1 Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
2 Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.
139 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209 5785).
C. Rechtsvorschlag >1. Frist und FormKanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS220130 | Betreibung Nr. ... | Beschwerde; Betreibung; Forderung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Schuld; Vorinstanz; Forderungsgr; Betreibungsamt; SchKG; Zahlungsbefehl; Betreibungsbegehren; Gericht; Zirkulationsbeschluss; Geschäfts-; Äusserung; Beschwerdeverfahren; Partei; Verfahren; Schuldner; Gesetzte; Parteien; Gerichtlich; Nichtig; Schuldbetreibung; Aufzuheben; Schlichtungsverhandlung; Geschäfts-Nr; Beweismittel |
ZH | PS160144 | Lastenverzeichnis (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerin; Beschwerdeführerin; Betreibung; SchKG; Recht; Lastenverzeichnis; Betreibungs; Vorinstanz; Forderung; Betreibungsamt; Lastenverzeichnisse; Verfahren; Forderungen; Zahlung; Verfügung; Zahlungsbefehl; Beschwerdegegner; Nichtig; Klage; Gerichtlich; Nichtigkeit; Gläubiger; Aberkennung; Partei; Kammer; Zahlungsbefehle; Ansicht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
121 III 18 | Anforderungen an den Zahlungsbefehl (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Bezeichnung des Forderungsgrundes: Mit dem Vermerk "Schadenersatz" wird der Forderungsgrund auf dem Zahlungsbefehl nur dann genügend umschrieben, falls dem Betriebenen aus dessen Gesamtzusammenhang klar wird, wofür er belangt wird. | Forderung; Zahlungsbefehl; Betriebene; Forderungsgr; Betriebenen; Betreibung; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Schadenersatz; Betreibende; Zahlungsbefehls; Schuldbetreibungs; Gesamtzusammenhang; Erwägungen; AMONN; Rechtsvorschlag; Aufzuheben; Nichtig; Zustellung; Forderungsurkunde; Aufgefordert; Rekurrenten; Genügt; Beschluss; Betrages; Nicht; Gesetzten; Erkennbar; Obergericht |
85 III 81 | 1. Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Verwertung: a) Für das Verwertungsbegehren gilt die Frist, wie sie Art. 116 SchKG für das Begehren um Verwertung einer gepfändeten Liegenschaft vorsieht (Erw. 1). b) Voraussetzungen der Anordnung einer öffentlichen Versteigerung der ganzen Liegenschaft nach Art. 73, b VZG (Erw. 2). 2. Den vom Gläubiger zu leistenden Kostenvorschuss (Art. 68 SchKG) darf das Betreibungsamt erhöhen, wenn sich der zuerst verlangte Betrag bei neuer Prüfung des zu erwartenden Aufwandes, namentlich bei genauerer Bestimmung der zu treffenden Massnahmen (hier: für eine Liegenschaftsverwertung) als ungenügend erweist (Erw. 3). | Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Vorschuss; Miteigentum; SchKG; Gläubiger; Miteigentumsanteil; Grundstück; Schuldner; Gepfändet; Schuldnerin; Verwertungsbegehren; Pfändete; Beschwerde; Versteigerung; Grundstücke; Miteigentümer; Bundesgericht; Kostenvorschuss; Gepfändete; Recht; Rekurs; Bemessung; Verfahrens; Wäspe; Pfändung |