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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 725 ZGB vom 2021

Art. 725 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 725 B. Erwerbsarten / IV. Zuführung

IV. Zuführung

1 Werden jemandem durch Wasser, Wind, Lawinen oder andere Naturgewalt oder zufällige Ereignisse bewegliche Sachen zugeführt, oder geraten fremde Tiere in seinen Gewahrsam, so hat er die Rechte und Pflichten eines Finders.

2 Fliegt ein Bienenschwarm in einen fremden bevölkerten Bienenstock, so fällt er ohne Entschädigungspflicht dem Eigentümer dieses Stockes zu.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 725 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUKA 04 102§ 118 StPO. Beschlagnahme von entfremdetem Gut; vorausgesetzt ist die Aneignung durch eine strafbare Handlung. Beschlagnahme eines "Findelhundes".Angeschuldigte; Finder; Entfremdete; Beschlagnahme; Angeschuldigten; Handlung; Entfremdetes; Angeeignet; Amtsstatthalter; Melde; Besitz; Handelt; übergeben; Besitzer; Voraussetzung; Verpflichtet; Betreuung; Eigentum; Recht; Beschlagnahmt; Gewahrsam; Zugelaufen; Findelhundes; Inbesitznahme; Erwerben; Zürcher; Haab/Simonius/Scherrer/Zobl; Gewahrsamsinhaber

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 222Art. 35 Abs. 1 OR; Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers, Erlöschen der Vollmacht, Vereinbarung ihres Weiterbestehens. Erlöschen der Vollmacht mit Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers trotz vorgängiger Vereinbarung ihres Weiterbestehens (E. 2.1)? Rechtsnatur von Art. 35 Abs. 1 OR (E. 2.2). Vollmacht; Urteil; Beklagten; Vollmachtgeber; Vollmachtgebers; Handlungsfähigkeit; Urteils; Konkurs; Verlust; Erteilt; Obergericht; Klägers; Interesse; Gericht; Kantons; Klage; Natur; Eintritt; Schlaganfall; Vereinbart; Erteilte; Berufung; Urteilsunfähigkeit; Erlischt; Auftraggeber; Bestätigt; Bezahlen; Gesetzes
85 IV 189Nichtanzeigen eines Fundes. Art. 332 StGB. - Irrige Vorstellung über den Sachverhalt. Art. 19 StGB. 1. Die Übertretung nach Art. 332 StGB kommt nur in Frage, wenn nicht das Vergehen des Art. 141 StGB (Fundunterschlagung) begangen worden ist, oder wenn der Täter mangels Strafantrages nicht wegen dieses Vergehens verfolgt werden kann (Erw. 1). 2. Der Nichtanzeige eines Fundes (Art. 332 StGB) macht sich nur schuldig, wer vorsätzlich den Fund einer verlorenen (Art. 720 ZGB) oder das Vorfinden einer gemäss Art. 725 Abs. 1 ZGB in seinen Gewahrsam gelangten Sache nicht anzeigt (in Missachtung von Art. 720 Abs. 2/725 Abs. 1 ZGB). - Nimmt der Finder irrigerweise an, die Sache sei vom Eigentümer aufgegeben worden und daher herrenlos, so liegt vorsätzliche und damit strafbare Übertretung nicht vor (Art. 19 StGB) (Erw. 2). Fundes; Fundunterschlagung; Anzeige; Schuldig; Hunziker; Luzern; Übertretung; Nichtanzeige; Beschuldigte; Amtsgericht; Anzeige; Beschwerdeführer; Sachverhalt; Eigentümer; Verloren; Vorsätzlich; Sachen; Urteil; Verlorene; Vergehen; Nichtanzeigen; Bucher; Luzern-Stadt; Herrenlos; Kehricht; Vorsätzliche; Nichtanzeigens; Aufgegeben; Gelassen
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