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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 73 LEF dal 2023

Art. 73 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 73

149

1 Dopo l’apertura dell’esecuzione il debitore può chiedere in ogni tempo che il creditore sia invitato a presentare presso l’ufficio i mezzi di prova concernenti la pretesa unitamente a una panoramica di tutte le sue pretese scadute nei confronti del debitore.

2 L’invito non ha alcun effetto sui termini, che continuano a correre. In caso di inadempimento o di adempimento tardivo del creditore il giu­dice, in una lite successiva, tiene tuttavia conto nella decisione sulle spese processuali e sulle ripetibili del fatto che il debitore non aveva avuto la possibilità di prendere visione dei mezzi di prova.

149 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 2018, in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 4583; FF 2015 2641 4779).

C. Opposizione >1. Termine e forma >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220130Betreibung Nr. ...Beschwerde; Betreibung; Forderung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Schuld; Vorinstanz; Forderungsgr; Betreibungsamt; SchKG; Zahlungsbefehl; Betreibungsbegehren; Gericht; Zirkulationsbeschluss; Geschäfts-; Äusserung; Beschwerdeverfahren; Partei; Verfahren; Schuldner; Gesetzte; Parteien; Gerichtlich; Nichtig; Schuldbetreibung; Aufzuheben; Schlichtungsverhandlung; Geschäfts-Nr; Beweismittel
ZHPS160144Lastenverzeichnis (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerin; Beschwerdeführerin; Betreibung; SchKG; Recht; Lastenverzeichnis; Betreibungs; Vorinstanz; Forderung; Betreibungsamt; Lastenverzeichnisse; Verfahren; Forderungen; Zahlung; Verfügung; Zahlungsbefehl; Beschwerdegegner; Nichtig; Klage; Gerichtlich; Nichtigkeit; Gläubiger; Aberkennung; Partei; Kammer; Zahlungsbefehle; Ansicht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 18Anforderungen an den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Bezeichnung des Forderungsgrundes: Mit dem Vermerk "Schadenersatz" wird der Forderungsgrund auf dem Zahlungsbefehl nur dann genügend umschrieben, falls dem Betriebenen aus dessen Gesamtzusammenhang klar wird, wofür er belangt wird. Forderung; Zahlungsbefehl; Betriebene; Forderungsgr; Betriebenen; Betreibung; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Schadenersatz; Betreibende; Zahlungsbefehls; Schuldbetreibungs; Gesamtzusammenhang; Erwägungen; AMONN; Rechtsvorschlag; Aufzuheben; Nichtig; Zustellung; Forderungsurkunde; Aufgefordert; Rekurrenten; Genügt; Beschluss; Betrages; Nicht; Gesetzten; Erkennbar; Obergericht
85 III 811. Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Verwertung: a) Für das Verwertungsbegehren gilt die Frist, wie sie Art. 116 SchKG für das Begehren um Verwertung einer gepfändeten Liegenschaft vorsieht (Erw. 1). b) Voraussetzungen der Anordnung einer öffentlichen Versteigerung der ganzen Liegenschaft nach Art. 73, b VZG (Erw. 2). 2. Den vom Gläubiger zu leistenden Kostenvorschuss (Art. 68 SchKG) darf das Betreibungsamt erhöhen, wenn sich der zuerst verlangte Betrag bei neuer Prüfung des zu erwartenden Aufwandes, namentlich bei genauerer Bestimmung der zu treffenden Massnahmen (hier: für eine Liegenschaftsverwertung) als ungenügend erweist (Erw. 3). Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Vorschuss; Miteigentum; SchKG; Gläubiger; Miteigentumsanteil; Grundstück; Schuldner; Gepfändet; Schuldnerin; Verwertungsbegehren; Pfändete; Beschwerde; Versteigerung; Grundstücke; Miteigentümer; Bundesgericht; Kostenvorschuss; Gepfändete; Recht; Rekurs; Bemessung; Verfahrens; Wäspe; Pfändung
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