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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 73 MStG vom 2023

Art. 73 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 73

1. Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahr­zeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen missbräuchlich verwendet, veräussert, verpfändet, beiseite schafft, im Stiche lässt, vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt,

wer solche ihm zugängliche Sachen missbräuchlich verwendet,

wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3. In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.

Feigheit >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 Militärstrafgesetz (MStG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSF-04-15die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, dieKlagt; Klagte; Angeklagte; Tankstelle; Sicht; Handlung; Täter; Waffe; Gewehr; Sturmgewehr; Recht; Klagten; Gericht; Geklagten; Kanton; Taten; Angeklagten; Waffen; Kantons; Überfall; Unvollendete; Staatsanwalt; Bünden; Gefängnis; Raubüberfälle; Raubversuch

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 IV 12Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) und Verletzung militärischer Dienstvorschriften (Art. 72 und Art. 73 MStG). Der Täter führt nachts in aufgelockerter Stimmung jungen, waffenunkundigen Gästen seine Dienstpistole vor, versorgt sie mit einer im Magazin zurückgebliebenen Patrone in einem unverschlossenen Schrank und legt sich schlafen. Einer der Männer spielt mit der Pistole und erschiesst ungewollt einen andern. - Fahrlässigkeit (Erw. 2); Verletzung von Art. 72 und Art. 73 MStG (Erw. 5). Beschwerdeführer; Waffe; Munition; Taschenmunition; Vorinstanz; Patrone; Laden; Dienstpistole; Verwendung; Urteil; Patronen; Fahrlässig; Leute; Pistole; Dienstvorschrift; Unverschlossenen; Zurückgebliebene; Umständen; Demonstration; Sorgfalt; Unvorsichtigkeit; Persönlichen; Tatbestand; Verletzung; Magazin; Waffen; Verhalten; Geöffnet; Kantons; Bewusst
101 Ia 427Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Wenn ein Beamter der Militärverwaltung durch die Missachtung von Strassenverkehrsregeln eine fahrlässige Beschädigung eines Dienstfahrzeuges im Sinne von Art. 73 MStG verursacht, ist die Voraussetzung für die militärische Strafgerichtsbarkeit gemäss Art. 218 Abs. 3 MStG erfüllt. Diese Vorschrift schliesst nicht aus, dass die militärische Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn das mit der Verkehrsübertretung im Zusammenhang stehende militärische Delikt leichter Natur ist und einfach die Folge der Missachtung von Verkehrsvorschriften darstellt (E. 4). Militärische; Recht; Müller; Dienstlich; Instruktor; Barkeit; Strassenverkehr; Beschädigung; Militärstrafrecht; Instruktorenwagen; Uniform; Gerichtsbarkeit; Dienstliche; Kommission; Obwalden; Kantons; Unterstehe; Zuständigkeit; Unterstehen; Person; Fahrzeug; Stehende; Zusammenhang; Militärischen; Fahrlässig; Bundes; Widerhandlung; Personen; Leichte; Anvertraut

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-8277/2008Staatshaftung (Bund)Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Fahrlässig; Entscheid; Schaden; Rechtliche; Recht; Person; Fahrlässigkeit; Personen; Panzerhaubitze; Bundesverwaltungsgericht; Gerichts; Umstände; Personenschaden; Höhe; Verletzung; Beschwerdeführers; Grobe; Gehör; Regress; Grobfahrlässig; Partei; Grobfahrlässigkeit; Verfügung; Unfall; Schadens; Mandat; Verwaltungs
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