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Obligationenrecht (OR)

Art. 726 OR vom 2022

Art. 726 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 726

1 Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Dele­gierten, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.

2 Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können vom Verwaltungsrat jederzeit in ihren Funktio­nen eingestellt werden, unter sofortiger Einberufung einer General­ver­sammlung.

3 Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 726 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG140114ForderungVerwaltung; Verwaltungsrat; Beklagten; Vergütung; Verwaltungsrats; Organ; Vergütungen; Zustimmung; Organisation; Recht; Budget; Organisationsreglement; Holding; Director; Gesellschaft; Partei; Directors; Zustimmungserfordernis; Ständ; Klage; Vetorecht; Verwaltungsrates; Mitglied; Beschluss; Organisationsreglements; Verwaltungsratsmitglied; Verantwortlichkeit; Wäre

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 129Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Vizedirektor. Qualifikation der Rechtsbeziehungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vizedirektor, welcher der Geschäftsleitung angehört. Zuständigkeit zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses (E. 1). Heilung des Mangels einer zunächst bloss von einem kollektivzeichnungsberechtigten Vorgesetzten ausgesprochenen Kündigung (E. 2). Arbeit; Kündigung; Verwaltungsrat; Organ; Recht; Arbeitsverhältnis; Abberufung; Geschäftsleitung; Person; Arbeitsvertrag; Mitglied; Arbeitnehmer; Zuständigkeit; Vertrag; Arbeitsverhältnisses; Urteil; Arbeitsvertrags; STAEHELIN; Organe; Klägers; Mangel; Rechtsverhältnis; Direktor; Verhältnis; Juristische; Vorgesetzte; Vizedirektor; Zuständig
86 I 1051. Art. 940 OR, Art. 21 HRegV, Prüfungspflicht des Handelsregisterführers. Ein Vorgang ist auch dann einzutragen, wenn sich darüber streiten lässt, ob das materielle Zivilrecht ihn gestatte (Erw. 1). 2. Art. 717 f., 458 f. OR. Die Auffassung, einem gemeinsam zeichnungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft könne ausserdem Einzelprokura erteilt werden, ist nicht offensichtlich unhaltbar (Erw. 2 f.). Verwaltung; Verwaltungsrat; Prokurist; Mitglied; Handelsregister; Verwaltungsrate; Vertretung; Prokura; Gesellschaft; Verwaltungsrates; Eintragung; Prokuristen; Aktiengesellschaft; Person; Vertretungsmacht; Erteilt; Zeichnungsberechtigt; Rechtshandlung; Kollektiv; Eidgenössische; Hybrida; Rechtshandlungen; Vertreter; Beschwerde; Einzelprokura; Nicht; Mitglieder; Ermächtigt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2468/2018StiftungsaufsichtStiftung; Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Verfügung; Verfahren; Sachwalter; Stiftungsrat; Verfahrens; Sachwalters; Urteil; Massnahme; Stiftungsrats; Partei; Angefochtene; Schenkung; Massnahmen; Bundesverwaltungsgericht; Vorliegenden; Entscheid; Stiftungsaufsicht; Aufschiebende; Angefochtenen; Standslosigkeit; Rechtlich; Zusammenhang
B-187/2010RevisionsaufsichtBeschwerde; Beschwerdeführer; Revision; Verwaltungsrat; Arbeit; Fachpraxis; Zulassung; Revisionsexperte; Vorinstanz; Beaufsichtigt; Beaufsichtigte; Revisor; Verwaltungsrats; Gesuch; Recht; Person; Angefochtene; Verfügung; Erfüllt; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitsverhältnis; Revisoren; Vereinbarung; Anforderungen; Arbeitnehmer; Zugelassen; Beschwerdeführers; Gesellschaft; Beaufsichtigung
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