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Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)

Art. 73 LPGA dal 2021

Art. 73 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 73 Estensione

1 L’assicuratore è surrogato nei diritti dell’assicurato e dei suoi superstiti solo nella misura in cui le prestazioni accordate, sommate al risarcimento dovuto per lo stesso periodo dal terzo, superano il corrispondente danno.

2 Tuttavia, se l’assicuratore ha ridotto le proprie prestazioni giusta l’articolo 21 capoverso 1, 2 o 4, i diritti dell’assicurato e dei suoi superstiti passano all’assicuratore nella misura in cui le sue prestazioni non ridotte, sommate al risarcimento dovuto per lo stesso periodo dal terzo, superano il corrispondente danno.1

3 I diritti che non passano all’assicuratore restano acquisiti all’assicurato e ai suoi superstiti. Se può essere recuperata unicamente una parte dell’indennità dovuta dai terzi, l’assicurato e i suoi superstiti hanno un diritto preferenziale su questa parte.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2019, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 5137; FF 2018 1303).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160024SchadenersatzBerufung; Berufungsklägerin; Schaden; Erwerbs; Leistung; Berufungsbeklagte; Leistungen; Herung; Erwerbsausfall; Vorinstanz; Recht; Haushalt; Beklagten; Haushalts; Berufungsbeklagten; Haushaltschaden; Anspruch; Erwerbsausfalls; Erwerbsausfallschaden; Tenvorrecht; Quotenvorrecht; Person; Schadens; Sozialversicherung; Haftung; IV-Leistungen; Sachlich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 79 (4A_301/2016)Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6). Regress; Privileg; Arbeitgeber; Haftpflicht; Versicherung; Sozialversicherung; Sozialversicherer; Rückgriff; Versicherungs; Haftung; Regressprivileg; Geschädigte; Recht; Privilegiert; Schaden; Haftpflichtige; Versicherungsträger; Privilegierte; Geschädigten; Hafte; Klägerinnen; Haftungs; Gesamtgläubiger; Rückgriffs; Haftpflichtigen; Haftpflichtig; Privilegs; Arbeitgeberin; Leistung
134 III 636 (4A_246/2008)Art. 48quater Abs. 3 Satz 2 aAHVG; Art. 73 Abs. 3 Satz 2 ATSG; Quotenvorrecht/Befriedigungsvorrecht. Der Haftpflichtige kann sich gegenüber dem Sozialversicherungsträger, der seinen Regressanspruch geltend macht, nicht auf das Befriedigungsvorrecht des Geschädigten berufen, wenn er dessen Direktanspruch die Verjährungseinrede entgegenhält (E. 1). Beschwerde; Geschädigte; Beschwerdeführerin; Befriedigung; Geschädigten; Befriedigungsvorrecht; Haftpflichtige; Beschwerdegegnerin; Schaden; Haftpflichtigen; Regress; Quater; AAHVG; Quote; Verjährung; Quotenvorrecht; Vorinstanz; Versicherung; Solothurn; Urteil; Haftung; Verteilungsvorrecht; Ersatz; Bracht; Forderung; Haftungssubstrat; Verjährt; Ansprüche; Berufen
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