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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 725 CCS dal 2023

Art. 725 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 725

1 Il detentore di cose mobili trasportate nell’altrui fondo dall’acqua, dal vento, dalle valanghe, o da altre forze naturali od avvenimenti fortuiti, e il detentore di animali sfuggiti al loro padrone hanno i diritti e gli obblighi di chi li avesse ritrovati.

2 Lo sciame d’api immigrato in un altrui alveare popolato appartiene al proprietario di questo, senz’obbligo d’indennità.

V. Specificazione >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 725 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUKA 04 102§ 118 StPO. Beschlagnahme von entfremdetem Gut; vorausgesetzt ist die Aneignung durch eine strafbare Handlung. Beschlagnahme eines "Findelhundes".Angeschuldigte; Finder; Entfremdete; Beschlagnahme; Angeschuldigten; Handlung; Entfremdetes; Angeeignet; Amtsstatthalter; Melde; Besitz; Handelt; übergeben; Besitzer; Voraussetzung; Verpflichtet; Betreuung; Eigentum; Recht; Beschlagnahmt; Gewahrsam; Zugelaufen; Findelhundes; Inbesitznahme; Erwerben; Zürcher; Haab/Simonius/Scherrer/Zobl; Gewahrsamsinhaber

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 222Art. 35 Abs. 1 OR; Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers, Erlöschen der Vollmacht, Vereinbarung ihres Weiterbestehens. Erlöschen der Vollmacht mit Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers trotz vorgängiger Vereinbarung ihres Weiterbestehens (E. 2.1)? Rechtsnatur von Art. 35 Abs. 1 OR (E. 2.2). Vollmacht; Urteil; Beklagten; Vollmachtgeber; Vollmachtgebers; Handlungsfähigkeit; Urteils; Konkurs; Verlust; Erteilt; Obergericht; Klägers; Interesse; Gericht; Kantons; Klage; Natur; Eintritt; Schlaganfall; Vereinbart; Erteilte; Berufung; Urteilsunfähigkeit; Erlischt; Auftraggeber; Bestätigt; Bezahlen; Gesetzes
85 IV 189Nichtanzeigen eines Fundes. Art. 332 StGB. - Irrige Vorstellung über den Sachverhalt. Art. 19 StGB. 1. Die Übertretung nach Art. 332 StGB kommt nur in Frage, wenn nicht das Vergehen des Art. 141 StGB (Fundunterschlagung) begangen worden ist, oder wenn der Täter mangels Strafantrages nicht wegen dieses Vergehens verfolgt werden kann (Erw. 1). 2. Der Nichtanzeige eines Fundes (Art. 332 StGB) macht sich nur schuldig, wer vorsätzlich den Fund einer verlorenen (Art. 720 ZGB) oder das Vorfinden einer gemäss Art. 725 Abs. 1 ZGB in seinen Gewahrsam gelangten Sache nicht anzeigt (in Missachtung von Art. 720 Abs. 2/725 Abs. 1 ZGB). - Nimmt der Finder irrigerweise an, die Sache sei vom Eigentümer aufgegeben worden und daher herrenlos, so liegt vorsätzliche und damit strafbare Übertretung nicht vor (Art. 19 StGB) (Erw. 2). Fundes; Fundunterschlagung; Anzeige; Schuldig; Hunziker; Luzern; Übertretung; Nichtanzeige; Beschuldigte; Amtsgericht; Anzeige; Beschwerdeführer; Sachverhalt; Eigentümer; Verloren; Vorsätzlich; Sachen; Urteil; Verlorene; Vergehen; Nichtanzeigen; Bucher; Luzern-Stadt; Herrenlos; Kehricht; Vorsätzliche; Nichtanzeigens; Aufgegeben; Gelassen
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