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Obligationenrecht (OR)

Art. 729 OR vom 2022

Art. 729 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 729

1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tat­sächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.

2 Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine ver­läss­liche Prüfung sichergestellt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 729 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170164RechenschaftsabgabeRevision; Rechenschaft; Partei; Auftrag; Beklagten; Parteien; Klage; Herausgabe; Herausgabepflicht; Vorliegenden; Unterlagen; Beauftragte; Schriftlichen; Dokumente; Auftrags; Revisionsstelle; Handelsgericht; Parteientschädigung; Schränkte; Streitwert; Auftraggeber; Hinweis; Revisionsmandat; Erstattung; Ordentliche; Urteil; Hauptverhandlung; Grundlage
ZHAA100081Parteiöffentlichkeit der Urteilsberatung, Verzicht auf TeilnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Vorbringen; Recht; Urteil; Schaden; Urteils; Beschwerdeschrift; Urteilsberatung; Erwägung; Beschwerdeführers; Entscheid; Gungen; Konkurs; Schadens; Nichtigkeitsgr; Erwägungen; Angefochtene; Verweis; Diesbezüglich; Rechtsvertreter; Vorliegenden; Berufung; Verletzung; Übrigen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 322 (4A_462/2009)Hinreichende Substanziierung und relative Verjährung des Konkursverschleppungsschadens (Art. 42 Abs. 2, Art. 725 Abs. 2, Art. 729b Abs. 2, Art. 754, 755 und 760 Abs. 1 OR). Bei der Festsetzung des Konkursverschleppungsschadens ist das Vermögen im Zeitpunkt, in welchem der Konkurs hätte erfolgen müssen, mit demjenigen bei Konkurseröffnung zu vergleichen. Massgebend sind die Liquidationswerte, während den Fortführungswerten keine Bedeutung zukommt. Zur Substanziierung des Schadens, der nicht mit einer Verminderung der Aktiven, sondern einer Erhöhung der Verschuldung begründet wird, sind detaillierte Angaben zu den Liquidationswerten entbehrlich. Sind die Voraussetzungen für eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR gegeben, hat sie das Gericht vorzunehmen, auch wenn sich die Partei nicht auf diese Bestimmung beruft (E. 3). Zeitpunkt, in welchem für Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit die relative Verjährung gegenüber den Konkursgläubigern, die den Schaden der Gläubigergesamtheit geltend machen, zu laufen beginnt (E. 4). Beschwerde; Konkurs; Schaden; Beschwerdeführerin; Schadens; Recht; Beschwerdeführerinnen; Beschwerdegegner; Verjährung; Gesellschaft; Urteil; Gläubiger; Vorinstanz; Liquidation; Zeitpunkt; Konkurseröffnung; Liquidationswert; Hinweis; Kollokationsplan; Bundesgericht; Beschwerdegegnerin; Rechtlich; Überschuldung; Liquidationswerte; Inventar; Kaviar; Abtretung; Passiven; Hinreichend; Möge
133 III 453 (4C.45/2006)Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle (Art. 706 OR); Rechtsschutzinteresse. Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen Generalversammlungsbeschlüsse über die Wahl der Revisionsstelle bzw. der Konzernprüferin für vergangene Geschäftsjahre, nachdem sich die - behauptetermassen - nicht unabhängige Revisionsstelle während des Prozesses nicht mehr zur Wiederwahl stellte und die von ihr geprüften früheren Jahresrechnungen unangefochten genehmigt wurden (E. 7). Bedeutung der Informationsrechte der Aktionäre und Informationskonzept des Aktienrechts (E. 7.2). Aufgaben der Revisionsstelle und Bedeutung des von einer unabhängigen Revisionsstelle erstellten Revisionsberichts (E. 7.3). Ausschluss einer Verantwortlichkeitsklage (E. 7.4). Subsidiarität der Sonderprüfung (E. 7.5). Revisionsstelle; Generalversammlung; Aktionär; Recht; Gesellschaft; Jahresrechnung; Beschluss; Handelsgericht; Beschlüsse; Konzernprüfer; Aktionärs; Focht; Angefochten; Urteil; Anfechtung; Beklagten; Klage; Unabhängig; Konzernprüferin; Unregelmässigkeiten; Rechtsschutzinteresse; Rechnung; Unabhängigkeit; Jahresrechnungen; Aktien; Verfahren; Geschäftsjahre; NOBEL; Fehlende; Verwaltung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-646/2018RevisionsaufsichtBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Revision; Gesellschaft; Vorinstanz; Zulassung; Überschuldung; Revisionsstelle; Beweis; Pflicht; Lasse; Urteil; Beschwerdeführers; Unterlagen; Zulassungsentzug; Verfahren; IVm; Revisor; Zeige; Gesetzliche; Gründung; Recht; Entzug; Person; Unternehmen; Rechts; Pflichtverletzung; Mündlich
B-3972/2016RevisionsaufsichtBeschwerde; Zulassung; Beschwerdeführer; Revision; Vorinstanz; Einzelunternehmen; Recht; Urteil; Einzelunternehmens; Unabhängigkeit; Stiftung; Verfahren; Revisionsexperte; Handels; Eintrag; Eintragung; Entzug; Verfügung; Handelsregister; Sachverhalt; Akten; Revisor; Beschwerdeführers; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Hende; Unabhängigkeits; Partei; Frist; IVm
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