Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS)
Art. 73 CCS de 2021
Art. 73 Développement durable
La Confédération et les cantons oeuvrent à l’établissement d’un équilibre durable entre la nature, en particulier sa capacité de renouvellement, et son utilisation par l’être humain.
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Art. 73 Constitution fédérale de la Confédération suisse (BV) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RA170003 | Arbeitsrechtliche Forderung | Beschwerde; Vorinstanz; Klage; Vorinstanzliche; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Unrichtig; Anträge; Vorinstanzlichen; Bundesgericht; Beschwerdeschrift; Parteien; Unrichtige; Angefochten; Erschienen; Verschoben; Arbeitsgericht; Hauptverhandlung; Pensionskassenbeiträge; Akten; Angefochtenen; Obergericht; Gende; Forderung; Ohnehin; Beanstandung; Erwägung; Unklar |
SO | VSKLA.2018.2 | Partnerrente BVG | Verstorbene; Klägerin; Beigeladene; Verstorbenen; Hätte; Beigeladenen; Hätten; Beziehung; Gehabt; Zimmer; Sicher; Beklagte; Partner; Gesagt; Tochter; Hiervor; Gehabt; Gesagt; Kommen; Möbel; Nichts; Andere; Eigene; Sachen; Person; Dieser; Stellt |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2019/7 Z-Entscheid | Entscheid Art. 53e Abs. 4, 5 und 6 BVG. Die Beklagte schuldet der Klägerin gestützt auf Ziff. 4.3 des mit ihr abgeschlossenen Anschlussvertrages für den verbleibenden Rentnerbestand einen Deckungszuschlag in noch zu bestimmender Höhe. Zwischenentscheid vor dem Hintergrund möglicher zeit- und kostenintensiver Beweismassnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2020, BV 2019/7 Z-Entscheid). | Anschluss; Anschlussvertrag; Deckungszuschlag; Anschlussvertrages; Vorsorge; Rentner; Vorsorgeeinrichtung; Kündigung; Regelung; Rente; Renten; Verbleib; Deckungszuschlages; Recht; Pensionskasse; Rentenbezüger; Beklagten; Arbeitgeber; Rentners; Höhe; Verbleibe; Verbleibs; Verbleiben; Bezahlung; Klage; Wäre; Auflösung; Enthalten; Anspruch |
SG | BV 2018/13 | Entscheid Art. 23 BVG. Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Zusprache einer IV-Rente führte. Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetreten und der zeitliche sowie sachliche Zusammenhang wurden bis zum Eintritt der Invalidität nicht unterbrochen, weshalb die Beklagte 1 leistungspflichtig ist. Gutheissung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2020, BV 2018/13). Beim Bundesgericht angefochten. | Arbeit; Invalidität; Arbeitsunfähigkeit; IV-Stelle; Rente; Beklagten; Anspruch; Invaliditätsgrad; Klage; Persönlichkeit; Klinik; Vorsorge; Pensum; IV-act; Arbeitsfähigkeit; Zeitliche; Invalidenrente; Berufliche; Behandelnde; Ärzte; Medizinisch; Parteien; Gutachten; Recht; Persönlichkeitsstörung; Arbeitsfähig; Behandelnden; Psychiatrischen |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 2 (9C_615/2019) | Regeste Art. 25, Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG ; Art. 71 ter Abs. 3 AHVV ; Invalidenkinderrente; Aktivlegitimation; Drittauszahlung. Weder das Personalvorsorgereglement der Sammelstiftung (gültig ab 1. Januar 2002) noch Art. 25 BVG bieten dem volljährigen Kind die Möglichkeit, im eigenen Namen den Anspruch auf eine Invalidenkinderrente einzuklagen (E. 3). | Kinderrente; Swisscanto; Beschwerde; Vorsorge; Recht; Invalidenkinderrente; Berufliche; Anspruch; Beschwerdegegnerin; Beruflichen; Invalidenrente; Volljährige; Klage; Urteil; Gericht; Person; Auszahlung; Mutter; Vorinstanz; Bezahlt; Kinderrenten; Invalidenversicherung; Hinaus; Drittauszahlung; Ausbezahlt; Lücke; Ausrichtung; Ziffer; Waisenrente; Hinweis |
146 V 169 (9C_409/2019) | Regeste Art. 11 Abs. 3 bis und Art. 53b Abs. 1 BVG ; Teilliquidation der Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrags. In concreto hat die Sammelstiftung die Kündigung des Anschlussvertrags durch die Gründerverbände eines Vorsorgewerks auch als Kündigung der Beitrittsvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitgebern betrachtet. Damit sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Sammelstiftung grundsätzlich erfüllt (E. 3.2). | Anschluss; Vorsorge; Kündigung; Stiftung; Liquid; Arbeitgeber; Teilliquidation; Personal; Anschlussvereinbarung; Vorsorgewerk; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitnehmer; Pensionskasse; Beschwerde; Personals; Beitrittsvereinbarung; Anschlussvertrag; Recht; Auflösung; Verband; Teilliquidationsreglement; Mitwirkung; Vorinstanzliche; Schloss; Einverständnis; Gründerverbände; Arbeitnehmenden; Vorsorgewerke; Organ; Schweiz |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5347/2017 | Aufsichtsmittel | Beschwerde; Vorinstanz; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Recht; Beschwerdeführer; Akten; Vorsorge; Betrag; BSABB; Verwendung; Angefochtene; Akteneinsicht; Streit; Angefochtenen; Übergang; Freien; Bundesverwaltungsgericht; Stiftung; Liegenden; Vorinstanzliche; Verfahrens; Entscheids; Zwischenentscheid; Jahresrechnung; Vorsorgeeinrichtung; Vorliegenden |
A-6695/2017 | (Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen | Beschwerde; Beschwerdeführer; Destinatär; Stiftung; Destinatäre; Verfügung; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Aufhebung; Stiftungsrat; Angefochten; Vorliegen; Angefochtene; Destinatären; Bundesverwaltungsgericht; Stifterunternehmung; Liquidation; -Destinatär; Interesse; Verfahrens; Urteil; Eingabe; Vorliegenden; Entscheid; Vorsorge; Partei; Freien |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Isabelle Vetter-Schreiber | Kommentar, 3. Aufl., Zürich | 2013 |