprova.

139 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 2016, en vigur dapi il 1. da schan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209 5785).

C. Opposiziun >1. Termin e furma >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220130Betreibung Nr. ...Beschwerde; Betreibung; Forderung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Schuld; Vorinstanz; Forderungsgr; Betreibungsamt; SchKG; Zahlungsbefehl; Betreibungsbegehren; Gericht; Zirkulationsbeschluss; Geschäfts-; Äusserung; Beschwerdeverfahren; Partei; Verfahren; Schuldner; Gesetzte; Parteien; Gerichtlich; Nichtig; Schuldbetreibung; Aufzuheben; Schlichtungsverhandlung; Geschäfts-Nr; Beweismittel
ZHPS160144Lastenverzeichnis (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerin; Beschwerdeführerin; Betreibung; SchKG; Recht; Lastenverzeichnis; Betreibungs; Vorinstanz; Forderung; Betreibungsamt; Lastenverzeichnisse; Verfahren; Forderungen; Zahlung; Verfügung; Zahlungsbefehl; Beschwerdegegner; Nichtig; Klage; Gerichtlich; Nichtigkeit; Gläubiger; Aberkennung; Partei; Kammer; Zahlungsbefehle; Ansicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 18Anforderungen an den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Bezeichnung des Forderungsgrundes: Mit dem Vermerk "Schadenersatz" wird der Forderungsgrund auf dem Zahlungsbefehl nur dann genügend umschrieben, falls dem Betriebenen aus dessen Gesamtzusammenhang klar wird, wofür er belangt wird. Forderung; Zahlungsbefehl; Betriebene; Forderungsgr; Betriebenen; Betreibung; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Schadenersatz; Betreibende; Zahlungsbefehls; Schuldbetreibungs; Gesamtzusammenhang; Erwägungen; AMONN; Rechtsvorschlag; Aufzuheben; Nichtig; Zustellung; Forderungsurkunde; Aufgefordert; Rekurrenten; Genügt; Beschluss; Betrages; Nicht; Gesetzten; Erkennbar; Obergericht
85 III 811. Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Verwertung: a) Für das Verwertungsbegehren gilt die Frist, wie sie Art. 116 SchKG für das Begehren um Verwertung einer gepfändeten Liegenschaft vorsieht (Erw. 1). b) Voraussetzungen der Anordnung einer öffentlichen Versteigerung der ganzen Liegenschaft nach Art. 73, b VZG (Erw. 2). 2. Den vom Gläubiger zu leistenden Kostenvorschuss (Art. 68 SchKG) darf das Betreibungsamt erhöhen, wenn sich der zuerst verlangte Betrag bei neuer Prüfung des zu erwartenden Aufwandes, namentlich bei genauerer Bestimmung der zu treffenden Massnahmen (hier: für eine Liegenschaftsverwertung) als ungenügend erweist (Erw. 3). Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Vorschuss; Miteigentum; SchKG; Gläubiger; Miteigentumsanteil; Grundstück; Schuldner; Gepfändet; Schuldnerin; Verwertungsbegehren; Pfändete; Beschwerde; Versteigerung; Grundstücke; Miteigentümer; Bundesgericht; Kostenvorschuss; Gepfändete; Recht; Rekurs; Bemessung; Verfahrens; Wäspe; Pfändung
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