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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 73 LP de 2023

Art. 73 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 73

146

1 À partir du moment où la poursuite a été engagée, le débiteur peut demander en tout temps que le créancier soit sommé de présenter à l'office des poursuites les moyens de preuve afférents à sa créance et une récapitulation de tous ses droits à l'égard du débiteur.

2 Les délais continuent à courir nonobstant la sommation. Si le créancier n'obtempère pas ou n'obtempère pas en temps utile, le juge dans un litige ultérieur tient compte, lors de la décision relative aux frais de procédure, du fait que le débiteur n'a pas pu prendre connaissance des moyens de preuve.

146 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 2016, en vigueur depuis le 1er janv. 2019 (RO 2018 4583; FF 2015 2943 5305).

C. Opposition >1. Délai et forme >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160144Lastenverzeichnis (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerin; Beschwerdeführerin; Betreibung; SchKG; Recht; Lastenverzeichnis; Betreibungs; Vorinstanz; Forderung; Betreibungsamt; Lastenverzeichnisse; Verfahren; Forderungen; Zahlung; Verfügung; Zahlungsbefehl; Beschwerdegegner; Nichtig; Klage; Gerichtlich; Nichtigkeit; Gläubiger; Aberkennung; Partei; Kammer; Zahlungsbefehle; Ansicht
ZHRT150211RechtsöffnungGesuch; Recht; Forderung; Zahlung; Zahlungsbefehl; Gesuchsgegnerin; Beschwerde; öffnung; Betreibung; Rechtsöffnung; Gesuchsteller; Rechtsöffnungs; Vorinstanz; Gläubiger; Recht; Betreibungsbegehren; SchKG; Forderungs; Umrechnung; Partei; Datum; Rechtsöffnungstitel; Identität; Urteil; Bundesgericht; Zahlungsbefehls; Zeitpunkt; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 18Anforderungen an den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Bezeichnung des Forderungsgrundes: Mit dem Vermerk "Schadenersatz" wird der Forderungsgrund auf dem Zahlungsbefehl nur dann genügend umschrieben, falls dem Betriebenen aus dessen Gesamtzusammenhang klar wird, wofür er belangt wird. Forderung; Zahlungsbefehl; Betriebene; Forderungsgr; Betriebenen; Betreibung; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Schadenersatz; Betreibende; Zahlungsbefehls; Schuldbetreibungs; Gesamtzusammenhang; Erwägungen; AMONN; Rechtsvorschlag; Aufzuheben; Nichtig; Zustellung; Forderungsurkunde; Aufgefordert; Rekurrenten; Genügt; Beschluss; Betrages; Nicht; Gesetzten; Erkennbar; Obergericht
85 III 811. Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Verwertung: a) Für das Verwertungsbegehren gilt die Frist, wie sie Art. 116 SchKG für das Begehren um Verwertung einer gepfändeten Liegenschaft vorsieht (Erw. 1). b) Voraussetzungen der Anordnung einer öffentlichen Versteigerung der ganzen Liegenschaft nach Art. 73, b VZG (Erw. 2). 2. Den vom Gläubiger zu leistenden Kostenvorschuss (Art. 68 SchKG) darf das Betreibungsamt erhöhen, wenn sich der zuerst verlangte Betrag bei neuer Prüfung des zu erwartenden Aufwandes, namentlich bei genauerer Bestimmung der zu treffenden Massnahmen (hier: für eine Liegenschaftsverwertung) als ungenügend erweist (Erw. 3). Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Vorschuss; Miteigentum; SchKG; Gläubiger; Miteigentumsanteil; Grundstück; Schuldner; Gepfändet; Schuldnerin; Verwertungsbegehren; Pfändete; Beschwerde; Versteigerung; Grundstücke; Miteigentümer; Bundesgericht; Kostenvorschuss; Gepfändete; Recht; Rekurs; Bemessung; Verfahrens; Wäspe; Pfändung
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