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Obligationenrecht (OR)

Art. 727 OR vom 2021

Art. 727 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 727

1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:

1.
Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
a.
Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
b.
Anleihensobligationen ausstehend haben,
c.
mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;
2.605
Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
a.
Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
b.
Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
c.
250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
3.
Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.

1bis Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung der Werte gemäss Absatz 1 Ziffer 2 für die Bilanzsumme der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs massgebend.606

2 Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.

3 Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.

605 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Revisionsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5863; BBl 2008 1589). Siehe auch die UeB dieser Änd. hiernach.

606 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

2. Eingeschränkte Revision>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 727 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210022EhescheidungRecht; Auskunft; Auskunfts; Gesellschaften; Ttmm; Klägers; Beklagten; Unterhalt; Rechtlich; Unterhalts; Edition; Berufung; Gesellschaften; Rechtsbegehren; Auskunftsbegehren; Offenlegung; Sämtlicher; Entscheid; Ansprüche; Relevant; Rechtsschutzinteresse; Vorderrichter; Dispositiv; Vermögens; Güter; Informationen; Güterrechtlich; Kreditkarten; Konto; Dispositivziffer
ZHHE210084Organisationsmangel und Einberufung einer GeneralversammlungGesuch; Generalversammlung; Stelle; Gesuchsgegnerin; Sachwalter; Gesuchstellerin; Verwaltungsrat; Aktien; Ordentliche; Revision; Tragen; Verwaltungsrates; Gericht; Ziffer; Sachwalters; Berufen; Gemäss; Durchführung; Mitglied; Namenaktien; Organisationsmangel; Revisionsstelle; Ausserordentliche; Adresse; Einzuberufen; Gründung; Zürich; Adresse; Einladung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.32 und HG.2006.66Entscheid Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008). Gesellschaft; Generalversammlung; Aktie; Aktien; Recht; Aktionär; Klagt; Klagte; Beklagten; Revision; Revisions; Einfache; Aktionärskonsortium; Nichtig; Klage; Revisionsstelle; Gesellschafter; Nichtigkeit; Jahresrechnung; Rechtsbegehren; Beschlüsse; Feststellung; Beschluss; Klage; Verwaltungsrat; Verfahren; Geschäfts; Einladung; Gewählt; Gemeinsame
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 1 (4A_380/2022)
Regeste
aArt. 700 Abs. 4 OR; aArt. 6b Covid-19-Verordnung 2; Durchführung der Generalversammlung auf schriftlichem Weg; individuelles Antragsrecht der Aktionäre. Ordnete der Verwaltungsrat in Anwendung der Covid-19-Verordnungen an, dass die Aktionäre ihre Rechte anlässlich der Generalversammlung ausschliesslich auf schriftlichem Weg ausüben können, war ihnen zu ermöglichen, im Rahmen der Verhandlungsgegenstände vorgängig Anträge zu stellen (E. 3-5 und 7).
Generalversammlung; Antrag; Recht; Aktionäre; Verwaltungsrat; Beschwerde; Schriftlich; Anträge; Verordnung; Antrags; Beschwerdeführerin; Antragsrecht; -Verordnung; Beschluss; Schriftliche; Aktionärin; Schriftlichem; Stimmrecht; Verwaltungsrats; Nichtigkeit; Traktandum; Aktien; Verschiebung; Statuten; Gesellschaft; AArt; Generalversammlungen; Aktionärs; Bundesrat
140 III 409 (4A_93/2014)Art. 6 Abs. 2 ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Keine sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, wenn der Beklagte nur in seiner Eigenschaft als Organ im Handelsregister eingetragen ist (E. 2).
Regeste b
Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; Art. 812 OR; Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften; Treuepflicht des Geschäftsführers einer GmbH; Auskunftsanspruch der GmbH. Aus der Treuepflicht des Geschäftsführers nach Art. 812 OR ergibt sich kein materiellrechtlicher Anspruch der GmbH auf Auskunftserteilung. Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für das Auskunftsbegehren der GmbH zutreffend verneint (E. 3).
Regeste c
Art. 85 ZPO; Stufenklage; unbezifferte Forderungsklage. Abgrenzung der Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage (E. 4).
Auskunft; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Forderung; Recht; Geschäftsführer; Forderungsklage; Unbezifferte; Gesellschaft; Klage; Zuständigkeit; Vorinstanz; Anspruch; Handelsgericht; Treuepflicht; Sachliche; Gesellschaftsrechtliche; Bezifferung; Stufenklage; Zivilprozessordnung; Organ; Zumutbar; Auskunftsbegehren; Verneint; Schaden; Genossenschaft; Beziffern

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1546/2020StiftungsaufsichtRevision; Stiftung; Revisionsstelle; Beschwerde; Befreiung; Recht; Revisionsstellen; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Voraussetzung; Stiftungen; Revisionsstellenpflicht; Aufsicht; Bundes; Gesuch; Bilanz; Aufsichtsbehörde; E-Mail; Handelsregister; Verfügung; Voraussetzungen; Geschäftsjahr; Auslegung; Pflicht; Mails; VO-RvS; Stiftungsrecht; E-Mails; Urteil
B-646/2018RevisionsaufsichtBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Revision; Gesellschaft; Vorinstanz; Zulassung; Überschuldung; Revisionsstelle; Beweis; Pflicht; Lasse; Urteil; Beschwerdeführers; Unterlagen; Zulassungsentzug; Verfahren; IVm; Revisor; Zeige; Gesetzliche; Gründung; Recht; Entzug; Person; Unternehmen; Rechts; Pflichtverletzung; Mündlich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2016.19Mehrfacher Effektenhandel ohne Bewilligung und Missachten von Verfügungen der FINMA.Schuldig; Beschuldigte; FINMA; Kunde; Kunden; Beschuldigten; Effekte; Recht; Effekten; Verwaltung; Geschäft; Recht; Oben; Aktie; Bundes; Aktien; Gesellschaft;Verwaltungsrat; Effektenhandel; Verfahren; Urteil; FINMAG; Bewilligung; Gesellschaften; Gerichts; Verfahrens; Anklage; über
SK.2015.23Tätigkeit als Investmentgesellschaft mit festem Kapital ohne Bewilligung (Art. 148 Abs. 1 lit. a aKAG)Schuldig; Beschuldigte; Verwaltung; Recht; Verwaltungsrat; Beschuldigten; Gesellschaft; Geschäft; Verfahren; FINMA; Recht; Pflicht; Bewilligung; Verwaltungsrats; SICAF; Schweiz; Ehemann; Finanz; Einkommen; Verfahrens; Gerichtliche; Verfahren; London; Börse; Verfügung; Kapital; Geldstrafe
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