1 Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten:
2 Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.
3 Wird eine Person festgehalten, so muss sie:
4 Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen.
5 Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die Rechtmässigkeit der Festhaltung nachträglich zu überprüfen.
6 Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft, Vorbereitungshaft oder Durchsetzungshaft angerechnet.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | SK2 2022 4 | Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Festhaltung (Art. 73 Abs. 5 AIG) | Beschwerde; Recht; Verfahren; Kanton; Beschwerdeführer; Graubünden; Unentgeltliche; Kantons; Bundes; Entschädigung; Bundesgericht; Kantonsgericht; Rechtmässig; Festhaltung; Zwangsmassnahmengericht; Verfahrens; Unentgeltlichen; Rechtsbeistand; Person; Rechtliche; Genugtuung; Kurzfristige; Entscheid; EGzAAG; Beantragt; Prozessführung; Entschädigungs; Unrechtmässig; Inhaftierung; Beschwerdeführers |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-5076/2019 | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Recht; Frankreich; Vollzug; Vorinstanz; Verfügung; Wiedererwägungsgesuch; Zwischenverfügung; Verfahren; Wegweisungsvollzug; Urteil; Schweiz; Interesse; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Vorliegen; Entscheid; Aussetzung; Angefochtene; Asylgesuch; Rechtskraft; Aufschiebende; Gewährung; Vorliegenden; Prozessführung; Gesuch; Behandlung; Erhebliche |