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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 73 MWSTG vom 2020

Art. 73 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 73

1 Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Absatz 2 haben der ESTV auf Verlangen kostenlos:

a.
alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind;
b.
Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind.

2 Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer:

a.
als steuerpflichtige Person in Betracht fällt;
b.
neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haftet;
c.
Leistungen erhält oder erbracht hat;
d.
an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massgebende Beteiligung hält.

3 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6001/2011MehrwertsteuerLeistung; Beschwerde; Verband; Beschwerdeführer; Werbe; Entgelt; Skiabonnemente; Werbetätigkeit; Werbetätigkeiten; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Urteil; Verbands; Leistungen; Verkauf; Leistung; Recht; Markt; Beschwerdeführers; MWSTG; Mehrwertsteuer; Schätzung; Vorliegen; Leistungsverhältnis; Verwaltungsgerichts; Erbracht; Bundesverwaltungsgerichts; Bemessung; Steuerpflicht; Marktwert
A-3705/2007MehrwertsteuerEinfuhr; Beschwerde; Fuhrsteuer; Einfuhrsteuer; Steuer; Beschwerdeführerin; Importeur; Erlass; Zahlung; MWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Rechnung; Verzollung; Entscheid; Schulde; Auftrag; Zollagentur; Mehrwertsteuer; Beauftragte; MWSTV; Risiko; Unternehmerische; Geschuldete; Einfuhren; Erwähnt; Teilweise; Importeurs; Geschuldeten
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