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Loi fédérale sur l’assurance-maladie (LAMaI)

Art. 73 LAMaI de 2023

Art. 73 Loi fédérale sur l’assurance-maladie (LAMaI) drucken

Art. 73

Coordination avec l’assurance-chômage

1 Les chômeurs atteints d’une incapacité de travail (art. 6 LPGA235) supérieure à 50 % reçoivent des indemnités journalières entières et ceux qui sont atteints d’une incapacité de travail de plus de 25 %, mais de 50 % au maximum, des demi-indem­nités journalières lorsqu’en vertu de leurs conditions d’assurance ou d’arrangements contractuels les assureurs versent, en principe, des prestations pour un même taux d’incapacité de travail.236

2 Les chômeurs assurés peuvent prétendre, moyennant une adaptation équitable des primes, à la transformation de leur ancienne assurance en une assurance dont les prestations sont versées dès le 31e jour, sous garantie du montant des anciennes indemnités journalières et sans prendre en considération l’état de santé au moment de la transformation.

235 RS 830.1

236 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 11 de la LF du 6 oct. 2000 sur la LPGA, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3371; FF 1991 II 181 888, 1994 V 897, 1999 4168).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 Loi fédérale sur l’assurance-maladie (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2018/12Entscheid Art. 67 ff. KVG. Freiwillige kollektive Krankentaggeldversicherung. Leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit lediglich zeitweise dargetan. Zudem ist vorliegend die zeitweise Verweigerung von Taggeldleistungen ebenfalls im Rahmen einer Sanktion einer Mitwirkungspflichtverletzung zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2019, KV 2018/12). Beschwerde; Beschwerdeführer; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit;Beschwerdegegnerin; Versicherung; ärztlich; ärztliche; November; Oktober; Schwester; Schreiben; Beschwerdeführers; Zeitraum; Vollmacht; ärztlichen; Arbeitgeber; August; Anspruch; Dezember; Stellt; Weitere; Mitwirkungspflicht; Partei; Behandlung; Versicherte
SGAVI 2018/56Entscheid Art. 23 und Art. 28 AVIG, Art. 37 und Art. 41 AVIV, Art. 70 ATSG; Für den versicherten Verdienst von Personen, die im Anschluss an eine Lehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten grundsätzlich Pauschalansätze. Übersteigt der Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz, ist auf jenen abzustellen. Schliesst der Lehrling während des Taggeldbezuges seine Lehre ab, so ist ab jenem Zeitpunkt der höhere Pauschalansatz anwendbar. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung gelangt nicht zur Anwendung, solange die versicherte Person wegen verminderter Arbeitsfähigkeit Leistungen einer Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung erhält (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2019, AVI 2018/56). Arbeit; Taggeld; Versicherte; Verdienst; Beschwerde; Versicherten; Pauschalansatz; Leistung; Person; Beschwerdeführer; Anspruch; Versicherte; Arbeitslosenversicherung; Taggelder; Invalidenversicherung; Vorleistung; Personen; Unfall; Kontrollperiode; Pauschalansätze; Anwendbar; Krankentaggeld; Vorleistungspflicht; Versicherung; Rahmen; Koordination; Anwendung; Bestimmung; Richte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2018/12Entscheid Art. 67 ff. KVG. Freiwillige kollektive Krankentaggeldversicherung. Leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit lediglich zeitweise dargetan. Zudem ist vorliegend die zeitweise Verweigerung von Taggeldleistungen ebenfalls im Rahmen einer Sanktion einer Mitwirkungspflichtverletzung zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2019, KV 2018/12). Beschwerde; Beschwerdeführer; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit;Versicherung; Beschwerdegegnerin; Recht; ärztlich; ärztliche; Beschwerdeführers; Schwester; Vollmacht; Zeitraum; Arbeitgeber; Anspruch; ärztlichen; Recht; Krank; Bericht; Partei; Behandlung; Mitwirkungspflicht; Versicherungs; Arbeitsfähigkeit; Vereinbart; Taggeldleistung; Wäre; Einsprache
SGAVI 2018/56Entscheid Art. 23 und Art. 28 AVIG, Art. 37 und Art. 41 AVIV, Art. 70 ATSG; Für den versicherten Verdienst von Personen, die im Anschluss an eine Lehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten grundsätzlich Pauschalansätze. Übersteigt der Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz, ist auf jenen abzustellen. Schliesst der Lehrling während des Taggeldbezuges seine Lehre ab, so ist ab jenem Zeitpunkt der höhere Pauschalansatz anwendbar. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung gelangt nicht zur Anwendung, solange die versicherte Person wegen verminderter Arbeitsfähigkeit Leistungen einer Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung erhält (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2019, AVI 2018/56). Arbeit; Taggeld; Verdienst; Beschwerde; Pauschalansatz; Leistung; Person; Beschwerdeführer; Kranken; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Taggelder; Vorleistung; Personen; Invalidenversicherung; Pauschalansätze; Kontrollperiode; Unfall; Vorleistungspflicht; Versicherung; Krankentaggeld; Koordination; Berufliche; Leistungen; Recht; Vermindert; Unfallversicherung; Arbeitsunfähigkeit; Betrage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 V 478 (9C_730/2015)Art. 32 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 34 und 64a ff. KVV; Art. 30 ff. KLV; Kostenübernahme bei gelistetem Medikament; Wirtschaftlichkeitsprüfung. Das Medikament Myozyme© wurde mit eng einschränkenden Limitierungen und gegenüber dem ursprünglichen Preis massiv gesenkten Kosten pro Durchstechflasche in die Spezialitätenliste aufgenommen. Vor diesem Hintergrund bleibt, bei eingehaltener Limitierung, für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall kein Raum. Offengelassen, ob die Krankenversicherer die fehlende Wirtschaftlichkeit im konkreten Behandlungsfall bei Listenmedikamenten rechtsmittelweise in Frage stellen können (E. 6.4). Myozyme; Beschwerde; Myozyme©; Medikament; Wirtschaftlichkeit; Therapie; Kostengutsprache; Behandlung; Preis; Publisana; Medikamente; Limitatio; Fehle; Beschwerdeführerin; Liste; Limitierung; Kostenübernahme; Arzneimittel; Therapieerfolg; Klage; Obligatorisch; Krankenversicherer; Gelistete; Recht; Kantons; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Obligatorische; Wirksamkeit
128 V 159Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG: Arzneimittel, deren Wirksamkeit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste, deren Wirksamkeit sich noch in Abklärung befindet, d.h. nicht hinreichend (nach wissenschaftlichen Methoden) nachgewiesen ist, widerspricht dem Gesetz. Spezialität; Spezialitäten; Spezialitätenliste; Wirksamkeit; Arzneimittel; REDUCTIL; Nachgewiesen; Leistung; Medizinische; Wirksam; Klinisch; Bundesrat; Bundesamt; Hinreichend; Zweckmässigkeit; Leistungen; Bezug; Nachweis; Therapeutische; Gewichtsverlust; Medikamente; Klinische; XENICAL; Setze; Wissenschaftliche; Rekurskommission; Eidgenössische; Wissenschaftlichen
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