92 I 393 | Einforderung von Beweismitteln beim Pflichtigen (Art. 89 Abs. 2 WStB). 1. Weigerung einer Finanzgesellschaft, die dem Bankengesetz nicht unterstellt ist, schriftliche Unterlagen einzureichen (Erw. 1): a) Ein solches Institut kann sich nicht auf das Bankgeheimnis (Art. 47 BankG) berufen (Erw. 1 a). b) Weder die Einsicht in die Buchhaltung (Erw. 1 b) noch die Bestätigung der Kontrollstelle (Erw. 1c) ersetzt die Vorlage des Schuldenverzeichnisses mit Angabe der Gläubiger. 2. Folgen der Säumnis (Erw. 2): a) Verlust des Rechtes, den Abzug der Schulden und der Schuldzinsen zu verlangen (Erw. 2 a). b) Ermessenseinschätzung gemäss Art. 92 WStB? (Erw. 2 b). 3. Verhältnis zur Auskunftspflicht Dritter im Sinne von Art. 90 Abs. 6 WStB (Erw. 3). | Schulden; Gläubiger; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Wehrsteuer; Steuerbehörde; Veranlagung; Schuldner; Schuldenverzeichnis; Schuldzinsen; Auskunft; Industriefinanzierung; Recht; Müsse; Pflicht; Industriefinanzierungen; Unterlage; Veranlagungsbehörde; Steuerbehörden; Auskunftspflicht; Einsicht; Prüfen; Kontrollstelle; Gesellschaft; Einzureichen; Unterlagen; Angabe; Einlagen; Ermessen |