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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 73 KVG vom 2021

Art. 73 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 73 Koordination mit der Arbeitslosenversicherung

1 Arbeitslosen ist bei einer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG1) von mehr als 50 Prozent das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent das halbe Taggeld auszurichten, sofern die Versicherer auf Grund ihrer Versicherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem entsprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbringen.2

2 Arbeitslose Versicherte haben gegen angemessene Prämienanpassung Anspruch auf Änderung ihrer bisherigen Versicherung in eine Versicherung mit Leistungsbeginn ab dem 31. Tag unter Beibehaltung der bisherigen Taggeldhöhe und ohne Berücksichtigung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Änderung.


1 SR 830.1
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2018/12Entscheid Art. 67 ff. KVG. Freiwillige kollektive Krankentaggeldversicherung. Leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit lediglich zeitweise dargetan. Zudem ist vorliegend die zeitweise Verweigerung von Taggeldleistungen ebenfalls im Rahmen einer Sanktion einer Mitwirkungspflichtverletzung zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2019, KV 2018/12). Beschwerde; Beschwerdeführer; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit;Beschwerdegegnerin; Versicherung; ärztlich; ärztliche; November; Oktober; Schwester; Schreiben; Beschwerdeführers; Zeitraum; Vollmacht; ärztlichen; Arbeitgeber; August; Anspruch; Dezember; Stellt; Weitere; Mitwirkungspflicht; Partei; Behandlung; Versicherte
SGAVI 2018/56Entscheid Art. 23 und Art. 28 AVIG, Art. 37 und Art. 41 AVIV, Art. 70 ATSG; Für den versicherten Verdienst von Personen, die im Anschluss an eine Lehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten grundsätzlich Pauschalansätze. Übersteigt der Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz, ist auf jenen abzustellen. Schliesst der Lehrling während des Taggeldbezuges seine Lehre ab, so ist ab jenem Zeitpunkt der höhere Pauschalansatz anwendbar. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung gelangt nicht zur Anwendung, solange die versicherte Person wegen verminderter Arbeitsfähigkeit Leistungen einer Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung erhält (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2019, AVI 2018/56). Arbeit; Taggeld; Versicherte; Verdienst; Beschwerde; Versicherten; Pauschalansatz; Leistung; Person; Beschwerdeführer; Anspruch; Versicherte; Arbeitslosenversicherung; Taggelder; Invalidenversicherung; Vorleistung; Personen; Unfall; Kontrollperiode; Pauschalansätze; Anwendbar; Krankentaggeld; Vorleistungspflicht; Versicherung; Rahmen; Koordination; Anwendung; Bestimmung; Richte

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2018/12Entscheid Art. 67 ff. KVG. Freiwillige kollektive Krankentaggeldversicherung. Leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit lediglich zeitweise dargetan. Zudem ist vorliegend die zeitweise Verweigerung von Taggeldleistungen ebenfalls im Rahmen einer Sanktion einer Mitwirkungspflichtverletzung zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2019, KV 2018/12). Beschwerde; Beschwerdeführer; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit;Versicherung; Beschwerdegegnerin; Recht; ärztlich; ärztliche; Beschwerdeführers; Schwester; Vollmacht; Zeitraum; Arbeitgeber; Anspruch; ärztlichen; Recht; Krank; Bericht; Partei; Behandlung; Mitwirkungspflicht; Versicherungs; Arbeitsfähigkeit; Vereinbart; Taggeldleistung; Wäre; Einsprache
SGAVI 2018/56Entscheid Art. 23 und Art. 28 AVIG, Art. 37 und Art. 41 AVIV, Art. 70 ATSG; Für den versicherten Verdienst von Personen, die im Anschluss an eine Lehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten grundsätzlich Pauschalansätze. Übersteigt der Lehrlingslohn den entsprechenden Pauschalansatz, ist auf jenen abzustellen. Schliesst der Lehrling während des Taggeldbezuges seine Lehre ab, so ist ab jenem Zeitpunkt der höhere Pauschalansatz anwendbar. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber der Invalidenversicherung gelangt nicht zur Anwendung, solange die versicherte Person wegen verminderter Arbeitsfähigkeit Leistungen einer Kranken- oder Unfalltaggeldversicherung erhält (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2019, AVI 2018/56). Arbeit; Taggeld; Verdienst; Beschwerde; Pauschalansatz; Leistung; Person; Beschwerdeführer; Kranken; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Taggelder; Vorleistung; Personen; Invalidenversicherung; Pauschalansätze; Kontrollperiode; Unfall; Vorleistungspflicht; Versicherung; Krankentaggeld; Koordination; Berufliche; Leistungen; Recht; Vermindert; Unfallversicherung; Arbeitsunfähigkeit; Betrage
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 V 478 (9C_730/2015)Art. 32 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 34 und 64a ff. KVV; Art. 30 ff. KLV; Kostenübernahme bei gelistetem Medikament; Wirtschaftlichkeitsprüfung. Das Medikament Myozyme© wurde mit eng einschränkenden Limitierungen und gegenüber dem ursprünglichen Preis massiv gesenkten Kosten pro Durchstechflasche in die Spezialitätenliste aufgenommen. Vor diesem Hintergrund bleibt, bei eingehaltener Limitierung, für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall kein Raum. Offengelassen, ob die Krankenversicherer die fehlende Wirtschaftlichkeit im konkreten Behandlungsfall bei Listenmedikamenten rechtsmittelweise in Frage stellen können (E. 6.4). Myozyme; Beschwerde; Myozyme©; Medikament; Wirtschaftlichkeit; Therapie; Kostengutsprache; Behandlung; Preis; Publisana; Medikamente; Limitatio; Fehle; Beschwerdeführerin; Liste; Limitierung; Kostenübernahme; Arzneimittel; Therapieerfolg; Klage; Obligatorisch; Krankenversicherer; Gelistete; Recht; Kantons; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Obligatorische; Wirksamkeit
128 V 159Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG: Arzneimittel, deren Wirksamkeit nicht hinreichend nachgewiesen ist. Die Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste, deren Wirksamkeit sich noch in Abklärung befindet, d.h. nicht hinreichend (nach wissenschaftlichen Methoden) nachgewiesen ist, widerspricht dem Gesetz. Spezialität; Spezialitäten; Spezialitätenliste; Wirksamkeit; Arzneimittel; REDUCTIL; Nachgewiesen; Leistung; Medizinische; Wirksam; Klinisch; Bundesrat; Bundesamt; Hinreichend; Zweckmässigkeit; Leistungen; Bezug; Nachweis; Therapeutische; Gewichtsverlust; Medikamente; Klinische; XENICAL; Setze; Wissenschaftliche; Rekurskommission; Eidgenössische; Wissenschaftlichen
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