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Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI)

Art. 73 LAMaI dal 2021

Art. 73 Legge federale sull’assicurazione malattie (LAMaI) drucken

Art. 73 Coordinamento con l’assicurazione contro la disoccupazione

1 Ai disoccupati, in caso d’incapacità lavorativa (art. 6 LPGA1) superiore al 50 per cento, è pagata l’intera indennità giornaliera e, in caso d’incapacità lavorativa superiore al 25 per cento ma al massimo del 50 per cento, è pagata la mezza indennità giornaliera, se gli assicuratori, in virtù delle proprie condizioni d’assicurazione o di accordi contrattuali, pagano di massima prestazioni per un corrispettivo grado d’incapacità lavorativa.2

2 Gli assicurati disoccupati hanno diritto, previo congruo adeguamento dei premi, alla trasformazione dell’assicurazione previgente in un’assicurazione le cui prestazioni decorrono dal 31° giorno, fatto salvo l’ammontare della precedente indennità giornaliera e indipendentemente dallo stato di salute al momento della trasformazione.


1 RS 830.1
2 Nuovo testo giusta l’all. n. 11 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178 766, 1994 V 897, 1999 3896).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 Legge federale sull’assicurazione malattie (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2018/12Entscheid Art. 67 ff. KVG. Freiwillige kollektive Krankentaggeldversicherung. Leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit lediglich zeitweise dargetan. Zudem ist vorliegend die zeitweise Verweigerung von Taggeldleistungen ebenfalls im Rahmen einer Sanktion einer Mitwirkungspflichtverletzung zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2019, KV 2018/12). Beschwerde; Beschwerdeführer; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit;Beschwerdegegnerin; Versicherung; ärztlich; ärztliche; November; Oktober; Schwester; Schreiben; Beschwerdeführers; Zeitraum; Vollmacht; ärztlichen; Arbeitgeber; August; Anspruch; Dezember; Stellt; Weitere; Mitwirkungspflicht; Partei; Behandlung; Versicherte
SGAVI 2018/56Entscheid Art. 23 und Art. 28 AVIG, Art. 37 und Art. 41 AVIV, Art. 70 ATSG; Für den versicherten Verdienst von Personen, die im Anschluss an eine Lehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten grundsätzlich Pauschalansätze. Übersteigt der Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz, ist auf jenen abzustellen. Schliesst der Lehrling während des Taggeldbezuges seine Lehre ab, so ist ab jenem Zeitpunkt der höhere Pauschalansatz anwendbar. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung gelangt nicht zur Anwendung, solange die versicherte Person wegen verminderter Arbeitsfähigkeit Leistungen einer Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung erhält (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2019, AVI 2018/56). Arbeit; Taggeld; Versicherte; Verdienst; Beschwerde; Versicherten; Pauschalansatz; Leistung; Person; Beschwerdeführer; Anspruch; Versicherte; Arbeitslosenversicherung; Taggelder; Invalidenversicherung; Vorleistung; Personen; Unfall; Kontrollperiode; Pauschalansätze; Anwendbar; Krankentaggeld; Vorleistungspflicht; Versicherung; Rahmen; Koordination; Anwendung; Bestimmung; Richte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2018/12Entscheid Art. 67 ff. KVG. Freiwillige kollektive Krankentaggeldversicherung. Leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit lediglich zeitweise dargetan. Zudem ist vorliegend die zeitweise Verweigerung von Taggeldleistungen ebenfalls im Rahmen einer Sanktion einer Mitwirkungspflichtverletzung zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2019, KV 2018/12). Beschwerde; Beschwerdeführer; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit;Versicherung; Beschwerdegegnerin; Recht; ärztlich; ärztliche; Beschwerdeführers; Schwester; Vollmacht; Zeitraum; Arbeitgeber; Anspruch; ärztlichen; Recht; Krank; Bericht; Partei; Behandlung; Mitwirkungspflicht; Versicherungs; Arbeitsfähigkeit; Vereinbart; Taggeldleistung; Wäre; Einsprache
SGAVI 2018/56Entscheid Art. 23 und Art. 28 AVIG, Art. 37 und Art. 41 AVIV, Art. 70 ATSG; Für den versicherten Verdienst von Personen, die im Anschluss an eine Lehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten grundsätzlich Pauschalansätze. Übersteigt der Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz, ist auf jenen abzustellen. Schliesst der Lehrling während des Taggeldbezuges seine Lehre ab, so ist ab jenem Zeitpunkt der höhere Pauschalansatz anwendbar. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung gelangt nicht zur Anwendung, solange die versicherte Person wegen verminderter Arbeitsfähigkeit Leistungen einer Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung erhält (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2019, AVI 2018/56). Arbeit; Taggeld; Verdienst; Beschwerde; Pauschalansatz; Leistung; Person; Beschwerdeführer; Kranken; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Taggelder; Vorleistung; Personen; Invalidenversicherung; Pauschalansätze; Kontrollperiode; Unfall; Vorleistungspflicht; Versicherung; Krankentaggeld; Koordination; Berufliche; Leistungen; Recht; Vermindert; Unfallversicherung; Arbeitsunfähigkeit; Betrage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 V 478 (9C_730/2015)Art. 32 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 34 und 64a ff. KVV; Art. 30 ff. KLV; Kostenübernahme bei gelistetem Medikament; Wirtschaftlichkeitsprüfung. Das Medikament Myozyme© wurde mit eng einschränkenden Limitierungen und gegenüber dem ursprünglichen Preis massiv gesenkten Kosten pro Durchstechflasche in die Spezialitätenliste aufgenommen. Vor diesem Hintergrund bleibt, bei eingehaltener Limitierung, für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall kein Raum. Offengelassen, ob die Krankenversicherer die fehlende Wirtschaftlichkeit im konkreten Behandlungsfall bei Listenmedikamenten rechtsmittelweise in Frage stellen können (E. 6.4). Myozyme; Beschwerde; Myozyme©; Medikament; Wirtschaftlichkeit; Therapie; Kostengutsprache; Behandlung; Preis; Publisana; Medikamente; Limitatio; Fehle; Beschwerdeführerin; Liste; Limitierung; Kostenübernahme; Arzneimittel; Therapieerfolg; Klage; Obligatorisch; Krankenversicherer; Gelistete; Recht; Kantons; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Obligatorische; Wirksamkeit
128 V 159Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG: Arzneimittel, deren Wirksamkeit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste, deren Wirksamkeit sich noch in Abklärung befindet, d.h. nicht hinreichend (nach wissenschaftlichen Methoden) nachgewiesen ist, widerspricht dem Gesetz. Spezialität; Spezialitäten; Spezialitätenliste; Wirksamkeit; Arzneimittel; REDUCTIL; Nachgewiesen; Leistung; Medizinische; Wirksam; Klinisch; Bundesrat; Bundesamt; Hinreichend; Zweckmässigkeit; Leistungen; Bezug; Nachweis; Therapeutische; Gewichtsverlust; Medikamente; Klinische; XENICAL; Setze; Wissenschaftliche; Rekurskommission; Eidgenössische; Wissenschaftlichen
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