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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 722 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 722 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160079Einstellung Beschwerde; Recht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Tausendernote; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gewahrsam; Anklage; Gericht; Verfügung; Schalter; Mäss; Bezirksgericht; Uster; Unrechtmässig; Verfahrens; Aneignung; Bundesgericht; Unrechtmässige; Schuldig; Sachverhalt; Antrag; Nichtanzeigen; Fundes; Verloren; Rechtsprechung; Habe

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 241Art. 722 Abs. 1 ZGB; Eigentumserwerb an einer verlorenen Sache. An einem verlorenen Inhaberschuldbrief ist ein originärer Eigentumserwerb durch den Finder möglich, wenn dieser die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten erfüllt hat.
Carte; Cartella; Trova; Credito; Ipotecaria; L'art; Portatore; Proprietario; Diritto; Commento; Della; Incorpora; Creditore; Zurighese; Essere; Valore; All'art; Trovato; JÄGGI; Debitore; Nella; Legge; Segue; Oggetto; Senso; Invece; Acquisto; Originario; Segg; Ritrovamento
100 IV 108I. Art. 251 StGB. 1. Bei Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob der Täter zur Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache befugt sei; entscheidend ist, ob die beurkundete Tatsache inhaltlich wahr ist (Erw. 1). 2. Die vom bisherigen Markeninhaber zuhanden des Amtes für geistiges Eigentum gemäss Art. 16 MSchG in Verbindung mit Art. 19 MSchV beglaubigte Erklärung, die Marke sei auf einen neuen Inhaber übergegangen, hat Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB (Erw. 2). II. Art. 159 StGB. Ein einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat, der für das Vermögen der Aktiengesellschaft durch Abschluss von Rechtsgeschäften zu sorgen hat, muss sich die von ihm vorgenommene unbefugte Übertragung einer im Register eingetragenen und zum Vermögen der Aktiengesellschaft gehörenden Marke auf einen Dritten als Schädigung fremden Vermögens zurechnen lassen (Erw. 4). Marke; Hafner; Vögtlin; Gesellschaft; Übertragung; Geschäft; Aktien; Aktiengesellschaft; Urkunde; übertrage; Gericht; Übertragungserklärung; Misteli; Register; Ersuchte; Beweis; Tatsache; Geschäftsführung; übertragen; Verwaltung; Beweisen; Befugt; MSchG; Schrift; Streichung; Gesellschafter; Eigentum; Beglaubigte; Eintragung; Basel
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