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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 728 CCS dal 2021

Art. 728 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 728 B. Modi di acquisto / VII. Prescrizione acquisitiva

VII. Prescrizione acquisitiva

1 Chi per cinque anni possiede un’altrui cosa mobile, in buona fede, pacificamente, senza interruzione ed a titolo di proprietà, ne diventa proprietario per prescrizione acquisitiva.

1bis Per gli animali domestici non tenuti a scopo patrimoniale o lucrativo, il termine è di due mesi.1

1ter Fatte salve le eccezioni stabilite dalla legge, il termine di prescrizione acquisitiva per beni culturali ai sensi dell’articolo 2 capoverso 1 della legge del 20 giugno 20032 sul trasferimento dei beni culturali è di 30 anni.3

2 La perdita involontaria del possesso non interrompe questa prescrizione, se il possessore ricupera la cosa nel termine di un anno o mediante azione proposta nel medesimo termine.

3 Per il computo dei termini, l’interruzione e la sospensione della prescrizione acquisitiva valgono le norme circa la prescrizione dei crediti.


1 Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734 5207).
2 RS 444.1
3 Introdotto dall’art. 32 n. 1 della L del 20 giu. 2003 sul trasferimento dei beni culturali, in vigore dal 1° giu. 2005 (RU 2005 1869; FF 2002 457).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 728 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZK1-09-33GrunddienstbarkeRecht; Recht; Urteil; Zelle; Berufung; Parzelle; Instanz; Spruch; Barkeit; Meinschaft; Grundbuch; Zellen; Stück; Parzellen; Grundstück; Fläche; Genden; Vorinstanz; Gemeinschaft; Zirksgericht; Urteils; Bezirksgericht; Liegenden; Eigentümer; Anspruch; Richts

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
94 II 297Klage auf Herausgabe von Bildern, die der frühere Besitzer in Deutschland sicherungshalber einer Bank übereignet hatte und die später auf Veranlassung der nationalsozialistischen Behörden öffentlich versteigert wurden und sich heute in der Schweiz befinden. Ersitzung. 1. Für die Sicherungsübereignung der Bilder gilt grundsätzlich das deutsche Recht als das Recht der damaligen Ortslage. Ist das nach deutschem Recht gültig begründete Sicherungseigentum aus Gründen der schweizerischen öffentlichen Ordnung in ein Pfandrecht umzudeuten? Fehlen einer Binnenbeziehung. Vereinbarkeit der Sicherungsübereignung mit der schweizerischen Rechtsordnung. (Erw. 3). Ungültigkeit der Versteigerung? (Erw. 4). 2. Für die Ersitzung gilt grundsätzlich das Recht der Ortslage (Erw. 5 a). Fall, dass die Sache in ein anderes Land verbracht wird, bevor die Ersitzung nach dem Recht der bisherigen Ortslage vollendet ist. Der am früheren Ort ausgeübte Besitz ist auf die vom Recht der neuen Ortslage geforderte Besitzdauer nicht anzurechnen, wenn die Ersitzung nach dem Recht der früheren Ortslage gehemmt war (Erw. 5 b, c). 3. Voraussetzungen der Ersitzung nach Art. 728 ZGB. Unangefochtener Eigenbesitz (Erw. 5 d). Guter Glaube. Erkundigungspflicht des Besitzers im Falle, dass der frühere Besitzer während der Ersitzungsfrist das Eigentum beansprucht. Auf den guten Glauben kann sich auch berufen, wer bei sehr schwierig zu beurteilenden Verhältnissen einer zwar unrichtigen, aber vertretbaren Ansicht folgt (Erw. 5 e, f, h). Recht; Bilder; Goldschmidt; Recht; Koerfer; Ersitzung; Besitz; Goldschmidts; Deutsche; Jakob; Schweizerischen; Sicherungsübereignung; Eigentum; Deutschland; Vorinstanz; Klage; Streitigen; Ortslage; Eigentümer; Versteigerung; Schweiz; Erwerb; Herausgabe; Rechte; Glauben; Deutschem; Gültig; Bundesgericht
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