V. Verarbeitung
1 Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes.
2 Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann das Gericht, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen.
3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BZ.2006.83 | Entscheiddoppelrelevante Tatsache: Bejahung der Zuständigkeit bei Schlüssigkeit | Kläger; Arbeit; Beklagte;Berufung; Beklagten; Liegen; Partei; AaO; AaO; Andere; Seiner; Stellt; Jedoch; Parteien; Klägers; Selbst; Berufung; Zwischen; Vertrag; Rechtsverhältnis; Auftrag; Vorliegend; Rechtliche; Führt |