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Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS)

Art. 73 CCS dal 2022

Art. 73 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS) drucken

Art. 73

Sviluppo sostenibile

La Confederazione e i Cantoni operano a favore di un rapporto durevolmente equili­brato tra la natura, la sua capacità di rinnovamento e la sua utilizzazione da parte dell’uomo.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA170003Arbeitsrechtliche ForderungBeschwerde; Vorinstanz; Klage; Vorinstanzliche; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Unrichtig; Anträge; Vorinstanzlichen; Bundesgericht; Beschwerdeschrift; Parteien; Unrichtige; Angefochten; Erschienen; Verschoben; Arbeitsgericht; Hauptverhandlung; Pensionskassenbeiträge; Akten; Angefochtenen; Obergericht; Gende; Forderung; Ohnehin; Beanstandung; Erwägung; Unklar
SOVSKLA.2018.2Partnerrente BVGVerstorbene; Klägerin; Beigeladene; Verstorbenen; Hätte; Beigeladenen; Hätten; Beziehung; Gehabt; Zimmer; Sicher; Beklagte; Partner; Gesagt; Tochter; Hiervor; Gehabt; Gesagt; Kommen; Möbel; Nichts; Andere; Eigene; Sachen; Person; Dieser; Stellt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2019/7 Z-EntscheidEntscheid Art. 53e Abs. 4, 5 und 6 BVG. Die Beklagte schuldet der Klägerin gestützt auf Ziff. 4.3 des mit ihr abgeschlossenen Anschlussvertrages für den verbleibenden Rentnerbestand einen Deckungszuschlag in noch zu bestimmender Höhe. Zwischenentscheid vor dem Hintergrund möglicher zeit- und kostenintensiver Beweismassnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2020, BV 2019/7 Z-Entscheid). Anschluss; Anschlussvertrag; Deckungszuschlag; Anschlussvertrages; Vorsorge; Rentner; Vorsorgeeinrichtung; Kündigung; Regelung; Rente; Renten; Verbleib; Deckungszuschlages; Recht; Pensionskasse; Rentenbezüger; Beklagten; Arbeitgeber; Rentners; Höhe; Verbleibe; Verbleibs; Verbleiben; Bezahlung; Klage; Wäre; Auflösung; Enthalten; Anspruch
SGBV 2018/13Entscheid Art. 23 BVG. Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Zusprache einer IV-Rente führte. Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetreten und der zeitliche sowie sachliche Zusammenhang wurden bis zum Eintritt der Invalidität nicht unterbrochen, weshalb die Beklagte 1 leistungspflichtig ist. Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2020, BV 2018/13). Beim Bundesgericht angefochten. Arbeit; Invalidität; Arbeitsunfähigkeit; IV-Stelle; Rente; Beklagten; Anspruch; Invaliditätsgrad; Klage; Persönlichkeit; Klinik; Vorsorge; Pensum; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Zeitliche; Invalidenrente; Berufliche; Behandelnde; Ärzte; Medizinisch; Parteien; Gutachten; Recht; Persönlichkeitsstörung; Arbeitsfähig; Behandelnden; Psychiatrischen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 2 (9C_615/2019)
Regeste
Art. 25, Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG ; Art. 71 ter Abs. 3 AHVV ; Invalidenkinderrente; Aktivlegitimation; Drittauszahlung. Weder das Personalvorsorgereglement der Sammelstiftung (gültig ab 1. Januar 2002) noch Art. 25 BVG bieten dem volljährigen Kind die Möglichkeit, im eigenen Namen den Anspruch auf eine Invalidenkinderrente einzuklagen (E. 3).
Kinderrente; Swisscanto; Beschwerde; Vorsorge; Recht; Invalidenkinderrente; Berufliche; Anspruch; Beschwerdegegnerin; Beruflichen; Invalidenrente; Volljährige; Klage; Urteil; Gericht; Person; Auszahlung; Mutter; Vorinstanz; Bezahlt; Kinderrenten; Invalidenversicherung; Hinaus; Drittauszahlung; Ausbezahlt; Lücke; Ausrichtung; Ziffer; Waisenrente; Hinweis
146 V 169 (9C_409/2019)
Regeste
Art. 11 Abs. 3 bis und Art. 53b Abs. 1 BVG ; Teilliquidation der Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrags. In concreto hat die Sammelstiftung die Kündigung des Anschlussvertrags durch die Gründerverbände eines Vorsorgewerks auch als Kündigung der Beitrittsvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitgebern betrachtet. Damit sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Sammelstiftung grundsätzlich erfüllt (E. 3.2).
Anschluss; Vorsorge; Kündigung; Stiftung; Liquid; Arbeitgeber; Teilliquidation; Personal; Anschlussvereinbarung; Vorsorgewerk; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitnehmer; Pensionskasse; Beschwerde; Personals; Beitrittsvereinbarung; Anschlussvertrag; Recht; Auflösung; Verband; Teilliquidationsreglement; Mitwirkung; Vorinstanzliche; Schloss; Einverständnis; Gründerverbände; Arbeitnehmenden; Vorsorgewerke; Organ; Schweiz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5347/2017AufsichtsmittelBeschwerde; Vorinstanz; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Recht; Beschwerdeführer; Akten; Vorsorge; Betrag; BSABB; Verwendung; Angefochtene; Akteneinsicht; Streit; Angefochtenen; Übergang; Freien; Bundesverwaltungsgericht; Stiftung; Liegenden; Vorinstanzliche; Verfahrens; Entscheids; Zwischenentscheid; Jahresrechnung; Vorsorgeeinrichtung; Vorliegenden
A-6695/2017(Teil-)Liquidation von VorsorgeeinrichtungenBeschwerde; Beschwerdeführer; Destinatär; Stiftung; Destinatäre; Verfügung; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Aufhebung; Stiftungsrat; Angefochten; Vorliegen; Angefochtene; Destinatären; Bundesverwaltungsgericht; Stifterunternehmung; Liquidation; -Destinatär; Interesse; Verfahrens; Urteil; Eingabe; Vorliegenden; Entscheid; Vorsorge; Partei; Freien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Isabelle Vetter-SchreiberKommentar, 3. Aufl., Zürich2013
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