1 Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Delegierten, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.
2 Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können vom Verwaltungsrat jederzeit in ihren Funktionen eingestellt werden, unter sofortiger Einberufung einer Generalversammlung.
3 Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG140114 | Forderung | Verwaltung; Verwaltungsrat; Beklagten; Vergütung; Verwaltungsrats; Organ; Vergütungen; Zustimmung; Organisation; Recht; Budget; Organisationsreglement; Holding; Director; Gesellschaft; Partei; Directors; Zustimmungserfordernis; Ständ; Klage; Vetorecht; Verwaltungsrates; Mitglied; Beschluss; Organisationsreglements; Verwaltungsratsmitglied; Verantwortlichkeit; Wäre |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
128 III 129 | Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor. Qualifikation der Rechtsbeziehungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vizedirektor, welcher der Geschäftsleitung angehört. Zuständigkeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (E. 1). Heilung des Mangels einer zunächst bloss von einem kollektivzeichnungsberechtigten Vorgesetzten ausgesprochenen Kündigung (E. 2). | Arbeit; Kündigung; Verwaltungsrat; Organ; Recht; Arbeitsverhältnis; Abberufung; Geschäftsleitung; Person; Arbeitsvertrag; Mitglied; Arbeitnehmer; Zuständigkeit; Vertrag; Arbeitsverhältnisses; Urteil; Arbeitsvertrags; STAEHELIN; Organe; Klägers; Mangel; Rechtsverhältnis; Direktor; Verhältnis; Juristische; Vorgesetzte; Vizedirektor; Zuständig |
86 I 105 | 1. Art. 940 OR, Art. 21 HRegV, Prüfungspflicht des Handelsregisterführers. Ein Vorgang ist auch dann einzutragen, wenn sich darüber streiten lässt, ob das materielle Zivilrecht ihn gestatte (Erw. 1). 2. Art. 717 f., 458 f. OR. Die Auffassung, einem gemeinsam zeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft könne ausserdem Einzelprokura erteilt werden, ist nicht offensichtlich unhaltbar (Erw. 2 f.). | Verwaltung; Verwaltungsrat; Prokurist; Mitglied; Handelsregister; Verwaltungsrate; Vertretung; Prokura; Gesellschaft; Verwaltungsrates; Eintragung; Prokuristen; Aktiengesellschaft; Person; Vertretungsmacht; Erteilt; Zeichnungsberechtigt; Rechtshandlung; Kollektiv; Eidgenössische; Hybrida; Rechtshandlungen; Vertreter; Beschwerde; Einzelprokura; Nicht; Mitglieder; Ermächtigt |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-2468/2018 | Stiftungsaufsicht | Stiftung; Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Sachwalter; Stiftungsrat; Verfahrens; Sachwalters; Urteil; Massnahme; Stiftungsrats; Partei; Angefochtene; Schenkung; Massnahmen; Bundesverwaltungsgericht; Vorliegenden; Entscheid; Stiftungsaufsicht; Aufschiebende; Angefochtenen; Standslosigkeit; Rechtlich; Zusammenhang |
B-187/2010 | Revisionsaufsicht | Beschwerde; Beschwerdeführer; Revision; Verwaltungsrat; Arbeit; Fachpraxis; Zulassung; Revisionsexperte; Vorinstanz; Beaufsichtigt; Beaufsichtigte; Revisor; Verwaltungsrats; Gesuch; Recht; Person; Angefochtene; Verfügung; Erfüllt; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitsverhältnis; Revisoren; Vereinbarung; Anforderungen; Arbeitnehmer; Zugelassen; Beschwerdeführers; Gesellschaft; Beaufsichtigung |